Für die Kammer ist nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin die einzelnen Vergewaltigungsvorwürfe sowie die Vorwürfe der sexuellen Nötigungen, evtl. Schändungen, welche sich gemäss ihren Angaben während der langen Dauer der 11-jährigen Ehe abspielten, nicht mehr genau zeitlich einordnen bzw. konkreten Daten zuordnen kann. Immerhin konnte sie aber die letzte Vergewaltigung, welcher ihr wegen der unmittelbar danach stattgefundenen Abreise des Beschuldigten in Erinnerung geblieben war, auf den Tag genau einem Datum zuordnen und auch vom Ablauf her genau schildern; die Anklageschrift nimmt diese Beschreibung auf.