Weiter konkretisiert die Anklageschrift in zeitlicher Hinsicht auch, dass der Geschlechtsverkehr insbesondere in der Phase nach der Wegnahme der Antibabypille, vor der zweiten Schwangerschaft mit F.________, d.h. ca. im Januar 2011, besonders gewalttätig, lieblos und schrecklich gewesen sei (pag. 666). Betreffend die Vorwürfe der sexuellen Nötigungen hält die Anklageschrift fest, diese hätten während den Schwangerschaften der Straf- und Zivilklägerin mit E.________ im Zeitraum von ca. Mai bis Dezember 2007 und mit F.________ im