Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO. Fehlt ein erforderlicher Strafantrag und ergibt sich, dass ein Urteil definitiv nicht ergehen kann, so stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO). Die mit Anklageschrift vom 4. Januar 2017 angeklagten Drohungsvorwürfe gemäss Ziff. I.6. sind in Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin Offizialdelikte i.S.v. Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB. Betreffend die Tochter des Beschuldigten, F.________, handelt es sich demgegenüber um ein Antragsdelikt i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB.