Weiter legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ bzw. die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Fürsprecherin D.________ fest (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 809 f.). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sodann zur Bezahlung von CHF