die Anklageschrift nimmt diese Beschreibung auf. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Nötigungen konnte die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Art der erfolgten Übergriffe den drei erwähnten Tatzeiträumen zuordnen, was in der Anklageschrift ebenfalls so übernommen wurde. Indem sowohl die Vorwürfe gem. Ziff. I.1 der Anklageschrift, als auch diejenigen nach Ziff. I.2. örtlich der jeweiligen ehelichen Wohnung zugeordnet wurden, erfüllt die Anklageschrift auch die Anforderung der Angabe eines Deliktsorts.