7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an; er beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2017 auf alle Schuldsprüche gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, sowie auf die sich aus den Schuldsprüchen ergebenden Verfügungen. Im Zivilpunkt beantragte er die Abweisung der Zivilklage (pag. 921 f.). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft erstreckt sich einzig auf die Strafzumessung (pag. 931). Damit ist Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verfahrenseinstellungen) in Rechtskraft erwachsen, während die Ziff.