Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sodann zur Bezahlung von CHF 692.05 Schadenersatz und CHF 35‘000.00 Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit dem 31. August 2010, an die Straf- und Zivilklägerin, wobei sie für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausschied (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 810). Schliesslich traf die Vorinstanz die erforderlichen Verfügungen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 811).