667) eine Verletzung des Akkusationsprinzips vorliegt. Ziff. I.3. der Anklageschrift enthält lediglich eine Umschreibung des Vorwurfs des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs, nicht jedoch desjenigen der schweren Körperverletzung. Insbesondere fehlt die Umschreibung des tatbestandsmässigen Erfolgs im Sinne einer über die Blutungen im Unterleibsbereichs bzw. der anschliessenden Auskratzung hinausgehenden Verletzung. Die Anschuldigung der schweren Kör-