Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 259 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. April 2018 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. April 2017 (PEN 17 4) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfol- gend Vorinstanz) stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und Beru- fungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen 1. einfacher Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Mit- te/Ende 2009 bis zum 13. April 2010 z.N. der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin); 2. Drohung, angeblich mehrfach begangen ab dem Jahr 2009 bis zum 13. April 2010 z.N. der Straf- und Zivilklägerin; 3. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, angeblich mehrfach begangen ab dem Jahr 2009 bis zum 13. April 2010 z.N.v. E.________; 4. einfacher Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen ab Mitte/Ende 2009 bis zum 13. April 2010 z.N.v. E.________; 5. Nötigung, angeblich mehrfach begangen ca. im Jahr 2010 z.N. der Straf- und Zivilklägerin; 6. Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen ab Mitte/Ende 2009 bis zum 13. April 2014 z.N. der Straf- und Zivilklägerin sowie 7. Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen ab dem Jahr 2009 bis zum 13. April 2014 z.N.v. E.________ und ab dem Jahr 2011 bis zum 13. April 2014 z.N.v. F.________ mit Urteil vom 13. April 2017 (pag. 806 ff.) zufolge Verjährung ein, ohne Ausrich- tung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 807). Sodann erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten wie folgt schuldig (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 807 f.): 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in Bern im Zeitraum von Mai 2005 bis am 10. November 2015 z.N. der Straf- und Zivilklägerin; 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in Bern im Zeitraum von Mai 2006 bis November 2015 z.N. der Straf- und Zivilklägerin; 3. des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs, begangen in Bern im Jahr 2005/2006 z.N. der Straf- und Zivilklägerin; 4. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen in Bern im Jahr 2005/2006 z.N. der Straf- und Zivilklägerin; 5. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit ab dem 14. April 2010 bis Ende November 2015 z.N. der Straf- und Zivilklägerin; 6. der Nötigung, begangen in Bern im Jahr 2014 z.N. der Straf- und Zivilklägerin; 2 7. der Drohung, mehrfach begangen in Bern in der Zeit ab dem 14. April 2010 z.N. der Straf- und Zivilklägerin resp. ab dem Jahr 2013 z.N.v. F.________ bis jeweils Ende November 2015; 8. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in Bern in der Zeit ab dem 14. April 2010 z.N.v. E.________ resp. ab dem Jahr 2013 z.N.v. F.________ bis jeweils November 2015; 9. der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, begangen in Bern in der Zeit ab dem 14. April 2010 z.N.v. E.________ resp. ab Mitte 2012 z.N.v. F.________ bis jeweils November 2015; 10. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in Bern in der Zeit ab dem 14. April 2014 bis Ende November 2015 z.N. der Straf- und Zivilklägerin; 11. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in Bern in der Zeit ab dem 14. April 2014 bis Ende November 2015 z.N.v. E.________ und von F.________; und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Ziff. II.1. - 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 808 f.): 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10½ Jahren, wobei die Untersuchungs- und Si- cherheitshaft von 479 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet wurden, 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 3‘000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 30 Tage festgesetzt wurde sowie 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 42‘463.85 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Weiter legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ bzw. die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläge- rin durch Fürsprecherin D.________ fest (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs, pag. 809 f.). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesbestimmungen sodann zur Bezahlung von CHF 692.05 Scha- denersatz und CHF 35‘000.00 Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Au- gust 2010, an die Straf- und Zivilklägerin, wobei sie für die Beurteilung der Zivilkla- ge keine Kosten ausschied (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 810). Schliesslich traf die Vorinstanz die erforderlichen Verfügungen (Ziff. V. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 811). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Schreiben vom 21. April 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 817). Mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2017 teilte die Verteidigung mit, das erstinstanzliche Urteil werde teilweise angefochten, namentlich beziehe sich die Berufung auf alle Schuldsprüche gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs. Entsprechend würden auch die sich aus den Schuldsprüchen ergeben- 3 den Verfügungen der Vorinstanz angefochten, nicht hingegen die Verfahrensein- stellungen gemäss Ziff. I. des Urteilsdispositivs (pag. 921). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich mit Eingabe vom 28. Juli 2017 der Be- rufung des Beschuldigten an und hielt fest, die Anschlussberufung erstrecke sich weder auf die Verfahrenseinstellung noch auf die Schuldsprüche, deren Bestäti- gung beantragt werde, sondern lediglich auf die Strafzumessung (pag. 931). Mit Eingabe vom 2. August 2017 (pag. 933) teilte die Straf- und Zivilklägerin innert Frist mit, sie erkläre weder die Anschlussberufung, noch mache sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend. Rechtsanwalt B.________ teilte seinerseits mit Schreiben vom 24. August 2017 mit, dass aus Sicht der Verteidigung keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ersichtlich seien (pag. 970). 3. Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung Mit persönlichem Gesuch des Beschuldigten vom 10. August 2017 (eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 17. August 2018, pag. 944 f.) stellte dieser den sinngemässen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete mit Eingabe vom 18. August 2017 die Abweisung des Gesuchs (pag. 951 ff.). Der Beschuldigte bestätigte seine Ausführungen im Gesuch vom 10. August 2017 mit Schreiben vom 18. August 2017 (pag. 966 f.). Mit Stellungnahme vom 7. September 2017 liess Rechtsanwalt B.________ verlauten, zumindest aus Sicht des Beschuldigten dürfte effektiv eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinem amtlichen Verteidiger vorliegen, so dass dem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu entsprechen sei (pag. 975 f.). Mit begründeter Verfügung vom 10. Oktober 2017 wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht zu den Stellungnahmen hatte vernehmen lassen und das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde abgewiesen (pag. 989 ff.). 4. Konfrontationsvermeidung und Dispensation der Straf- und Zivilklägerin Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 stellte und begründete Fürsprecherin D.________ den Antrag, es sei eine Begegnung und eine Gegenüberstellung der Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten zu vermeiden und die Straf- und Zi- vilklägerin sei – abgesehen von ihrer Einvernahme – vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung zu dispensieren. Weiter beantragte Fürsprecherin D.________ den Ausschluss der Öffentlichkeit (Publikum und Presse) von der Verhandlung, mit Ausnahme der Urteilseröffnung (pag. 1042 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 mit, sie befürworte die privatklägerischen Gesuche um Vermeidung einer Gegenüber- stellung und Begegnung anlässlich der Einvernahme (mit anschliessender Dispen- sation vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung) und um Ausschluss der Öffentlichkeit (pag. 1048 f.). Der Beschuldigte beantragte seinerseits mit persönlicher Eingabe vom 19. Dezem- ber 2017 den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung (pag. 1050). Die 4 Verteidigung stellte und begründete in der Folge mit Eingabe vom 29. Januar 2018 den Antrag, dem Beschuldigten sei die Teilnahme an der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin mittels direkter audiovisueller Übertragung in ein Nebenzimmer zu ermöglichen. Der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Publikum und Presse) sei gutzuheissen und zwar unter Einschluss der Urteilseröffnung (pag. 1064 f.). Mit begründeter Verfügung vom 8. Februar 2018 (pag. 1067 ff.) hiess die Verfah- rensleitung den Antrag der Straf- und Zivilklägerin auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Publikum und Presse) von der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ausnahme der Urteilseröffnung gut. Ebenso hiess sie die Anträge der Straf- und Zivilklägerin auf Dispensation von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der oberinstanzli- chen Verhandlung mit Ausnahme der eigenen Einvernahme, sowie auf Konfronta- tionsvermeidung mit dem Beschuldigten gut. Hingegen wurde der Antrag des Be- schuldigten auf Teilnahme an der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin mittels direkter audiovisueller Übertragung in ein Nebenzimmer abgewiesen. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen Führungsberichte des Regionalgefängnisses Thun (datierend vom 13. März 2018, pag. 1089 f.) sowie des Regionalgefängnisses Burgdorf (datierend vom 28. März 2018, pag. 1096 f.) eingeholt. Zudem wurden in der oberinstanzlichen Verhandlung sowohl mit der Straf- und Zivilklägerin als auch mit dem Beschuldig- ten Einvernahmen durchgeführt (vgl. pag. 1109 ff. sowie pag. 1114 ff.). Schliesslich reichte Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung aktuelle Therapieberichte betreffend die Straf- und Zivilklägerin sowie betreffend F.________ ein (vgl. dazu pag. 1135 ff. sowie pag. 1138 f.). 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ verwies in der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags des Beschuldigten für die zu stellenden Anträge auf die Berufungser- klärung vom 11. Juli 2017 (vgl. pag. 1120 und pag. 920): «I. Der Berufungsführer sei freizusprechen: von sämtlichen Tatvorwürfen gemäss Ziff. II. des Urteils vom 13. April 2017 unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungs- kosten an den Berufungsführer. II. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Mit den beschlagnahmten Gegenständen sei nach richterlichem Ermessen zu verfahren. 3. Die weiteren notwendigen Verfügungen seien zu erlassen, namentlich sei das Honorar des amtli- chen Verteidigers gemäss eingereichter Honorarnote zu bestimmen.» 5 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits Folgendes (pag. 1123 f.): «[…] 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13.04.2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zufolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt worden ist wegen 1.1 einfacher Körperverletzung in der Zeit von Mitte/Ende 2009 bis zum 13.04.2010 z.N. von C.________; 1.2 Drohung ab dem Jahre 2009 bis zum 13.04.2010 z.N. von C.________; 1.3 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ab Mitte/Ende 2009 bis zum 13.04.2010 z.N. von E.________; 1.4 einfacher Körperverletzung ab Mitte/Ende 2009 bis zum 13.04.2010 z.N. von E.________; 1.5 Nötigung im Jahre 2010 z.N. von C.________; 1.6 Tätlichkeiten ab Mitte/Ende 2009 bis zum 13.04.2014 z.N. von C.________; 1.7 Tätlichkeiten ab dem Jahre 2009 bis zum 13.04.2014 z.N. von E.________ und ab dem Jahre 2011 bis zum 13.04.2014 z.N. von F.________. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen 2.1 Vergewaltigung, mehrfach begangen im Zeitraum von Mai 2005 bis am 10.11.2015 z.N. von C.________; 2.2 sexueller Nötigung, mehrfach begangen im Zeitraum von Mai 2006 bis November 2015 z.N. von C.________; 2.3 versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Jahre 2005/2006 z.N. von C.________; 2.4 versuchter schwerer Körperverletzung im Jahre 2005/2006 z.N. von C.________; 2.5 einfacher Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit ab dem 14.04.2010 bis Ende November 2015 z.N. von C.