7 Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Strafzumessung, dürfen die erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktionen auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt in diesem Punkt mithin nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).