unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten an den Berufungsführer. II. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Mit den beschlagnahmten Gegenständen sei nach richterlichem Ermessen zu verfahren. 3. Die weiteren notwendigen Verfügungen seien zu erlassen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss eingereichter Honorarnote zu bestimmen.»