Schliesslich reichte Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung aktuelle Therapieberichte betreffend die Straf- und Zivilklägerin sowie betreffend F.________ ein (vgl. dazu pag. 1135 ff. sowie pag. 1138 f.). 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ verwies in der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags des Beschuldigten für die zu stellenden Anträge auf die Berufungserklärung vom 11. Juli 2017 (vgl. pag. 1120 und pag. 920): «I. Der Berufungsführer sei freizusprechen: von sämtlichen Tatvorwürfen gemäss Ziff. II. des Urteils vom 13. April 2017