3 den Verfügungen der Vorinstanz angefochten, nicht hingegen die Verfahrenseinstellungen gemäss Ziff. I. des Urteilsdispositivs (pag. 921). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich mit Eingabe vom 28. Juli 2017 der Berufung des Beschuldigten an und hielt fest, die Anschlussberufung erstrecke sich weder auf die Verfahrenseinstellung noch auf die Schuldsprüche, deren Bestätigung beantragt werde, sondern lediglich auf die Strafzumessung (pag. 931). Mit Eingabe vom 2. August 2017 (pag.