________; 2.6 Nötigung im Jahre 2014 z.N. von C.________; 2.7 Drohung, mehrfach begangen in der Zeit ab dem 14.04.2010 z.N. von C.________ und ab dem Jahr 2013 z.N. von F.________ bis jeweils Ende November 2015; 2.8 einfacher Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit ab dem Jahre 2013 z.N. von E.________ und ab dem Jahre 2013 z.N. von F.________ bis jeweils November 2015; 2.9 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht in der Zeit ab dem 14.04.2010 z.N. von E.________ und ab Mitte 2012 z.N. von F.________ bis jeweils November 2015; 2.10 Tätlichkeiten, mehrfach begangen ab dem 14.04.2014 bis Ende November 2015 z.N. C.________; 2.11 Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit ab dem 14.04.2014 bis Ende November 2015 z.N. von E.________ und F.________. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 3.1 einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft; 3.2 einer Busse von CHF 3'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage); 3.3 den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung). 5. Der Beschuldigte sei wegen Fluchtgefahr zur Sicherung des Strafvollzugs in Haft zu belassen. Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00.» 6 Fürsprecherin D.________ stellte und begründete für die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen ihres Parteivortrages die folgenden Anträge (pag. 1129): «[…] 1. Es sei festzustellen, das das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. April 2017 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit das Strafverfahren gegen A.________ wegen den Delikten gemäss Ziffer I. dieses Urteils ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten zufolge Verjährung eingestellt wurde. 2. A.________ sei schuldig zu erklären 2.1 der mehrfachen Vergewaltigung, begangen in der Zeit von Mai 2005 bis am 10. Novem- ber 2015 in Bern z.N. der Privatklägerin (Ziff I.1 AKS); 2.2 der mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen in der Zeit von Mai 2006 bis Novem- ber 2015 in Bern z.N. der Privatklägerin (Ziff. I.2 AKS); 2.3 des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und der schweren Körperverlet- zung, begangen 2005/2006 in Bern z.N. der Privatklägerin (Ziff. I.3 AKS); 2.4 der versuchten schweren Körperverletzung, begangen 2005/2006 in Bern z.N. der Privat- klägerin (Ziff. I.3 AKS); 2.5 der mehrfachen einfachen Körperverletzung, begangen ab 14. April 2010 bis Ende No- vember 2015 in Bern z.N. der Privatklägerin (Ziff. I.4 AKS); 2.6 der Nötigung, begangen 2014 in Bern z.N. der Privatklägerin (Ziff. I.5 AKS); 2.7 der mehrfachen Drohung, begangen ab 14. April 2010 bis Ende November 2015 in Bern z.N. der Privatklägerin (Ziff. I.6.1 — I.6.4 AKS). 3. A.________ sei streng zu bestrafen. 4. A.________ sei zu verurteilen 4.1 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 4.2 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 35'000.00, nebst Zins zu 5% seit 31. Au- gust 2010, an die Privatklägerin; 4.3 zur Bezahlung von CHF 692.05 Schadenersatz an die Privatklägerin; 4.4 zu den erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin gemäss Kosten- noten. 5. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der Anwältin der Privatklägerin sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. 6. Das beschlagnahmte Küchenmesser sei einzuziehen und zu vernichten.» 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an; er beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2017 auf alle Schuldsprüche gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, sowie auf die sich aus den Schuldsprüchen ergebenden Verfügungen. Im Zivilpunkt beantragte er die Abwei- sung der Zivilklage (pag. 921 f.). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwalt- schaft erstreckt sich einzig auf die Strafzumessung (pag. 931). Damit ist Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verfahrenseinstellungen) in Rechtskraft erwachsen, während die Ziff. II. (Schuldsprüche sowie Sanktion und Verteilung der Verfahrenskosten), III. (amtliches Honorar), IV. (Zivilpunkt) und V. (Verfügungen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen sind. 7 Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Strafzumessung, dürfen die erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktionen auch zum Nachteil des Be- schuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt in diesem Punkt mithin nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 8. Anklagegrundsatz 8.1 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung rügte im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung, evtl. Schändung, und begründete dies wie folgt: Eine approximative Umschreibung der Vorkommnisse in zeitlicher und örtlicher Hinsicht und damit eine Abschwächung des Anklageprinzips dürfe nie dazu führen, dass die Verteidigungsrechte des Be- schuldigten verunmöglicht würden. Gerade weil die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin angeblich so detailliert seien, mute es seltsam an, dass an die Ankla- geschrift derart niedrige Anforderungen gestellt würden. Es sei störend, dass ge- stützt auf die Angaben der Straf- und Zivilklägerin gerade mal eine einzige konkrete Vergewaltigung zeitlich habe eingegrenzt werden können. Die Anklageschrift könne deshalb keine Grundlage für einen Schuldspruch sein (pag. 1120 f.). Staatsanwalt S.________ führte dazu aus, das Akkusationsprinzip werde in Fällen wie dem vorliegenden seitens der Verteidigung immer bemüht. Es sei jedoch vor- liegend nicht verletzt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema sei klar; von einer Anklageschrift könne nicht verlangt werden, was eine solche schlicht nicht im Stande sei zu leisten. Es handle sich um eine Vielzahl von über Jahren hinweg vollzogenen Misshandlungen. Diese müssten in zeitlicher und örtli- cher Hinsicht nur approximativ umschrieben werden können. Er verweise beispiel- haft auf die Urteile BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 sowie BGer 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 1.3. Vorliegend seien die Anforderungen an eine genü- gend präzise Anklageschrift erfüllt (pag. 1124). 8.2 Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO Art. 9 Abs. 1 StPO formuliert den Anklagegrundsatz; danach soll eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine be- stimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständi- gen Gericht Anklage erhoben hat (sog. Umgrenzungsfunktion); die Anklageschrift bzw. deren Inhalt bestimmen also den Prozessgegenstand (BSK StPO- NIGGLI/HEIMGARTNER, N 36 zu Art. 9). Gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. a StPO der zi- tierten Bestimmung muss die Anklageschrift insbesondere auch den Ort und das Datum bezeichnen. Die sog. Fixierungsfunktion umschreibt aus einem anderen Blickwinkel dieselbe Zielsetzung wie die Umgrenzungsfunktion; sie bestimmt, dass innerhalb des angeklagten Sachverhalts keine Änderungen durch den Richter vor- genommen werden dürfen (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BSK StPO- NIGGLI/HEIMGARTNER, N 39 zu Art. 9). Weil sie das Verfahrens- und Urteilsthema bestimmt, muss die einmal erhobene Anklage grundsätzlich für die Dauer des Ver- fahrens unverändert bleiben (sog. Immutabilität). Das Prozessthema wird also in 8 der Anklage in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiert. Die be- schuldigte Person soll genau wissen, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. (sog. Informationsfunktion; vgl. BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 40 zu Art. 9 und SCHMID, Praxiskommentar StPO, N 2 und 32 zu Art. 9). Das Anklageprinzip be- zweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 1.1; BGE 126 I 19, E. 2a; BGE 120 IV 348, E. 2c; vgl. JOSI CHRISTIAN, «kurz und klar, träf und wahr» - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStrR 127/2009 S. 74 f.). Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2015 vom 7. September 2015, E. 1.2). Ungenauigkeiten, insbesondere in den Zeitangaben, sind solange nicht von entscheidender Bedeu- tung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, wel- ches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015, E. 2.2 sowie 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017, E. 1.5.2. mit wei- teren Hinweisen). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklage- grundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitli- cher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden, der Zeit- raum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelik- ten kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017, E. 1.5.2.). 8.3 Würdigung durch die Kammer Gemäss der Anklageschrift vom 4. Januar 2017 sollen die dem Beschuldigten vor- geworfenen Vergewaltigungen im Zeitraum von Mai 2005 bis am 10. Novem- ber 2015 in Bern, zuerst (bis am 28. Februar 2007) an der G.________ (Adresse) und dann an der H.________ (Adresse) (eheliche Wohnungen) stattgefunden ha- ben. Weiter geht die Anklageschrift davon aus, dass letztmals vermutlich am 10. November 2016 bzw. kurze Zeit vor der Abreise des Beschuldigten in den Iran eine Vergewaltigung erfolgt sei (pag. 665 f.). Ausserdem präzisiert die Anklage- schrift, dass die Vergewaltigungen, bei welchen der Beschuldigte vorgängig mit anderen Frauen gechattet und geflirtet, dabei sexuell erregt gewesen sei und an- schliessend bei der Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr eingefordert habe, insbesondere im Jahr 2015 stattgefunden hätten (pag. 666). Weiter konkreti- siert die Anklageschrift in zeitlicher Hinsicht auch, dass der Geschlechtsverkehr insbesondere in der Phase nach der Wegnahme der Antibabypille, vor der zweiten Schwangerschaft mit F.________, d.h. ca. im Januar 2011, besonders gewalttätig, lieblos und schrecklich gewesen sei (pag. 666). Betreffend die Vorwürfe der sexuellen Nötigungen hält die Anklageschrift fest, die- se hätten während den Schwangerschaften der Straf- und Zivilklägerin mit E.________ im Zeitraum von ca. Mai bis Dezember 2007 und mit F.________ im 9 Zeitraum von ca. April bis Oktober 2011, sowie im Zeitraum von Mai 2006 (nach er- folgter Auskratzung im Inselspital) bis November 2015 stattgefunden (pag. 666 f.). In Bezug auf die ersten beiden Tatzeiträume geht die Anklageschrift davon aus, dass es immer dann zu analem Geschlechtsverkehr gekommen sei, wenn die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Schwangerschaften keinen vaginalen Ge- schlechtsverkehr habe haben dürfen (Ziff. I.2.1.). Betreffend den dritten erwähnten Tatzeitraum nimmt die Anklageschrift an, der Beschuldigte habe sich oft nach zuvor in derselben Nacht erfolgtem vaginalen Geschlechtsverkehr frühmorgens ins Bett zur Straf- und Zivilklägerin geschlichen und den analen Geschlechtsverkehr vollzo- gen, während diese teilweise noch geschlafen habe (Ziff. I.2.2.). Für die Kammer ist nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin die einzelnen Vergewaltigungsvorwürfe sowie die Vorwürfe der sexuellen Nötigungen, evtl. Schändungen, welche sich gemäss ihren Angaben während der langen Dauer der 11-jährigen Ehe abspielten, nicht mehr genau zeitlich einordnen bzw. konkreten Daten zuordnen kann. Immerhin konnte sie aber die letzte Vergewaltigung, welcher ihr wegen der unmittelbar danach stattgefundenen Abreise des Beschuldigten in Erinnerung geblieben war, auf den Tag genau einem Datum zuordnen und auch vom Ablauf her genau schildern; die Anklageschrift nimmt diese Beschreibung auf. