Weiter geht die Anklageschrift davon aus, dass letztmals vermutlich am 10. November 2016 bzw. kurze Zeit vor der Abreise des Beschuldigten in den Iran eine Vergewaltigung erfolgt sei (pag. 665 f.). Ausserdem präzisiert die Anklageschrift, dass die Vergewaltigungen, bei welchen der Beschuldigte vorgängig mit anderen Frauen gechattet und geflirtet, dabei sexuell erregt gewesen sei und anschliessend bei der Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr eingefordert habe, insbesondere im Jahr 2015 stattgefunden hätten (pag.