8.2 Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO Art. 9 Abs. 1 StPO formuliert den Anklagegrundsatz; danach soll eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (sog. Umgrenzungsfunktion); die Anklageschrift bzw. deren Inhalt bestimmen also den Prozessgegenstand (BSK StPO- NIGGLI/HEIMGARTNER, N 36 zu Art. 9). Gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. a StPO der zitierten Bestimmung muss die Anklageschrift insbesondere auch den Ort und das Datum bezeichnen.