I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verfahrenseinstellungen) in Rechtskraft erwachsen, während die Ziff. II. (Schuldsprüche sowie Sanktion und Verteilung der Verfahrenskosten), III. (amtliches Honorar), IV. (Zivilpunkt) und V. (Verfügungen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen sind.