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Nötigungen konnte die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Art der erfolgten Übergriffe den drei erwähnten Tat- zeiträumen zuordnen, was in der Anklageschrift ebenfalls so übernommen wurde. Indem sowohl die Vorwürfe gem. Ziff. I.1 der Anklageschrift, als auch diejenigen nach Ziff. I.2. örtlich der jeweiligen ehelichen Wohnung zugeordnet wurden, erfüllt die Anklageschrift auch die Anforderung der Angabe eines Deliktsorts. Schliesslich konnte die Straf- und Zivilklägerin auch die Art und Weise der sexuellen Übergriffe detailliert und nachvollziehbar schildern (vgl. dazu die Ausführungen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiernach); auch ihre diesbezüglichen Anga- ben fanden Niederschlag in der Anklageschrift. Die Kammer ist deshalb der Auffas- sung, dass die Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen se- xuellen Nötigung, evtl. teilweise Schändung, vorliegend sowohl in sachlicher, als auch in örtlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben wurden, was eine hin- reichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten ermöglicht und die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklageschrift aufzuwiegen vermag. Der Beschuldigte weiss mit anderen Worten genau, was ihm zum Vorwurf gemacht wird und er konn- te sich entsprechend im vorliegenden Strafverfahren rechtsgenüglich verteidigen. Der Anklagegrundsatz wurde somit in Bezug auf Ziff. I.1. (Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung) und 2. (Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung, evtl. teilweise Schändung) der Anklageschrift vom 4. Januar 2017 nicht verletzt. Hingegen ist die Kammer der Auffassung, dass in Bezug auf Ziff. I.3. der Anklage- schrift bzw. betreffend den angeklagten Vorwurf der schweren Körperverletzung (vgl. pag. 667) eine Verletzung des Akkusationsprinzips vorliegt. Ziff. I.3. der An- klageschrift enthält lediglich eine Umschreibung des Vorwurfs des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs, nicht jedoch desjenigen der schweren Körperverlet- zung. Insbesondere fehlt die Umschreibung des tatbestandsmässigen Erfolgs im Sinne einer über die Blutungen im Unterleibsbereichs bzw. der anschliessenden Auskratzung hinausgehenden Verletzung. Die Anschuldigung der schweren Kör- 10 perverletzung, evtl. Versuchs dazu, angeblich begangen im April/Mai 2006 (evtl. auch zwischen September und November 2005, evtl. 2006) in Bern z.N.d. Straf- und Zivilklägerin, ist entsprechend einzustellen. 9. Strafantrag Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist ein Antragsdelikt, d.h. die Strafverfol- gungsbehörden ahnden eine Drohung nur auf Antrag des Opfers hin. In Abs. 2 sieht der generell als Antragsdelikt ausgestaltete Straftatbestand jedoch auch die Verfolgung von Amtes wegen vor und zwar bei Tatbegehung unter Ehegatten (Bst. a), eingetragenen Partnern (Bst. abis) oder hetero- oder homosexuellen Le- benspartnern (Bst. b), bis zu einem Jahr nach der Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft bzw. Trennung des gemeinsamen Haushaltes. Im Un- terschied zu Art. 123 und 126 StGB wurde der ex-officio-Schutz nicht auf Kinder ausgedehnt, was in der Literatur kritisiert wird (vgl. TRECHSEL/MONA in: TRECH- SEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar, 3. Aufl., N 3a zu Art. 180). Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO. Fehlt ein erforderlicher Strafantrag und ergibt sich, dass ein Ur- teil definitiv nicht ergehen kann, so stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO). Die mit Anklageschrift vom 4. Januar 2017 angeklagten Drohungsvorwürfe gemäss Ziff. I.6. sind in Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin Offizialdelikte i.S.v. Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB. Betreffend die Tochter des Beschuldigten, F.________, han- delt es sich demgegenüber um ein Antragsdelikt i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB. In den Akten findet sich kein Strafantrag, entsprechend fehlt es vorliegend an einer Pro- zessvoraussetzung. Demzufolge ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, angeblich mehrfach begangen ab dem Jahr 2013 bis Ende 2015 in Bern z.N.v. F.________, einzustellen. Es rechtfertigt sich dafür weder die Aus- scheidung von Verfahrenskosten noch die Ausrichtung einer Entschädigung (vgl. dazu auch VI. Kosten und Entschädigungen hiernach). 10. Urteilsberichtigung Am 24. April 2018 wurde das Urteil der 2. Strafkammer vom 20. April 2017 von Am- tes wegen in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO formell berichtigt, da im Urteils- dispositiv versehentlich der Zivilpunkt nicht aufgeführt worden war, das Urteil mithin unvollständig war (pag. 1163 ff.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 11. Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 4. Januar 2017 Die Kammer verweist diesbezüglich auf die entsprechende Aktenfundstelle (vgl. pag. 664 ff.). 11 12. Sachverhalt 12.1 Vorgeschichte und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte lebt seit dem Jahr 1999 in der Schweiz. Er heiratete die im Iran geborene Straf- und Zivilklägerin im Jahr 2004, am 21. April 2005 reiste diese in die Schweiz ein. Seit diesem Zeitpunkt wohnte das Ehepaar zunächst an der G.________ (Adresse) und anschliessend ab dem 1. März 2007 an der H.________ (Adresse) in Bern. Der gemeinsame Sohn E.________ wurde am 15. Dezember 2007 geboren, die gemeinsame Tochter F.________ am 17. No- vember 2011. Nach einer kurzen Arbeitstätigkeit ist der Beschuldigte seit 2001 ar- beitslos und die Familie lebte bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 22. De- zember 2015 von Sozialhilfe. Ende November 2015 reiste der Beschuldigte in den Iran. Während seiner Abwe- senheit meldete sich die Straf- und Zivilklägerin am 20. November 2015 zusammen mit I.________ von der KESB und einer Dolmetscherin bei der Polizeiwache Wai- senhaus. Daraufhin wurde sie am 24. November 2015 erstmals befragt und am 28. November 2015 zusammen mit den beiden Kindern an einen sicheren Ort ver- bracht. Am 1. Dezember 2015 wurde gegen den Beschuldigten eine Untersuchung eröffnet. Er wurde bei seiner Einreise in die Schweiz am 22. Dezember 2015 am Flughafen Basel angehalten und anschliessend verhaftet. 12.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gesamthaft. Er räumte im Verlauf des Strafverfahrens gewisse Probleme zu Beginn der Ehe bzw. kurz vor seiner Verhaftung ein, stellte sich aber auf den Standpunkt, er und die Straf- und Zivilklägerin hätten diese lösen können und hätten ansonsten in harmo- nischer Ehe gelebt. Auch zu seinen Kindern will der Beschuldigte ein schönes und liebevolles Verhältnis gehabt habe. Sich selber beschrieb der Beschuldigte denn auch stets als aufopfernden, selbstlosen Ehemann und Familienvater, der die Hausarbeit gemacht, sich um die Kinder gekümmert und seiner Frau alle Freiheiten gelassen habe. Die konkreten, gegen ihn erhobenen Vorwürfe, stellt der Beschul- digte nicht nur gesamthaft in Abrede, sondern macht darüber hinaus geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe sowohl ihn, den Beschuldigten, als auch die Kinder geschlagen und ausserdem ihn, den Beschuldigten, zum Geschlechtsverkehr ge- zwungen. 13. Beweiswürdigung 13.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung und Vorbemerkung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen 12 unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittel- bar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmit- telbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_781/2010 E. 3.2, 6B_300/2015 E. 3.2.2 sowie 6B_605/2016 E. 2.8). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschul- digte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inne- ren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 12 und 25 f., m.w.H.). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeu- gen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen vor- aussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinne- rungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BSK StPO-BÄHLER, Art. 163 N 1 ff.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Be- deutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl., München 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasie- 13 geschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsper- son/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den sogenannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- terien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinrei- chend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen dif- ferenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Aus- kunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Real- kennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/ Zeuge derarti- ge Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädi- gen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abge- arbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnosti- schen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homo- genität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklich- keitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, de- ren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verle- genheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interakti- onsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Kompli- kationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelhei- ten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vor- gängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussa- ge, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastun- gen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Wider- sprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aus- sagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie de- ren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten ist schliesslich immer auch die Tat- nähe der Aussagen. Als Vorbemerkung hält die Kammer sodann fest, dass es sich bei sämtlichen vor- liegend zu beurteilenden Vorwürfen um Delikte im sozialen Nahbereich bzw. inner- halb der Familie A.________ handelt. Es wird deshalb nachfolgend eine für alle Delikte gesamthafte Würdigung vorgenommen. 14 13.2 Beweismittel Der Kammer liegen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, des Beschuldigten, des gemeinsamen Sohnes E.________ sowie der Zeugen J.________, K.________, L.________, M.________ und N.________ zur Würdigung vor. Es wird darauf ver- zichtet, die Aussagen in zusammengefasster Form wiederzugeben. Sofern relevant wird auf die einzelnen Aussagen direkt im Rahmen der Beweiswürdigung einge- gangen (vgl. dazu die Erwägungen unter II.13.3. Konkrete Würdigung hiernach). Ausserdem finden sich diverse die Straf- und Zivilklägerin und ihre Kinder betref- fende Arztberichte (pag. 168 ff.), Gefährdungsmeldungen des Sozialamts der Stadt Bern und des Amts für Erwachsenen- und Kindesschutz (pag. 444 ff.), ein Arztbe- richt von Dr. med. O.________ vom 31. Oktober 2005 (pag. 452 f.), die edierten Akten des Amts für Erwachsenen- und Kindesschutz (pag. 455 ff.) sowie der KESB Bern (pag. 482 ff.), die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (pag. 147 f.), eine Anzeige von P.________ inkl. in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl gegen den Beschuldigten (pag. 492 f.), ein forensisch-psychiatrisches Gutachten betreffend den Beschuldigten (datierend vom 17. Juni 2016, pag. 508 ff.) sowie Notizen betreffend Abklärungen bei der Q.________ (Schule) und der R.________ (Kita) (pag. 119, pag. 479 und pag. 481) in den Akten – auch diese Beweismittel sind in die nachfolgende Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. auch dazu II.12.3. Konkrete Würdigung hiernach). 13.3 Konkrete Würdigung 13.3.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin wurde im Strafverfahren gegen den Beschuldigten ins- gesamt acht Mal einvernommen. Die Einvernahmeprotokolle finden sich an den folgenden Stellen in den Akten: - Polizeiliche Einvernahme vom 24. November 2015 (pag. 270 ff.); - Polizeiliche Einvernahme vom 26. November 2015 (pag. 277 ff.); - Delegierte Einvernahme vom 19. Januar 2016 (pag. 288 ff.); - Delegierte Einvernahme vom 23. Februar 2016 (pag. 303 ff.); - Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 4. August 2016 (pag. 321 ff.); - Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. August 2016 (pag. 348 ff.); - Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. April 2017 (pag. 760 ff.); - Einvernahme in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 17. April 2018 (pag. 1109 ff.). Wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, sind die Aussagen der Straf- und Zivil- klägerin im Verlauf des Strafverfahrens abgesehen von kleinen, unwesentlichen Abweichungen gleich geblieben. Ausserdem sind sie detailliert, authentisch, nach- vollziehbar und logisch konsistent, mithin glaubhaft. Wesentliche Widersprüche fin- den sich weder in Bezug auf die eigenen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, noch im Abgleich mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere auch im Vergleich mit den Aussagen der Zeugen nicht. 15 Zunächst hält die Kammer fest, dass nicht oder nicht in der geschilderten Art und Weise Erlebtes nicht dermassen konstant nacherzählt werden kann, wie es die Straf- und Zivilklägerin über insgesamt acht [sic!] Einvernahmen hinweg tat. Nach- folgend wird dargelegt, dass die Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf sämtliche an- geklagten Vorwürfe konstante und gleichbleibende, mithin glaubhafte Aussagen machte: So erzählte die Straf- und Zivilklägerin die Situation bei der Familie A.________ zu Hause betreffend stets gleichbleibend, dass bei ihnen alles verboten sei, sie und die Kinder keinen Lärm machen oder laut lachen dürften. Das einzige, was sie tun dürften, sei zu atmen (pag. 272 Z. 84 ff., pag. 274 Z. 179 ff., pag. 761 Z. 8 ff.). Sie hätten die Wohnung nicht ohne Grund verlassen dürfen, sie habe jeweils Vorwän- de suchen müssen, um mit ihren Kindern ins Freie zu gehen oder deren Spielka- meraden zu treffen (pag. 274 Z. 185 ff., pag. 282 Z. 219 ff.). Ebenfalls gleichblei- bend gab die Straf- und Zivilklägerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte sehr ag- gressiv sei und immer wieder Gegenstände durch die Wohnung werfe, wenn ihm etwas nicht gefalle (pag. 272 Z. 86 f., pag. 273 Z. 150 ff., pag. 275 Z. 223 f., pag. 280 Z. 146 f., pag. 291 Z. 132, pag. 292 Z. 181 ff., Z. 192 ff., Z. 198 f., Z. 201 ff. und Z. 206 ff., pag. 293 Z. 219 ff.). Gemäss den konstanten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin verfügte der Beschuldigte alleine über das Geld der Familie A.________, während die Straf- und Zivilklägerin keine eigenen finanziellen Mittel und insbesondere auch kein eigenes Konto hatte (pag. 272 Z. 110 ff., pag. 273 Z. 117 ff., pag. 285 Z. 406 f.). Die Straf- und Zivilklägerin gab auch gleichbleibend an, die häusliche Gewalt habe bereits mit ihrer Einreise in die Schweiz begonnen, die Situation habe sich dann mit der Zeit noch verschlechtert (pag. 273 Z. 159 ff., pag. 274 Z. 166 ff., pag. 282 Z. 240 ff., pag. 293 Z. 235 ff., pag. 306 Z. 162 ff., pag. 313 Z. 502 f., pag. 324 Z. 122 ff., pag. 325 Z. 146 ff.). Ins- besondere nach der Geburt von E.________ habe der Beschuldigte vermehrt Ge- walt angewandt (pag. 293 Z. 249 ff., pag. 305 Z. 108 ff.). Weiter schilderte die Straf- und Zivilklägerin gleichbleibend, dass der Beschuldigte sich nie Zeit für sei- nen Sohn genommen habe, den ganzen Tag kein Wort mit diesem rede und trotz Bitten und Flehen ihrerseits nicht ein einziges Mal mit ihm auf den Spielplatz ge- gangen sei (pag. 278 Z. 58 f., pag. 280 Z. 125 ff., pag. 293 Z. 232 ff.). Es sei auch vorgekommen, dass der Beschuldigte F.________ auf der Toilette eingesperrt und das Licht ausgeschaltet habe (pag. 335 Z. 518 f., pag. 761 Z. 18 ff.). Was die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Übergriffe anbelangt, so gab die Straf- und Zivilklägerin von Anfang an und über sämtliche Einvernahmen hin- weg mit Bestimmtheit zu Protokoll, der Geschlechtsverkehr sei immer und von An- fang an gegen ihren Willen und mit Gewalt geschehen (pag. 275 Z. 226 ff. und Z. 239 ff., pag. 278 Z. 25 f., pag. 299 Z. 547 ff. und Z. 563 ff., pag. 300 Z. 605 f., Z. 608 f. und Z. 611 ff., pag. 301 Z. 649, pag. 306 Z. 132 ff., pag. 308 Z. 231 ff. und Z. 235 ff., pag. 350 Z. 78 ff. und Z. 82 ff., pag. 351 Z. 98 ff., Z. 103 ff. und Z. 114 ff.). Es sei sehr oft zum Geschlechtsverkehr gekommen (pag. 278 Z. 24 f., pag. 301 Z. 645, pag. 314 Z. 518 f., pag. 353 Z. 164 ff.). Sie habe öfter auch auf- gegeben und den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen, damit der Be- schuldigte nicht noch mehr Gewalt angewendet habe, damit sie zu Hause Ruhe gehabt hätten und sich die Lage im Allgemeinen nicht verschlechtert habe, sie 16 sonst am nächsten Tag jeweils schlechte Erfahrungen gemacht habe und insbe- sondere die Wohnung nicht mehr habe verlassen dürfen (pag. 278 Z. 26 f., Z. 31 ff., Z. 36 ff., Z. 49 ff., pag. 300 Z. 613 ff., pag. 301 Z. 621 ff. und Z. 645 f., pag. 302 Z. 672 ff., pag. 309 Z. 271 ff. und Z. 280 ff., pag. 314 Z. 531 ff. und Z. 539 ff., pag. 352 Z. 124 ff., pag. 356 Z. 296 f.). Weiter gab die Straf- und Zivilklä- gerin stets gleichbleibend zu Protokoll, dass der Beschuldigte oft unmittelbar nach dem Streit bzw. nachdem er sie geschlagen habe, Geschlechtsverkehr gewollt ha- be (pag. 274 Z. 207 ff., pag. 275 Z. 226 f., pag. 300 Z. 573 ff., pag. 301 Z. 649 ff., pag. 308 Z. 239 ff., pag. 353 Z. 182 f. und Z. 190 ff., pag. 355 Z. 255 f., pag. 763 Z. 3 f.). Auch sei es mehrmals vorgekommen, dass sie den Beschuldigten beim Te- lefonieren bzw. Chatten mit anderen Frauen gesehen habe, wobei dieser mit sei- nem Penis gespielt habe und erregt gewesen sei. Nach dem Telefonat sei der Be- schuldigte dann zu ihr gekommen und habe mit ihr schlafen wollen, sie sei sich vorgekommen wie eine Sexmaschine (pag. 301 Z. 656 ff. und Z. 666 ff., pag. 354 Z. 219 ff. und Z. 228 ff., pag. 355 Z. 236 ff. und Z. 240 ff., pag. 362 Z. 516 ff. und Z. 522 ff.). Der Beschuldigte habe sie nach dem Sex oft angespuckt und ihr gesagt, sie sei ein Hund bzw. eine Hündin (pag. 275 Z. 228, pag. 313 Z. 497 f., pag. 353 Z. 176 f., pag. 354 Z. 222 ff.). Der Geschlechtsverkehr habe meistens so angefan- gen, dass sie mit seinem Penis habe spielen müssen, um ihn zu erregen. Der Be- schuldigte habe zuerst ihre Hand und dann ihren Kopf an seinen Penis gehalten, und zwar dermassen fest, dass sie das Knacken ihrer Wirbelsäule gehört habe. Sie habe versucht ihren Kopf hochzuheben bzw. aufzustehen, doch er habe mit seiner Hand verhindert, dass sie ihren Kopf habe bewegen könne. Sie habe jeweils von eins bis zehn und wieder rückwärts gezählt, bis diese scheusslichen Sekunden vorbei gewesen seien (pag. 301 Z. 623 ff. und Z. 638 ff., pag. 309 Z. 287 ff., pag. 310 Z. 322 ff. und 336 ff., pag. 313 Z. 480 ff., pag. 353 Z. 184 f., pag. 361 Z. 468 ff., Z. 477 ff. und Z. 487 ff.). Letztmals habe der Beschuldigte am Abend vor seiner Abreise in den Iran, also am 10. November 2015, mit ihr den Geschlechts- verkehr vollzogen (pag. 278 Z. 46 f., pag. 310 Z. 347 f.); sie sei auf dem Sofa ge- sessen und der Beschuldigte sei zu ihren Füssen am Boden, vor dem TV, gelegen. Er habe an ihrem Rock gezogen, und nachdem sie nicht reagiert habe, ganz fest an ihrer Hand, wobei er sie zu sich heruntergezogen und zu ihr gesagt habe: «Du Idiot, hast du nicht kapiert, was ich möchte?» Er habe sie ganz fest an den Ober- armen gepackt, sie auf den Boden und sich selber auf sie gelegt. Bevor er seine Unterhose ausgezogen habe, habe er seinen Penis auf ihrem Körper bzw. auf ih- rem Geschlechtsteil bewegt bzw. gerieben. Dann habe er ihren Rock hochgezo- gen, ihre Unterhose heruntergezogen und es mit ihr gemacht (pag. 310 Z. 350 ff., pag. 311 Z. 372 ff., Z. 393 ff., Z. 398 ff., Z. 403 ff., Z. 408 ff. und Z. 413 f., pag. 312 Z. 416 f., Z. 419 ff., Z. 424 ff., Z. 430 f., Z. 433 ff., Z. 437 f. und Z. 440 ff., pag. 357 Z. 330 ff. und Z. 336 ff.). In der delegierten Einvernahme vom 19. Januar 2016 erzählte die Straf- und Zivil- klägerin erstmals vom Analverkehr, welcher der Beschuldigten gegen ihren Willen mit ihr vollzogen habe. Konkret führte sie aus, der Beschuldigte habe seinen Kör- per von hinten an ihren gedrückt, während sie auf der Seite gelegen sei. Er habe ganz fest an ihren Haaren gezogen, damit sie sich nicht habe umdrehen können. Er habe ihre Hose heruntergezogen und sei von hinten in sie eingedrungen. Sie 17 habe angefangen zu weinen während er den Geschlechtsverkehr durchgezogen habe (pag. 300 Z. 584 ff.). Präzisierend gab die Straf- und Zivilklägerin zu Proto- koll, dass der Beschuldigte während ihren Schwangerschaften ständig analen Ge- schlechtsverkehr mit ihr gemacht habe, weil sie keinen vaginalen Geschlechtsver- kehr habe haben dürfen. Er habe dies so oft und so lange gemacht, dass sie Hä- morrhoiden bekommen habe, es sei sehr schmerzhaft gewesen (pag. 300 Z. 596 ff. und Z. 602 f.). Diese Angaben bestätigte die Straf- und Zivilklägerin in sämtlichen folgenden Einvernahmen (pag. 313 Z. 492 ff., pag. 315 Z. 577 ff., pag. 352 Z. 145 ff. und Z. 152 ff., pag. 358 Z. 364 ff., Z. 373 f., Z. 376 ff., Z. 380 f. und Z. 383 ff.). Zudem schilderte die Straf- und Zivilklägerin eine andere Situation, in welcher es immer wieder zu Analverkehr gekommen sei, gleichbleibend wie folgt: Sehr oft sei der Beschuldigte, nachdem sie am Vorabend vaginalen Geschlechts- verkehr gehabt hätten, ein paar Stunden später bzw. frühmorgens (ungefähr gegen fünf Uhr) zu ihr gekommen, während sie geschlafen habe, und habe Analverkehr gewollt. Beim Versuch in sie einzudringen, sei sie aufgewacht. Dabei bestätigte sie ihre anfänglichen Angaben, wonach sie beim Eindringen noch geschlafen habe, später nicht mehr, weshalb die Kammer in Abweichung von der Formulierung in der Anklageschrift davon ausgeht, dass die Straf- und Zivilklägerin jeweils bereits erwachte, als sich der Beschuldigte ihr näherte (pag. 314 Z. 519 ff. und Z. 558 ff., Z. 562 ff. und Z. 567 f., pag. 359 Z. 402 ff. und Z. 416 ff., pag. 360 Z. 423 ff., Z. 430 ff., Z. 436 ff., Z. 447 ff., Z. 452 ff. und Z. 457 ff., pag. 361 Z. 462 ff., pag. 362 Z. 531 ff.). In der delegierten Einvernahme vom 19. Januar 2016 erzählte die Straf- und Zivil- klägerin auch erstmals, der Beschuldigte habe sie sieben Monate nach ihrer Ein- reise in die Schweiz geschlagen, als sie schwanger gewesen sei, was zu einer Ab- treibung geführt habe (pag. 293 Z. 241); er habe sie zuhause zunächst in die Beine und dann heftig in den Rücken getreten, während sie auf dem Boden gelegen sei und ihren Kopf mit den Armen geschützt habe. Dies deshalb, weil er eine neue Nummer in ihrem Mobiltelefon entdeckt habe. Ca. 20 bis 30 Minuten später habe sie geblutet, weshalb sie in die Frauenklinik gegangen sei. Man habe ihr gesagt, dass es Zwillinge gewesen seien und dass sie habe ausgeschabt werden müssen (pag. 294 Z. 275 ff., Z. 303 ff. und Z. 307 ff., pag. 295 Z. 312 ff., Z. 323 ff. und Z. 332 ff.). Auch diese Angaben bestätigte die Straf- und Zivilklägerin im weiteren Verlauf des Strafverfahrens mehrmals und gleichbleibend (pag. 324 Z. 102 ff., pag. 328 Z. 248 ff., Z. 262 ff., Z. 268 ff. und Z. 272 ff., pag. 329 Z. 277 ff., Z. 283 f., Z. 289 ff., Z. 293 ff. und Z. 308 ff., pag. 762 Z. 13 ff.). Darüber hinaus sind die An- gaben der Straf- und Zivilklägerin durch den Bericht der Frauenklinik vom 16. Fe- bruar 2016 (pag. 192 f.) objektiviert. Ebenfalls gleichbleibend gab die Straf- und Zi- vilklägerin stets zu Protokoll, sie und ihr Mann hätten beide gewusst, dass sie schwanger gewesen sei (pag. 294 Z. 296 f. und Z. 299 ff., pag. 330 ff., pag. 762 Z. 32 ff.). In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung, evtl. teil- weise Tätlichkeiten z.N.d. Straf- und Zivilklägerin sagte diese über die Dauer sämt- licher Einvernahmen hinweg immer wieder aus, sie habe stets versucht, ihrem Mann keinen Grund zu liefern, um gewalttätig zu werden (pag. 274 Z. 180, pag. 279 Z. 111, pag. 282 Z. 248 f., pag. 290 Z. 73 ff., pag. 294 Z. 268 ff.). Der Be- 18 schuldigte schlage sie grundlos. Beispielsweise habe er sie immer dann geschla- gen, wenn die Kinder laut geworden seien oder wenn E.________ beim Essen mehr Appetit gehabt habe. Er habe sie dann mit der Begründung geschlagen, sie habe die Kinder schlecht erzogen (pag. 274 Z. 192 f. und Z. 194 f., pag. 279 Z. 85 ff., pag. 298 Z. 475 f., pag. 355 Z. 259 f.). Der Beschuldigte habe sie oft an den Haaren gezogen und sie mit der flachen Hand an den Hinterkopf geschlagen (pag. 274 Z. 207, pag. 275 Z. 221 f., pag. 279 Z. 96, pag. 290 Z. 110 f., pag. 291 Z. 146 f., pag. 296 Z. 388 und Z. 398 f., pag. 326 Z. 164 ff. und Z. 171 f.). Oft habe er sie auch am Kragen gepackt und gestossen, an den Armen gepackt, fest zuge- drückt und heftig geschüttelt (pag. 275 Z. 221 und Z. 224 f., pag. 325 Z. 126 f.), oder sie gekniffen (pag. 296 Z. 391 ff.). Die Schläge seien kräftig gewesen, sie ha- be davon Kopfschmerzen und Migräne bekommen sowie schwarze Flecken gese- hen (pag. 275 Z. 229 ff., pag. 283 Z. 275, pag. 296 Z. 388 f., pag. 305 Z. 78 ff., pag. 307 Z. 191 ff., pag. 324 Z. 95 ff., pag. 325 Z. 130 ff., pag. 327 Z. 233 ff., pag. 328 Z. 239 ff.). Sie höre auch schlecht aufgrund der erhaltenen Schläge (pag. 280 Z. 135 ff., pag. 283 Z. 275, pag. 327 Z. 224 ff.) und habe eine Schwel- lung am Kopf, in Bezug auf welche der Arzt ihr gesagt habe, sie dürfe an dieser Stelle auf keinen Fall gedrückt oder massiert werden (pag. 275 Z. 232 ff., pag. 325 Z. 159 ff., pag. 327 Z. 212 ff.). Ausserdem habe der Beschuldigte sie oft als «Idiot» betitelt (pag. 274 Z. 209, pag. 293 Z. 238) und sie sehr oft ins Gesicht gespuckt wenn er sauer gewesen oder aggressiv geworden sei (pag. 274 Z. 209 f., pag. 291 Z. 147 f., pag. 296 Z. 389, pag. 305 Z. 84 ff. und Z. 98 f.). Im Zusammenhang mit körperlicher Gewalt schilderte die Straf- und Zivilklägerin sodann insbesondere die folgenden drei Vorfälle wiederholt und ohne wesentliche inhaltliche Abweichungen in den zentralen Punkten: - Einmal habe der Beschuldigte ihr den kleinen Finger ausgerenkt, als sie dem Besuch seiner Ansicht nach die falschen Getränke habe anbieten wollen. Sie sei vor dem Beschuldigten gestanden und habe ihre beiden Hände hochgeho- ben, um ihm zu zeigen, dass er Ruhe bewahren solle, der Beschuldigte habe seine Hand hochgehoben und damit auf ihren Finger geschlagen. Sie habe grosse Schmerzen gehabt und geweint. Später sei sie ins Spital gegangen (pag. 274 Z. 211 ff., pag. 275 Z. 218 ff., pag. 295 Z. 346 ff., Z. 351 ff. und Z. 355 ff., pag. 296 Z. 378 ff., pag. 327 Z. 229 ff.). - Als sie einmal, vermutlich im Oktober 2015, auf dem Rückweg vom Gericht an der Effingerstrasse die Strasse nicht bei roter Ampel habe überqueren wollen, habe der Beschuldigte sie laut angeschrien, sein Fahrrad auf den Boden ge- schmissen und sie auf der Strasse geschlagen. Er habe sie am Oberarm ge- kniffen und ihr ins Gesicht gespuckt und danach ganz fest an ihren Oberarm geboxt. Er habe ihr gesagt, sie sei ein Feigling und dumm, und wenn er ihr sa- ge, sie solle die Strasse überqueren, dann solle sie das auch machen (pag. 290 Z. 78 ff., Z. 98 ff. und Z. 103 ff., pag. 291 Z. 121 ff., pag. 324 Z. 112 f., pag. 326 Z. 174 ff.). - Als das Sozialamt einmal, vermutlich im Frühling 2015 bzw. im April 2015, we- niger Geld auf das Konto des Beschuldigten bezahlt habe, habe der Beschul- digte gesagt, er werde E.________ nicht mehr in die Schule gehen lassen, 19 wenn dies noch ein zweites Mal passiere. Auf dem Rückweg vom Sozialamt habe sie dem Beschuldigten gesagt, er solle E.________ da raushalten. Der Beschuldigte habe sie daraufhin ganz fest in den Oberarm gekniffen und ihr ins Gesicht gespuckt. Zuhause sei er richtig aggressiv gewesen und habe die Fernbedienung nach ihr geworfen (pag. 292 Z. 209 ff., pag. 324 Z. 113 f., pag. 326 Z. 192 ff., pag. 327 Z. 201 f. und Z. 204 ff.). In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Nötigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin schilderte diese ebenfalls über die ganze Dauer des Strafverfahrens hinweg kon- stant drei verschiedene Vorfälle im Zusammenhang mit einem Messer und einer von ihr vorgeschlagenen Trennung. Insgesamt sei es zwei bzw. drei Mal vorge- kommen, dass der Beschuldigte ein Messer geholt und sie damit bedroht habe (pag. 297 Z. 447 ff. und Z. 451 ff., pag. 331 Z. 352 ff.), er habe dabei immer das- selbe Messer benutzt (pag. 331 Z. 364 f.). Sie habe bei den Vorfällen Angst gehabt (pag. 332 Z. 421 f., pag. 339 Z. 683 ff.). Bei allen drei Vorfällen habe der Beschul- digte ihr jeweils gesagt, dass sie nicht im Ansatz an eine Trennung denken dürfe (pag. 333 Z. 429 f.) und dass er zuerst sie und anschliessend sich selber umbrin- gen werde (pag. 333 Z. 438 f.). Die Straf- und Zivilklägerin war sich bei ihren Aus- führungen einzig in Bezug auf die Daten der Vorfälle bzw. deren Reihenfolge nicht mehr ganz sicher, wobei sie ihre diesbezüglichen Unsicherheiten aber offen kund tat (pag. 297 Z. 432 und Z. 460 f., pag. 331 Z. 355 ff. und Z. 386 f., pag. 332 Z. 408 f.): - Einmal, vermutlich im Jahr 2014, habe der Beschuldigte ihr ein Messer an ihren Hals gehalten und gesagt, dass er zuerst sie umbringe und dann sich selbst, dies nachdem sie ihm eine Trennung vorgeschlagen habe (pag. 280 Z. 161 ff., pag. 296 Z. 401 ff., pag. 330 Z. 347 f., pag. 331 Z. 353 f. und Z. 370 ff., pag. 332 Z. 411 ff. und Z. 416 ff., pag. 333 Z. 440 f.). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, eine Trennung könne sie vergessen und solle nie mehr darüber nach- denken (pag. 296 Z. 405 ff., pag. 333 Z. 426 ff.). Es habe sich um ein grosses Messer mit braunem Griff und glatter Klinge gehandelt, mit welchem sie Fleisch geschnitten hätten (pag. 296 Z. 410 ff., pag. 297 Z. 421 f.). Als sie das Messer gesehen habe, habe sie sich langsam hingesetzt. Der Beschuldigte habe sich vor sie hingesetzt und ihr das Messer unterhalb des Kehlkopfes gehalten (pag. 297 Z. 415 ff.). Sie habe zu weinen angefangen und ihm versprochen, es nie wieder anzusprechen (pag. 297 Z. 417 f.). - Ein weiterer ähnlicher Vorfall habe sich vermutlich ca. im Jahr 2010 ereignet, als sie dem Beschuldigten gesagt habe, sie sollten sich lieber aus dem Weg gehen und er daraufhin ein Messer geholt habe. Sie habe Angst bekommen und sei auf den Balkon gegangen. Er habe ihr gesagt, sie dürfe wieder herein- kommen, ihm aber nie wieder so etwas erzählen. Mit dem Messer habe er sie nur so bedroht, mehr habe er nicht gemacht (pag. 297 Z. 434 ff., pag. 330 Z. 348 f., pag. 331 Z. 353 f., pag. 333 Z. 443 f.). - Bei einem letzten Vorfall habe sie sich rechtzeitig im Zimmer einschliessen können (pag. 297 Z. 452 ff., pag. 331 Z. 352 ff., pag. 332 Z. 401 ff., pag. 333 Z. 442 f.). 20 Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung sagte die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls stets gleichbleibend aus, der Beschuldigte habe ihr mehrmals gedroht, er werde ein Messer holen (pag. 297 Z. 456 ff., pag. 332 Z. 392 f., pag. 333 Z. 453 f. und Z. 456 f.), oder dass er sie erwürgen/erdrosseln werde (pag. 281 Z. 166, pag. 335 Z. 501 f. und Z. 504 ff.). Er habe auch Drohungen gegen ihre Familie ge- richtet. So habe er ihr gedroht, dass er sich ihre Familie vornehmen werde, sich bei ihrer Familie rächen oder diese unter Druck setzen werde (pag. 281 Z. 169 ff.). In der delegierten Einvernahme vom 23. Februar 2016 bestätigte die Straf- und Zivil- klägerin die Drohungen des Beschuldigten betreffend ihre Familie und führte aus, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie könne ihn verlassen, sie wisse aber nicht, was ihrer Familie passieren könnte. Er heisse A.________ und wisse genau, was er ihrer Familie antun werde; er werde ihrer Familie mit Säure eine schöne Marke auf ihr Gesicht machen, damit sie es lebenslang nicht vergessen könne (pag. 304 Z. 53 ff., pag. 305 Z. 62 ff., pag. 307 Z. 177 ff., bestätigt auch in der Einvernahme vom 4. August 2016, pag. 334 Z. 477 ff. und Z. 482 ff.). Ebenfalls konstant gab die Straf- und Zivilklägerin zu Protokoll, sie nehme die Drohungen des Beschuldigten sehr ernst; jedes Mal wenn sie ihm gesagt habe, sie wolle ihn verlassen, habe er ihr mit dem Messer oder betreffend ihre Familie gedroht und sie damit in Angst und Schrecken versetzt (pag. 281 Z. 182 ff., pag. 304 Z. 59 ff., pag. 305 Z. 67 ff. und Z. 75 ff., pag. 333 Z. 462 ff.). Sie traue dem Beschuldigten alles zu, zum Beispiel auch, dass er sie oder ihre Familie mit Säure übergiesse (pag. 281 Z. 170 ff., pag. 304 Z. 47). Auch bezüglich die dem Beschuldigten vorgeworfenen einfachen Körperverletzun- gen und Tätlichkeiten z.N. der beiden Kinder blieben die Angaben der Straf- und Zivilklägerin im Verlauf des Strafverfahrens gleich. So gab sie wiederholt zu Proto- koll, der Beschuldigte schlage die Kinder mit der Begründung, sie seien zu laut ge- wesen (pag. 274 Z. 193 ff., pag. 290 Z. 76 f., pag. 293 Z. 229 f., pag. 298 Z. 473 ff., pag. 335 Z. 510 f.). Er schlage die Kinder oft mit der flachen Hand an den Hinter- kopf (pag. 278 Z. 54, pag. 279 Z. 96, pag. 190 Z. 110 f., pag. 291 Z. 147, Z. 151 und Z. 157, pag. 292 Z. 165 f., pag. 326 Z. 165 f., pag. 337 Z. 599 f.). Sie glaube, dass der Beschuldigte die Kinder fest schlage, weil auch sie selber diese Schläge bekommen habe (pag. 279 Z. 81). Es sei auch vorgekommen, dass der Beschul- digte die Kinder an den Oberarmen gepackt und ganz fest gedrückt habe (pag. 279 Z. 78 f.). Die Kinder würden ca. jeden zweiten Tag, manchmal sogar mehrmals täg- lich, geschlagen (pag. 279 Z. 107 ff., pag. 337 Z. 575 f.). Ihr Sohn werde öfter ge- schlagen als ihre Tochter (pag. 278 Z. 54 f. und Z. 57 f., pag. 279 Z. 79 f. und Z. 110 f.), der Beschuldigte schlage ihn wegen jeder Kleinigkeit (pag. 278 Z. 59). Beispielsweise schlage er E.________, wenn dieser mehr Ketchup essen wolle (pag. 278 Z. 60 ff., pag. 290 Z. 77, pag. 337 Z. 609 f.) oder wenn er zu laut kaue (pag. 279 Z. 85, pag. 337 Z. 609 f.). Der Beschuldigte ziehe und drehe E.________ oft am Ohr (pag. 278 Z. 55, pag. 291 Z. 151, pag. 292 Z. 166, pag. 335 Z. 527), das Ohr sei jeweils gerötet (pag. 279 Z. 98 f., pag. 292 Z. 166 f.). Der Beschuldigte habe E.________ auch mehrmals während dem Essen mit der Faust auf den Oberschenkel geschlagen (pag. 279 Z. 84 f., pag. 337 Z. 604 f.). Ausserdem habe er ihn manchmal getreten, ihn gestossen, ihn an seinen Kleidern oder am Kragen gepackt und dann gestossen (pag. 291 Z. 151 ff., pag. 292 Z. 160 ff., pag. 338 21 Z. 613 f. und Z. 619 ff.). F.________ sei vom Beschuldigten oft gestossen, ge- schubst und geworfen, manchmal auch getreten worden (pag. 335 Z. 516 und Z. 526, pag. 336 Z. 556 f., pag. 338 Z. 625 ff.). Wenn er F.________ geschlagen habe und sie deswegen ganz laut geweint habe, habe der Beschuldigte ihr ein Kopfkissen auf den Mund gedrückt, damit er sie nicht mehr habe hören müssen. Dies sei mehrere Male vorgekommen (pag. 274 Z. 195 ff. und Z. 201 ff., pag. 291 Z. 153 ff., pag. 298 Z. 487 f., Z. 497 f. und Z. 505 ff., pag. 335 Z. 510 ff., Z. 526 und Z. 531 ff., pag. 336 Z. 540 ff., Z. 545 ff. und Z. 551 ff.). Einmal habe der Mund von F.________ geblutet (pag. 291 Z. 156 f.). Diese konstanten Angaben würdigend, hält die Kammer fest, dass die Straf- und Zivilklägerin die grosse Anzahl von Delikten verhältnismässig gut zeitlich und örtlich einordnen konnte. So konnte sie beispielsweise betreffend die letzte Vergewalti- gung das konkrete Datum vom Vorabend der Abreise des Beschuldigten in den Iran, d.h. den 10. November 2015, angeben (vgl. die entsprechenden Ausführun- gen hiervor), oder in Bezug auf die Vorfälle, bei welchen der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin im öffentlichen Raum schlug, kniff und bespuckte, genau bezeich- nete Örtlichkeiten nennen. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Straf- und Zivilklägerin, dass diese Erinnerungslücken einräumte, so beispielsweise wenn sie angab, sie könne sich noch daran erinnern, dass der Beschuldigte eine Fernbedienung nach ihr geworfen habe, aber nicht mehr sagen konnte, wo er sie getroffen habe (pag. 326 Z. 186 f. und Z. 189 f.). Anders als die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend machte (vgl. pag. 1121) sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nach Auffassung der Kammer auch inhaltlich logisch konsistent und es lassen sich darin keine wesentli- chen Widersprüche ausmachen. Insbesondere kann der Beschuldigte aus der Tat- sache, dass die Straf- und Zivilklägerin einerseits aussagte, sie hätte sich beim Geschlechtsverkehr vom Beschuldigten Liebe und ein Vorspiel gewünscht (vgl. pag. 299 Z. 553 ff., pag. 306 Z. 139, pag. 308 Z. 2017 ff., Z. 222 ff., Z. 243 f. und Z. 251 ff., pag. 351 Z. 92 ff.), und andererseits angab, der Geschlechtsverkehr sei in den 11 Jahren Ehe immer gegen ihren Willen erfolgt (vgl. pag. 275 Z. 226 ff. und Z. 239 ff., pag. 278 Z. 25 f., pag. 299 Z. 547 ff. und Z. 563 ff., pag. 300 Z. 605 f., Z. 608 f. und Z. 611 ff., pag. 301 Z. 649, pag. 306 Z. 132 ff., pag. 308 Z. 231 ff. und Z. 235 ff., pag. 350 Z. 78 ff. und Z. 82 ff., pag. 351 Z. 98 ff., Z. 103 ff. und Z. 114 ff.), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die jeweiligen Aussagen sind im Kontext zu lesen und insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Straf- und Zivilklägerin gemäss ihren Angaben nach dem ersten Geschlechtsverkehr ent- täuscht war. Staatsanwalt S.