Ebenso hiess sie die Anträge der Straf- und Zivilklägerin auf Dispensation von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ausnahme der eigenen Einvernahme, sowie auf Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten gut. Hingegen wurde der Antrag des Beschuldigten auf Teilnahme an der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin mittels direkter audiovisueller Übertragung in ein Nebenzimmer abgewiesen.