4. A.________ sei zu verurteilen 4.1 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 4.2 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 35'000.00, nebst Zins zu 5% seit 31. August 2010, an die Privatklägerin; 4.3 zur Bezahlung von CHF 692.05 Schadenersatz an die Privatklägerin; 4.4 zu den erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin gemäss Kostennoten. 5. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der Anwältin der Privatklägerin sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen.