Mit Eingabe vom 2. August 2017 (pag. 933) teilte die Straf- und Zivilklägerin innert Frist mit, sie erkläre weder die Anschlussberufung, noch mache sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend. Rechtsanwalt B.________ teilte seinerseits mit Schreiben vom 24. August 2017 mit, dass aus Sicht der Verteidigung keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ersichtlich seien (pag. 970).