2017 vom 21. Juli 2017, E. 1.5.2. mit weiteren Hinweisen). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden, der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017, E. 1.5.2.).