Mit begründeter Verfügung vom 8. Februar 2018 (pag. 1067 ff.) hiess die Verfahrensleitung den Antrag der Straf- und Zivilklägerin auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Publikum und Presse) von der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ausnahme der Urteilseröffnung gut. Ebenso hiess sie die Anträge der Straf- und Zivilklägerin auf Dispensation von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ausnahme der eigenen Einvernahme, sowie auf Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten gut.