auch ihre diesbezüglichen Angaben fanden Niederschlag in der Anklageschrift. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass die Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung, evtl. teilweise Schändung, vorliegend sowohl in sachlicher, als auch in örtlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben wurden, was eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten ermöglicht und die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklageschrift aufzuwiegen vermag. Der Beschuldigte weiss mit anderen Worten genau, was ihm zum Vorwurf gemacht wird und er konnte sich entsprechend im vorliegenden Strafverfahren rechtsgenüglich verteidigen.