5 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits Folgendes (pag. 1123 f.): «[…] 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13.04.2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zufolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt worden ist wegen 1.1 einfacher Körperverletzung in der Zeit von Mitte/Ende 2009 bis zum 13.04.2010 z.N. von C.________;