________ und Fürsprecherin D.________ ist bei- zupflichten (vgl. pag. 1125 und pag. 1130), wenn sie in der oberinstanzlichen Ver- handlung ausführten, dieser erste Geschlechtsverkehr sei für die Straf- und Zivil- klägerin traumatisierend gewesen und es ist nachvollziehbar und verständlich, dass die Straf- und Zivilklägerin nach dieser gewaltgeprägten Erfahrung mit dem Beschuldigten keine weiteren sexuellen Kontakte dieser Art mehr haben wollte (vgl. pag. 308 Z. 214 ff., pag. 351 Z. 90 ff.). Als weiteres Realkennzeichen ist der hohe Detaillierungsgrad der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu nennen; insbesondere schilderte die Straf- und Zivilklä- 22 gerin die sexuellen Übergriffe erstaunlich detailliert, obwohl es vor ihrem kulturellen Hintergrund für sie sehr schwierig gewesen sein muss, über das Erfahrene zu sprechen (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ und Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1125 sowie pag. 1130). Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Straf- und Zivilklägerin und dafür, dass diese die erhobenen Vorwürfe nicht etwa erfunden und den Strafverfolgungsbehörden freiwillig erzählt hat – schon gar nicht über acht Einvernahmen hinweg und während jeweils mehreren Stunden. Sodann differen- zierte die Straf- und Zivilklägerin in ihren Aussagen auch, dass ihr Sohn öfter ge- schlagen werde als ihre Tochter, und auf welche Art der Beschuldigte ihre Kinder geschlagen habe (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiervor) Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhand- lung (vgl. pag. 1121) finden sich in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin so- dann auch Schilderungen von ausgefallenen Einzelheiten – ein weiteres Glaubhaf- tigkeitskriterium. So schilderte die Straf- und Zivilklägerin beispielsweise, wie sie sich während des schmerzhaften Analverkehrs immer wieder auf den Finger gebis- sen habe (pag. 352 Z. 145 f.) und dass der Beschuldigte sie einmal derart stark an den Haaren gerissen bzw. dadurch ihren Kopf nach unten gerissen habe, dass ihre Wirbelsäule geknackst habe (pag. 301 Z. 624 ff., pag. 353 Z. 184 f.; vgl. dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen hiernach). Derartige Aussagen kann nur jemand machen, der das Geschilderte selber auf genau diese Art und Weise erlebt hat. Fürsprecherin D.________ ist denn auch beizupflichten, wenn sie in der oberin- stanzlichen Verhandlung ausführte, die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin erfolgten oft aus der Erlebensperspektive. So erzählte die Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit dem schmerzhaften Analverkehr auch, dass sie während dessen innerlich immer auf zehn und rückwärts gezählt habe (vgl. die zitierten Aussagen hiervor). Die Angaben der Straf- und Zivilklägerin werden ferner durch ärztliche Berichte ob- jektiviert. So beispielsweise die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschuldigte ihr einmal den Finger ausgerenkt habe; dies wird durch den Be- richt von Dr. med. T.________ vom 11. Dezember 2015 (vgl. pag. 168 Ziff. 2.) bestätigt. Allgemein geht aus den diversen der Kammer zur Würdigung vorliegen- den ärztlichen und behördlichen Berichten hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin schon Jahre vor der Anzeigeerstattung gegenüber Ärzten und Behörden von der erlittenen sexuellen, körperlichen und psychischen Gewalt erzählte, was ganz klar gegen eine falsche Anschuldigung durch die Straf- und Zivilklägerin spricht (vgl. dazu die Ausführungen unter II.13.3.9. Diverse Arztberichte, II.13.3.10 Gefähr- dungsmeldungen und II.13.3.11 Edierte Akten des Amts für Erwachsenen- und Kindesschutz und der KESB Bern hiernach sowie auch die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ und Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1127 und pag. 1130). Der Einwand der Verteidigung, sämtliche dieser Beweismittel basierten bloss auf den subjektiven Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin, weshalb diesen einzig derselbe Beweiswert wie den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zukomme (vgl. pag. 1120), greift vor diesem Hinter- grund zu kurz; die Straf- und Zivilklägerin müsste jahrelang verschiedenen Ärzten und Behörden gegenüber etwas vorgespielt haben, zumal der Inhalt der verschie- 23 denen Berichte insofern übereinstimmt, als alle Berichte Hinweise auf häusliche Gewalt enthalten. Überdies ist den durch die Straf- und Zivilklägerin konsultierten Ärzten und Behörden sehr wohl zuzutrauen, mit einem gewissen Mass an Objekti- vität zu entscheiden, welche der Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin als glaubhaft erachtet wurden und in die Berichte Eingang fanden. Es liegen denn auch keine Hinweise dafür vor, dass insbesondere Ärzte sich von der Straf- und Zi- vilklägerin hätten instrumentalisieren lassen und Tatsachen in ihre Berichte ge- schrieben hätten, welche nicht mit ihren eigenen Beobachtungen vereinbar wären. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch der Whats-App-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin zu erwähnen, aus welchem hervorgeht, mit welch herablassendem, befehlerischen und geringschätzigen Ton der Beschuldigte mit der Straf- und Zivilklägerin zu sprechen pflegte (vgl. pag. 148, Nachricht vom 6. Dezember 2015, 12.30 Uhr: «C.________ wo bist du wieder du dumme Frau du gehst mir wieder auf die Nerven wieso verschwindest du ohne et- was zu sagen. Wieso machst du so eine Dummheit» und Nachricht vom 6. De- zember 2015, 12.32 Uhr: «Wir haben alle angerufen Wieso lügst du mich an Du solltest vor Gott Angst haben Du machst immer etwas ohne meine Erlaubnis [Anm.: Schimpfwort] so [eine] wie du habe ich nie gesehen dermassen hirnlos bist du geworden»). Die Angaben der Straf- und Zivilklägerin stimmen überdies grossmehrheitlich mit den Aussagen der Zeugen überein, insbesondere mit denjenigen von E.________, K.________ und N.________. So bestätigte beispielsweise E.________ die Anga- ben seiner Mutter, wonach F.________ nach einem Schlag durch den Beschuldig- ten aus dem Mund geblutet habe, wobei er das Gesehene mit Gesten begleitete (vgl. dazu pag. 253 [Zeitindex 14.40 Uhr]). Weiter gab die Straf- und Zivilklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr, als er letztmals in den Iran gereist sei, für die Dauer seiner Abwesenheit CHF 100.00 zu Hause gelassen. Die Mutter eines Schulkollegen ihres Sohnes [Anm.: Gemeint ist K.________] habe sie unterstützt und ihr CHF 200.00 gegeben (pag. 285 Z. 409 ff.). K.________ bestätigte, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin CHF 100.00 zurückgelassen habe, als er in den Iran gegangen sei und dass sie, K.________, der Straf- und Zivilklägerin weitere CHF 200.00 gegeben habe (pag. 242 Z. 113 ff.). Des Weiteren wird dazu auf die Ausführungen unter II.13.3.2. Aussagen von E.________, II.13.3.5. Aussa- gen von K.________ und II.13.3.8. Aussagen von N.________ hiernach verwiesen. Weiter hält die Kammer fest, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht unnötig belastend und frei von Übertreibungen sind. So schilderte die Straf- und Zi- vilklägerin insbesondere den unerwünschten Geschlechtsverkehr sehr nüchtern und nachvollziehbar. Die Verteidigung kann denn auch nicht gehört werden, wenn sie in diesem Zusammenhang vorbringt, die Straf- und Zivilklägerin habe übertrie- ben, wenn sie angegeben habe, sie habe oft sechs Mal täglich mit dem Beschul- digten Sex haben müssen, oder wenn sie geschildert habe, der Beschuldigte habe sie so stark an den Haaren gezogen, dass ihre Wirbelsäule geknackst habe (vgl. pag. 1121). Bei der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, sie habe oft sechs Mal täglich mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr haben müssen (vgl. pag. 353 Z. 169 f.), könnte es sich zunächst um einen Übersetzungsfehler handeln, zumal die Straf- und Zivilklägerin diese Aussage kein zweites Mal wiederholte. Ausser- 24 dem mag es sehr wohl sein, dass die Straf- und Zivilklägerin manchmal mehrmals täglich mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr haben musste, vereinzelt allen- falls sogar sechs Mal am Tag. In Bezug auf die Schilderung, der Beschuldigte habe sie so stark an den Haaren gerissen bzw. ihren Kopf nach unten gedrückt, so dass ihre Wirbelsäule geknackst habe, handelt es sich sodann – wie bereits erwähnt – gerade um eine sehr ausgefallenes Detail, mithin ein Realkennzeichen welches für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Straf- und Zivilklägerin spricht. Ausserdem wird in Bezug auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu den dem Beschul- digten vorgeworfenen Sexualdelikten gerade deutlich, dass die Straf- und Zivilklä- gerin Letzteren nicht übermässig belastete, sondern beispielsweise im Zusammen- hang mit der erzwungenen oralen Befriedigung bzw. der Stimulation mit der Hand angab, der Beschuldigte sei nicht zum Samenerguss gekommen (vgl. pag. 310 Z. 325 f. und Z. 343 f.), was klar gegen eine übermässige Belastungstendenz spricht (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ in der obe- rinstanzlichen Verhandlung, pag. 1125). Darüber hinaus machte die Straf- und Zi- vilklägerin sogar den Beschuldigten entlastende Angaben, wenn sie betreffend den Nötigungsvorwurf aussagte, der Beschuldigte habe ihr das Messer an den Hals gehalten, sie aber nicht damit berührt und auch keine schnellen und unkontrollier- ten Bewegungen gemacht (vgl. pag. 297 Z. 424 f.), sie sei nicht verletzt worden (pag. 297 Z. 463 f.). Es sind sodann entgegen dem Standpunkt des Beschuldigten auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin die Vorwürfe gegen den Beschuldig- ten allesamt erfunden haben sollte. Die Kammer geht insbesondere mit Fürspre- cherin D.________ einig (vgl. pag. 1131), dass schlicht absurd ist, dass die Straf- und Zivilklägerin die Vorwürfe nur erhoben haben soll, weil sie eine neue Wohnung gewollt habe (vgl. die Aussagen des Beschuldigten, pag. 419 Z. 764 ff. und Z. 773 ff.). Hätte die Straf- und Zivilklägerin ausserdem die gegen den Beschuldig- ten erhobenen Vorwürfe bloss erfunden, so hätte sie sämtliche Ärzte, Behörden, ih- re Freundin K.________ und insbesondere auch ihre beiden kleinen Kinder bereits Jahre vor der Anzeigeerstattung in ihren «Komplott» miteinbeziehen und entspre- chend instruieren sowie die Fassade über Jahre hinweg aufrecht erhalten müssen, um schliesslich unvermittelt «zuzuschlagen», was schlicht nicht realistisch ist. Schliesslich ergibt sich auch aus der Qualität der Aussagen der Straf- und Zivilklä- gerin, dass diese nicht erfunden sein können. So sind die Schilderungen, warum die Straf- und Zivilklägerin kein zweites Kind mehr haben wollte und wie es den- noch zur Schwangerschaft mit F.________ kam, eindrücklich und dennoch gleich- wohl nüchtern: «Bei dem zweiten Kind hat er mich mit Gewalt geschwängert. Zu der Zeit habe ich Verhütungsmittel genommen. Er hat gesehen, dass ich diese Ta- bletten einnehme und hat mir diese dann weggenommen. Weil ich den schlechten Umgang uns gegenüber gesehen habe, wollte ich kein zweites Kind.» (pag. 278 Z. 39 ff.; bestätigt in der Einvernahme vom 19. Januar 2016, pag. 293 Z. 251 ff., in der Einvernahme vom 23. Februar 2016, pag. 306 Z. 123 ff., in der Einvernahme vom 23. August 2016, pag. 356 Z. 310 ff. und pag. 362 Z. 526 ff.). Es ist nicht er- sichtlich, warum die Straf- und Zivilklägerin diese Schilderung hätte erfinden sollen, zumal sie das Vorgefallene wohl wesentlich dramatischer geschildert und ausge- 25 schmückt hätte, wenn sie es erfunden hätte bzw. den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte im Verlauf der insgesamt acht Einvernahmen auch oft Gefühle und Empfindungen, im Zusammenhang mit den dem Beschuldig- ten vorgeworfenen Delikten v.a. Angst, Verzweiflung und Unverständnis. Ihre eige- ne Angst sowie auch die Angst ihrer Kinder beschrieb die Straf- und Zivilklägerin dabei nachempfindbar, authentisch und nicht aufgesetzt (vgl. pag. 281 Z. 187 ff., pag. 286 Z. 419 ff. und Z. 430 ff., pag. 305 Z. 69 ff. und Z. 75 ff., pag. 357 Z. 324 ff. bzw. betreffend die Angst der Kinder pag. 1109 Z. 37 ff., pag. 1111 Z. 27 ff.; vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzli- chen Verhandlung, pag. 1125). Aus den zahlreichen Einvernahmeprotokollen geht denn auch hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin in den Befragungen teilweise somatisch reagierte (vgl. pag. 306 Z. 120 f. und Z. 136, pag. 307 Z. 189 und Z. 199 f., pag. 310 Z. 359, pag. 323 Z. 87 ff., pag. 330 Z. 337, pag. 354 Z. 225 f.; vgl. dazu auch die Ausführungen von Fürsprecherin D.