Betreffend den dritten erwähnten Tatzeitraum nimmt die Anklageschrift an, der Beschuldigte habe sich oft nach zuvor in derselben Nacht erfolgtem vaginalen Geschlechtsverkehr frühmorgens ins Bett zur Straf- und Zivilklägerin geschlichen und den analen Geschlechtsverkehr vollzogen, während diese teilweise noch geschlafen habe (Ziff. I.2.2.). Für die Kammer ist nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin die einzelnen Vergewaltigungsvorwürfe sowie die Vorwürfe der sexuellen Nötigungen, evtl. Schändungen, welche sich gemäss ihren Angaben während der langen Dauer der 11-jährigen Ehe abspielten, nicht mehr genau zeitlich einordnen bzw. konkreten Daten zuordnen kann.