2.9 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht in der Zeit ab dem 14.04.2010 z.N. von E.________ und ab Mitte 2012 z.N. von F.________ bis jeweils November 2015; 2.10 Tätlichkeiten, mehrfach begangen ab dem 14.04.2014 bis Ende November 2015 z.N. C.________; 2.11 Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit ab dem 14.04.2014 bis Ende November 2015 z.N. von E.________ und F.________. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 3.1 einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft; 3.2 einer Busse von CHF 3'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage);