Es sei störend, dass gestützt auf die Angaben der Straf- und Zivilklägerin gerade mal eine einzige konkrete Vergewaltigung zeitlich habe eingegrenzt werden können. Die Anklageschrift könne deshalb keine Grundlage für einen Schuldspruch sein (pag. 1120 f.). Staatsanwalt S.________ führte dazu aus, das Akkusationsprinzip werde in Fällen wie dem vorliegenden seitens der Verteidigung immer bemüht. Es sei jedoch vorliegend nicht verletzt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema sei klar; von einer Anklageschrift könne nicht verlangt werden, was eine solche schlicht nicht im Stande sei zu leisten.