________ in der oberin- stanzlichen Verhandlung, pag. 1130). Sodann reflektierte die Straf- und Zivilkläge- rin in ihren Aussagen auch immer wieder das eigene Verhalten. Dabei erscheinen insbesondere die massiven Selbstvorwürfe der Straf- und Zivilklägerin, nicht eher etwas gegen ihren Ehemann unternommen zu haben, bzw. deren schlechtes Ge- wissen, weil sie die Kinder nicht besser beschützen konnte, nachempfindbar (vgl. beispielhaft pag. 279 Z. 89: «Ich hasse mich selbst und werfe mir vor, warum ich zulasse dass meine Kinder in so einer Situation leben müssen.» und pag. 336 Z. 557 f.: «Ich habe mir jeweils den Tod gewünscht, wenn ich gesehen habe, dass er die Kinder so schlägt.», vgl. auch pag. 1110 Z. 9 f.: «Also allgemein, wenn ich auf mein Leben zurückblicke, bin ich nicht zufrieden mit mir selber wegen der Art, wie meine Kinder leben müssen. Wenn ich die Zeit zurückdrehen könnte, dann frage ich mich, weshalb ich nicht früher angefangen habe, mich nicht früher entschieden haben.» sowie pag. 1110 Z. 21 ff.; vgl. dazu auch die Ausführungen von Fürspre- cherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1130). Es ist nach Auffassung der Kammer auch nachvollziehbar, dass die Straf- und Zi- vilklägerin, welche in der Schweiz völlig isoliert lebte und vom Beschuldigten ab- hängig war, es nicht eher schaffte, sich von diesem zu trennen bzw. Hilfe von den Behörden anzunehmen und den Beschuldigten bei der Polizei anzuzeigen. Es ist nicht so, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 Jahre lang nichts unternommen hätte, vielmehr nahm die Straf- und Zivilklägerin mehrere Anläufe, den Beschuldigten zu verlassen. Wie Staatsanwalt S.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ausführte (vgl. pag. 1125), sind dahingehende scheue Versuche der Straf- und Zivilklägerin jedoch immer wieder an ihrer grossen Angst gescheitert (vgl. bei- spielhaft pag. 273 Z. 137 ff. sowie auch die Ausführungen von Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1130). Fatal ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Auskunft der UPD Waldau im Jahr 2007, wo- nach die Straf- und Zivilklägerin bei Trennung von ihrem Ehemann die Schweiz verlassen müsse, worauf die Straf- und Zivilklägerin geschockt gewesen sei (pag. 214, unten). Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter erstaunlich, dass die Straf- und Zivilklägerin das Schreckensregime, welches sie in ihrer Ehe erlebte, über die Dauer von 11 Jahren hinweg erduldete, aus Angst, zurück in den Iran ge- 26 schickt zu werden, was den Verlust des Sorgerechts für die beiden Kinder bedeutet hätte (vgl. pag. 350 Z. 61 ff.: «Im Iran hätte ich keine Sicherheit gehabt, weder ich noch meine Kinder. Er hätte uns einfach gefunden. Es wäre sein Recht gewesen, mir die Kinder im Iran wegzunehmen. Unsere Familien im Iran sind gegen eine Scheidung und meinen, dass die Frauen das Eheleben aushalten müssen, eine Scheidung käme auf keinen Fall in Frage. Ich hätte im Iran keine Unterstützung gehabt.»; vgl. auch pag. 1112 Z. 33 f. und Z. 36 ff.). Der Beschuldigte selber gab denn in der oberinstanzlichen Verhandlung auch gleich selber die Antwort darauf, weshalb es für die Straf- und Zivilklägerin keine Option war, sich an die iranische Botschaft oder an ihre Familie zu wenden; diesfalls hätte ihr nämlich niemand ge- glaubt (vgl. pag. 401 Z. 775 f., pag. 405 Z. 63 ff., pag. 437 Z. 456 ff.; vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.13.3.3. Aussagen des Beschuldigten hiernach). Ausser- dem befürchtete die Straf- und Zivilklägerin, dass der Beschuldigte ihre Familie un- ter Druck setzen würde, um ihren Aufenthaltsort herauszufinden, wenn sie ihn ver- lassen und sich an ihre Familie wenden würde (pag. 281 Z. 175 ff., pag. 281 Z. 180). Es ist in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar, dass es letztend- lich die Angst, die Kinder durch ein Eingreifen der KESB zu verlieren, war, welche die Straf- und Zivilklägerin gleichwohl schlussendlich zum Handeln zwang. Be- zeichnend ist, dass die Straf- und Zivilklägerin den Entschluss, den Beschuldigten zu verlassen, fasste, nachdem dieser für eine verhältnismässig längere Zeit in den Iran abgereist war und nachdem die Familie ihre Wohnung verloren hatte (vgl. die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in der ersten polizeilichen Befragung, pag. 271 Z. 45 ff.: «Seit 11 Jahren versuche ich seine Belästigungen zu verheimli- chen. Bis Mittwoch, bis wir unsere Wohnung verloren haben. Ich habe in den letz- ten 11 Jahren versucht gegen aussen alles zu verheimlichen und alles ruhig zu zeigen. Ich habe bei mir nie die Kraft gesehen und sehe die Kraft auch nicht dass ich gegen meinen Mann etwas unternehme. Unsere Situation ist eskaliert, wir ha- ben die Wohnung verloren und die Kinder sind in einer schlechten Situation. […]» sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 761 Z. 45 ff.: «[…], weil er so viele Probleme mit den Menschen in seiner Umgebung hatte, haben wir unsere Wohnung verloren. Wir waren an einem Punkt, bei dem die Behörden (Sozialamt, KESB) gespürt haben, dass meine Kinder in einer sehr schlechten Umgebung le- ben und gefährdet sind. So dass sie mir gesagt haben, die herrschende Situation wäre nicht gut für meine Kinder und ich stand vor der Entscheidung entweder ver- lasse ich meinen Mann oder ich gehe mit meinen Kindern. Sonst hätte man mir meine Kinder weggenommen. Ich hatte immer Angst, Angst, Angst. Aber wegen meiner Kinder habe ich mich dazu entschlossen.»). Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass der Entschluss der Straf- und Zivilkläge- rin, den Beschuldigten nach 11 Ehejahren zu verlassen, in ihrem Kulturkreis eine grosse Schande bedeutet (vgl. dazu pag. 214 Eintrag «Ambulante Konsultation 24.07.2007»), und ihr in einem Land, in welchem sie ohne Freunde und weitere Verwandte lebte, besonders schwer fallen musste. Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin bei ihrer Flucht auch die wenigen, ihr in Bern bekannten Vertrau- enspersonen – insbesondere K.________ – verlassen und den Kontakt mit ihnen endgültig abbrechen musste. Zu einem solch gewaltigen Schritt entscheid sich die Straf- und Zivilklägerin sicherlich nur aus gewichtigem Grund, ihre Aussagen sind 27 auch vor diesem Hintergrund glaubhaft (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1127). Zusammenfassend ist kein Grund ersichtlich, weswegen die Straf- und Zivilklägerin nicht in allen Belangen die Wahrheit gesagt haben sollte. Auf ihre Aussagen ist somit abzustellen. 13.3.2 Aussagen von E.________ Mit dem Sohn der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten, E.________, wurde am 29. Februar 2016 eine Videoeinvernahme durchgeführt (pag. 249 ff.). Bei dieser hinterliess E.________ den Eindruck eines wachen, gesunden, alters- entsprechend handelnden und sprechenden, angepassten Jungen. E.________ war anlässlich der Videobefragung sehr aufmerksam und aufgeweckt, korrigierte insbesondere spontan die Befragende gleich zu Beginn der Befragung, als diese eine falsche Jahreszahl erwähnte (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsan- walt S.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1127). Die Aussagen von E.________ sind detailreich, sprunghaft und besitzen Origina- lität. Bei der Schilderung, wie der Vater ihn mit der Faust auf den Oberschenkel geschlagen habe, ballte E.________ mit der Hand eine Faust und zeigte den Schlag auf seinen Oberschenkel (pag. 251 [Zeitindex 14.03 Uhr ff.]). Auch stimmen seine Angaben mit denjenigen der Straf- und Zivilklägerin überein; dass beispiels- weise der Vater ihn mit der flachen Hand an den Hinterkopf geschlagen und ihm das Ohr umgedreht habe (Zeitindex 13.44.50 Uhr ff.), sagte auch die Straf- und Zi- vilklägerin aus (vgl. die Ausführungen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hier- vor). Desgleichen, dass der Vater die Mutter beschimpft und geschlagen habe (pag. 251 [Zeitindex 13.48 Uhr ff.]). Eine Suggestion kann aufgrund der detailrei- chen Schilderung von E.________ ausgeschlossen werden. Dafür, dass er das ge- schilderte Verhalten seines Vaters selber miterlebte, sprechen auch die von ihm beschriebenen originellen Details. So zum Beispiel, dass der Beschuldigte E.________ auch mehrmals mit den Füssen ans Knie geschlagen habe (u.a. Zei- tindex 13.46 Uhr, wobei E.________ gleichzeitig zeigte, wie der Beschuldigte ihn getreten habe). Weiter gab E.________ mit den Aussagen der Straf- und Zivilklä- gerin übereinstimmend an, dass der Beschuldigte ihn als dummen Bub bezeichnet habe (pag. 251 [Zeitindex 13.51 Uhr]). Eindrücklich schilderte E.________ auch, wie er beschimpft und geschlagen worden sei, weil er nach Ansicht des Beschul- digten zuviel Ketchup genommen und beim Essen geschmatzt habe (pag. 251 [Zei- tindex 14.03]). Sodann differenzierte E.________, dass er gesehen habe, wie der Vater die Mutter geschlagen habe, nicht jedoch wie der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin den Finger gebrochen habe (vgl. dazu pag. 252 [Zeitindex 14.16.57 Uhr ff.]). Ausserdem bestätigte E.________ ohne entsprechende Vorhalte die Aussagen seiner Mutter, wonach er nie habe abmachen dürfen und nur dank eines von der Mutter geschaffenen Vorwandes die Wohnung habe verlassen dür- fen (pag. 252 [Zeitindex 14.20 Uhr]). Weiter führte E.________ in Bestätigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin aus, dass der Beschuldigte flach auf den Hin- terkopf geschlagen und F.________ einmal nach einem Schlag auf den Mund aus 28 diesem geblutet habe (pag. 253 [Zeitindex 14.40 Uhr]). Differenziert und den Be- schuldigten nicht übermässig belastend gab E.________ in diesem Zusammen- hang auch an, dass die Straf- und Zivilklägerin im Gegensatz zu F.________ nie geblutet habe (Zeitindex 14.52 Uhr). Ein weiteres originelles Beispiel einer selber erlebten Schilderung lieferte E.________ schliesslich, als er erklärte, wie ihn der Beschuldigte einmal mit einer Spielzeugpistole geschlagen habe und diese ansch- liessend nur noch eingeschränkt funktioniert habe (Zeitindex 14.44 Uhr, wobei E.________ vorzeigt, wie er mit dem Zeigfinger mehr habe ziehen müssen, um den Abzug noch betätigen zu können). Zusammenfassend sind die Aussagen von E.________ als glaubhaft, altersent- sprechend, erlebnisbasiert und die Angaben der Straf- und Zivilklägerin stützend zu qualifizieren. Es kann entsprechend beweiswürdigend vollumfänglich darauf abge- stellt werden. 13.3.