Mit Stellungnahme vom 7. September 2017 liess Rechtsanwalt B.________ verlauten, zumindest aus Sicht des Beschuldigten dürfte effektiv eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinem amtlichen Verteidiger vorliegen, so dass dem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu entsprechen sei (pag. 975 f.). Mit begründeter Verfügung vom 10. Oktober 2017 wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht zu den Stellungnahmen hatte vernehmen lassen und das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde abgewiesen (pag. 989 ff.).