Eine approximative Umschreibung der Vorkommnisse in zeitlicher und örtlicher Hinsicht und damit eine Abschwächung des Anklageprinzips dürfe nie dazu führen, dass die Verteidigungsrechte des Beschuldigten verunmöglicht würden. Gerade weil die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin angeblich so detailliert seien, mute es seltsam an, dass an die Anklageschrift derart niedrige Anforderungen gestellt würden. Es sei störend, dass gestützt auf die Angaben der Straf- und Zivilklägerin gerade mal eine einzige konkrete Vergewaltigung zeitlich habe eingegrenzt werden können.