9. Strafantrag Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist ein Antragsdelikt, d.h. die Strafverfolgungsbehörden ahnden eine Drohung nur auf Antrag des Opfers hin. In Abs. 2 sieht der generell als Antragsdelikt ausgestaltete Straftatbestand jedoch auch die Verfolgung von Amtes wegen vor und zwar bei Tatbegehung unter Ehegatten (Bst. a), eingetragenen Partnern (Bst. abis) oder hetero- oder homosexuellen Lebenspartnern (Bst. b), bis zu einem Jahr nach der Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft bzw. Trennung des gemeinsamen Haushaltes. Im Unterschied zu Art.