zufolge Verjährung ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 807). Sodann erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten wie folgt schuldig (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 807 f.): 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in Bern im Zeitraum von Mai 2005 bis am 10. November 2015 z.N. der Straf- und Zivilklägerin;