8. Anklagegrundsatz 8.1 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung rügte im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung, evtl. Schändung, und begründete dies wie folgt: Eine approximative Umschreibung der Vorkommnisse in zeitlicher und örtlicher Hinsicht und damit eine Abschwächung des Anklageprinzips dürfe nie dazu führen, dass die Verteidigungsrechte des Beschuldigten verunmöglicht würden.