In Bezug auf die ersten beiden Tatzeiträume geht die Anklageschrift davon aus, dass es immer dann zu analem Geschlechtsverkehr gekommen sei, wenn die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Schwangerschaften keinen vaginalen Geschlechtsverkehr habe haben dürfen (Ziff. I.2.1.). Betreffend den dritten erwähnten Tatzeitraum nimmt die Anklageschrift an, der Beschuldigte habe sich oft nach zuvor in derselben Nacht erfolgtem vaginalen Geschlechtsverkehr frühmorgens ins Bett zur Straf- und Zivilklägerin geschlichen und den analen Geschlechtsverkehr vollzogen, während diese teilweise noch geschlafen habe (Ziff.