von einer Anklageschrift könne nicht verlangt werden, was eine solche schlicht nicht im Stande sei zu leisten. Es handle sich um eine Vielzahl von über Jahren hinweg vollzogenen Misshandlungen. Diese müssten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nur approximativ umschrieben werden können. Er verweise beispielhaft auf die Urteile BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 sowie BGer 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 1.3. Vorliegend seien die Anforderungen an eine genügend präzise Anklageschrift erfüllt (pag. 1124). 8.2 Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO Art. 9 Abs. 1 StPO formuliert den Anklagegrundsatz;