I.2. örtlich der jeweiligen ehelichen Wohnung zugeordnet wurden, erfüllt die Anklageschrift auch die Anforderung der Angabe eines Deliktsorts. Schliesslich konnte die Straf- und Zivilklägerin auch die Art und Weise der sexuellen Übergriffe detailliert und nachvollziehbar schildern (vgl. dazu die Ausführungen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiernach); auch ihre diesbezüglichen Angaben fanden Niederschlag in der Anklageschrift.