Der Beschuldigte weiss mit anderen Worten genau, was ihm zum Vorwurf gemacht wird und er konnte sich entsprechend im vorliegenden Strafverfahren rechtsgenüglich verteidigen. Der Anklagegrundsatz wurde somit in Bezug auf Ziff. I.1. (Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung) und 2. (Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung, evtl. teilweise Schändung) der Anklageschrift vom 4. Januar 2017 nicht verletzt. Hingegen ist die Kammer der Auffassung, dass in Bezug auf Ziff. I.3. der Anklageschrift bzw. betreffend den angeklagten Vorwurf der schweren Körperverletzung (vgl. pag. 667) eine Verletzung des Akkusationsprinzips vorliegt.