5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen Führungsberichte des Regionalgefängnisses Thun (datierend vom 13. März 2018, pag. 1089 f.) sowie des Regionalgefängnisses Burgdorf (datierend vom 28. März 2018, pag. 1096 f.) eingeholt. Zudem wurden in der oberinstanzlichen Verhandlung sowohl mit der Straf- und Zivilklägerin als auch mit dem Beschuldigten Einvernahmen durchgeführt (vgl. pag. 1109 ff. sowie pag. 1114 ff.). Schliesslich reichte Fürsprecherin D.______