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Strafverfahren insgesamt sieben Mal be- fragt. Die Einvernahmeprotokolle finden sich an den folgenden Stellen in den Ak- ten: - Delegierte Einvernahme vom 23. Dezember 2015 (pag. 366 ff.); - Hafteröffnungseinvernahme vom 23. Dezember 2015 (pag. 19 ff.); - Delegierte Einvernahme vom 14. April 2016 (pag. 385 ff.); - Delegierte Einvernahme vom 28. April 2016 (pag. 403 ff.); - Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 1. September 2016 (pag. 425 ff.); - Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. April 2017 (pag. 765 ff.); - Einvernahme in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 17 April 2018 (pag. 1114 ff.). Der Beschuldigte stellte sich selber stets als guten, gottesfürchtigen Menschen so- wie als liebenden, aufopfernden Ehemann und Vater dar (vgl. beispielhaft pag. 420 Z. 818), welcher von seiner Ehefrau in körperlicher und sexueller Hinsicht miss- handelt wurde. Widersprüchlich ist dabei zunächst, dass der Beschuldigte in den beiden ersten Einvernahmen vom 23. Dezember 2015 noch ausführte, die Bezie- hung zwischen ihm und seiner Frau bzw. seinen Kindern sei sehr gut, er und seine Frau liebten und akzeptierten sich gegenseitig, sie hätten nie Probleme gehabt (pag. 368 Z. 51 f. und Z. 70, pag. 369 Z. 98 f. und Z. 124 f., pag. 370 Z. 142 ff. und Z. 155 f., pag. 373 Z. 299 f., pag. 374 Z. 355 und Z. 364 ff., pag. 375 Z. 393, pag. 378 Z. 142 f.), gleichzeitig aber geltend machte, er werde von seiner Frau misshandelt (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach). Die Aussa- gen, wonach er, der Beschuldigte, die Aufgaben im Haushalt zu 50% bzw. 70% bzw. vollständig übernommen habe, den Einkauf immer selber getätigt und den ganzen Lohn der Straf- und Zivilklägerin ausgehändigt habe (vgl. pag. 370 Z. 150 ff., pag. 388 Z. 144 f., pag. 389 Z. 167 ff. und Z. 182, pag. 394 Z. 411 ff. und Z. 428 ff., pag. 413 Z. 475 ff., pag. 439 Z. 534, pag. 770 Z. 35 ff.) weichen sodann diametral von den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin (vgl. II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiervor) ab, sind mithin als blosse Schutzbehauptung zu werten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Behauptung 29 des Beschuldigten, er alleine habe die Kinderbetreuung übernehmen müssen, die Straf- und Zivilklägerin habe sich überhaupt nicht daran beteiligt (vgl. pag. 388 Z. 142 ff., pag. 392 Z. 319 ff., pag. 408 Z. 248, pag. 413 Z. 474 ff., pag. 439 Z. 523 ff.). Sich selber stellte der Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang als liebenden, zuverlässigen und treusorgenden Vater dar, wenn er ausführte, er hole seine Kinder von der Kita bzw. vom Kindergarten bzw. von der Schule ab, kaufe ih- nen Spielsachen und verbringe mit ihnen bei schönem Wetter bzw. ca. drei Mal wöchentlich Zeit draussen (pag. 370 Z. 176 f., pag. 389 Z. 181 f., pag. 404 Z. 27 ff., pag. 409 Z. 257 ff., pag. 409 Z. 287 ff., pag. 409 Z. 297 ff., pag. 769 Z. 9 f.). Die Angaben des Beschuldigten sind nicht nur deshalb höchst unglaubhaft, weil sie den nachvollziehbaren, glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin wider- sprechen, sondern auch, weil Letztere gar keinen Grund gehabt hätte, den Be- schuldigten zu verlassen, hätte dieser sich der Familie gegenüber tatsächlich in sämtlichen Belangen derart vorbildlich verhalten. Weiter ist festzuhalten, dass die stark beschönigenden Aussagen des Beschuldigten nicht nur denjenigen der Straf- und Zivilklägerin, sondern auch denjenigen von E.________ entgegenstehen (vgl. dazu die Erwägungen unter II.13.3.2. Aussagen von E.________ hiervor). Und schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch unglaubhaft, dass der Beschuldigte einerseits Opfer der angeblich ihm und den Kindern gegenüber gewalttätigen sowie sexsüchtigen Straf- und Zivilklägerin gewesen sein (vgl. die entsprechenden Aus- führungen hiernach), andererseits aber in der Ehe und Familie die alleinige Ver- antwortung für alles getragen haben will (pag. 389 Z. 172 ff., pag. 393 Z. 405 ff., pag. 414 Z. 539 ff., pag. 438 Z. 465 f., vgl. insbesondere pag. 768 Z. 13 ff.: «Meine Frau hat Rechte, ich habe Rechte, und unsere Rechte sind genau gleich. Aber ich habe die Verantwortung. Weil im Iran geht die Verantwortung auf die Schultern des Mannes. Wenn etwas passiert, kommt man auf mich zu.», vgl. auch pag. 771 Z. 43 ff., pag. 1115 Z. 5 ff., pag. 1116 Z. 40 f., pag. 1118 Z. 13 ff., Z. 29 ff. und Z. 33 ff.). Die soeben erwähnten Punkte geben Aufschluss darüber, dass die Ehe zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin und das Familienle- ben mit den Kindern eben doch nicht so glücklich und in normalen Bahnen verlie- fen, wie der Beschuldigte das in den ersten beiden Einvernahmen glauben machen wollte. Zudem geht daraus hervor, dass die Aussagen des Beschuldigten in sich widersprüchlich sind. Weitere Beispiele für nicht konstante und in sich widersprüch- liche Angaben des Beschuldigten finden sich wie folgt in den Akten: Beispielsweise gab der Beschuldigte zunächst an, er schlage die Kinder nicht (pag. 373 Z. 329 ff. und Z. 334 f., pag. 374 Z. 342 ff.). Später im Verfahren gab er dann verharmlosend zu Protokoll, er habe die Kinder schon geschlagen, aber nur leicht, nicht so stark wie die Straf- und Zivilklägerin die Kinder geschlagen habe. Er ziehe z.B. einfach ein Bisschen an den Ohren und sage «Nein» oder er schlage ganz langsam bzw. ganz leicht hinten beim Kopf. Er schlage wirklich nicht so stark; so, dass sie es gar nicht spürten, aber besser aufpassten (pag. 389 Z. 178 ff., pag. 393 Z. 370 und Z. 377 ff., pag. 408 Z. 243 f.). In der Einvernahme vom 28. April 2016 vollzog der Beschuldigte dann erneut eine Kehrtwendung und sagte plötzlich nach anderen gegenteiligen Aussagen früher in derselben Einvernahme, wiederum aus, er habe die Kinder nicht geschlagen (pag. 411 Z. 374 und Z. 399 ff., pag. 412 Z. 422 f.), nur um dann kurz darauf doch wieder einzuräumen, 30 E.________ ganz langsam am Hinterkopf «berührt» zu haben bzw. ihn am Ohr ge- zogen zu haben (pag. 412 Z. 423 f. und Z. 432 f., pag. 413 Z. 460 ff.; sinngemäss bestätigt in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. September 2016, pag. 432 Z. 272 f., pag. 439 Z. 510). Mit diesen letzten Aussagen bestätigte der Beschuldigte denn auch ungewollt die Angaben der Straf- und Zivilklägerin und die- jenigen von E.________, wonach er seine Kinder mit der Hand am Hinterkopf ge- schlagen habe. Dass er die Handbewegung nur «ganz langsam» bzw. «ganz leicht» ausgeführt haben will, ist eine verharmlosende Schutzbehauptung und ver- mag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Dasselbe gilt in Bezug auf die anfängliche absolute Aussage des Beschuldigten, er habe die Straf- und Zivilklägerin nie geschlagen (vgl. pag. 372 Z. 274 ff., pag. 373 Z. 300 f., pag. 374 Z. 342 ff.); gleichentags räumte der Beschuldigte in der Haf- teröffnungseinvernahme ein, die Straf- und Zivilklägerin gegen den Kopf geschla- gen sowie an den Haaren gezogen zu haben, dies habe er jedoch nur am Anfang gemacht (pag. 381 Z. 268 ff.). Unmittelbar danach bestritt der Beschuldigte wieder, die Straf- und Zivilklägerin jemals geschlagen zu haben (pag. 382 Z. 275 f., Z. 285, vgl. auch pag. 389 Z. 195 ff., pag. 395 Z. 481, pag. 413 Z. 495 f.). In der Einver- nahme vom 14. April 2016 gestand der Beschuldigte wieder ein, dass es zu Beginn der Ehe bzw. im ersten Ehejahr zu körperlicher Gewalt gekommen sei (pag. 397 Z. 575 ff.; sinngemäss bestätigt in der Einvernahme vom 28. April 2016, pag. 414 Z. 526 ff.). In der Einvernahme vom 28. April 2016 machte der Beschuldigte davon abweichend plötzlich geltend, sie hätten in den letzten drei Jahre der Ehe Probleme gehabt (pag. 417 Z. 692 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. September 2016 schilderte er wiederum, sie hätten zu Beginn der Beziehung Probleme gehabt, sie hätten sich dann versprochen sich nie mehr zu schlagen. Er habe die Straf- und Zivilklägerin daraufhin auch nie mehr geschlagen (pag. 432 Z. 256 ff., pag. 433 Z. 278; sinngemäss bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung, pag. 768 Z. 39 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Be- schuldigte schliesslich an, er und seine Frau hätten es gut gehabt, die Schwierig- keiten hätten erst angefangen, als sie die Wohnung verloren hätten (pag. 1114 Z. 24 ff. und Z. 28 ff.). Später in derselben Einvernahme sagte er zudem, sie hätten zu Beginn der Ehe Probleme gehabt, das sei aber Vergangenheit, jetzt gehe es ih- nen gut (pag. 1115 Z. 23 f.). Erstmals gab er dann zu Protokoll, indem die Straf- und Zivilklägerin ihn nicht akzeptiert habe, habe sie ihn zum Schlagen gezwungen (pag. 1117 Z. 11 ff.). Gleich darauf gab er beschönigend an, er habe seine Frau nur ein bis zwei Mal geschlagen (pag. 1117 Z. 17 f.). Als Zwischenfazit hält die Kam- mer fest, dass die Angaben des Beschuldigten an einen regelrechten Aussage- Slalom erinnern, was klar gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Nicht gleichbleibend und widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschuldigten betreffend den gebrochenen Finger der Straf- und Zivilklägerin; in den ersten bei- den Einvernahmen vom 23. Dezember 2015 gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie hätten zu Beginn, als die Straf- und Zivilklägerin in die Schweiz gekommen sei [Anm.: im Jahr 2005], einen einzigen Streit gehabt, dabei sei der Finger der Straf- und Zivilklägerin gebrochen (pag. 372 Z. 277 f. und Z. 281 ff., pag. 373 Z. 308 f., pag. 380 Z. 216 f., Z. 223 f., Z. 226 f. und Z. 229 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin habe ihn, den Beschuldigten, ins Gesicht schlagen wollen, weshalb er ihre Hand 31 genommen habe, er wisse nicht mehr genau wie. Danach habe sie gesagt, sie ha- be Schmerzen im Finger (pag. 373 Z. 303 ff., pag. 381 Z. 236 f., Z. 239 und Z. 258 ff.). Auf Vorhalt, wonach der Fingerbruch aber erst Ende 2013 erfolgt sei, schob der Beschuldigte dann die wenig überzeugende Erklärung nach, die Straf- und Zivilklägerin habe die Kinder im Arm gehalten und diese aufs Bett absetzen wollen, plötzlich habe sie wieder Schmerzen im Finger gehabt (pag. 381 Z. 244 ff., Z. 249 f. und Z. 257 ff.). In der Einvernahme vom 28. April 2016 gab der Beschul- digte dann erstmals und von all seinen bisherigen Angaben komplett abweichend zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin sei zu Hause einmal hingefallen und habe sich dabei den Finger gebrochen (pag. 419 Z. 795). In der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung gestand der Beschuldigte zwar ein, dass die Straf- und Zivilklägerin während der Dauer der Ehe einmal den Finger gebrochen habe, dies sei aber nicht gewesen weil er sie geschlagen habe (pag. 768 Z. 4 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung stellte der Beschuldigte schliesslich den gebrochenen Finger erstmals in Zusammenhang mit der Antibaby-Pille: «Sie wollte nicht schwanger werden und nahm Tabletten. Iranische Frauen haben meiner Frau erzählt, sie müsse nicht auf ihren Mann hören, weil sie hier in der Schweiz lebe. Ich wollte mit ihr reden, sie wurde laut. Sie schlug mich ins Gesicht. Ich nahm nur ihren Finger, der ist dann gebrochen. Ich wollte sie beim Finger nehmen, dann hat sie mich geschlagen. Ich hatte dies eigentlich nicht vor. Ich habe mich sofort entschuldigt. Sie ist selber Schuld.» (pag. 1117 Z. 4 ff.). Auch diese Aussagen des Beschuldigten sind somit höchst unglaubhaft, sie vermögen mithin die in diesem Zusammenhang durch die Straf- und Zivilklägerin gemachten glaubhaften Angaben nicht zu entkräften. Ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten spricht, dass dieser in den Befragungen oft ausufernde und völlig zusammenhangslose Aus- führungen machte. Beispielhaft seien in diesem Zusammenhang die Aussagen in der ersten Einvernahme vom 23. Dezember 2015 erwähnt, als der Beschuldigte weithergeholt und ohne direkten Zusammenhang mit den ihm gemachten Vorwür- fen schilderte, die Familie der Straf- und Zivilklägerin sei sehr eifersüchtig und mö- ge ihn, den Beschuldigten, nicht (vgl. pag. 368 Z. 62 ff.). Als weiteres Beispiel ver- weist die Kammer auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 1. September 2016, in welcher der Beschuldigte weit ausschweifende Schilderungen dazu mach- te, wie er die Straf- und Zivilklägerin kennen gelernt und geheiratet habe (vgl. pag. 426 Z. 31 ff.). Sehr oft musste dem Beschuldigten denn auch eine Frage mehrmals gestellt werden bzw. musste er aufgefordert werden, auf eine konkrete Frage zu antworten, weil er von sich aus keine damit zusammenhängende Antwort, sondern lediglich zusammenhangslose Ausflüchte zu Protokoll gab (vgl. pag. 368 Z. 81 ff., pag. 369 Z. 87 f., pag. 372 Z. 244 ff., pag. 396 Z. 518 ff. und Z. 561, pag. 410 Z. 346 ff., pag. 411 Z. 392 ff., pag. 413 Z. 485 ff., pag. 421 Z. 892 f. und Z. 900 f., pag. 1115 Z. 14, Z. 18 und Z. 31). Fühlte sich der Beschuldigte in den Einvernah- men durch Fragen und Vorhalte in die Enge getrieben und gingen ihm die Aus- flüchte aus, so schwor er schliesslich auf den Propheten (vgl. beispielhaft pag. 374 Z. 359 f.) bzw. versuchte sein Verhalten mit seiner Religion zu rechtfertigen oder aber seine Religion insofern als Entlastungsgrund vorzubringen, als er als gläubi- ger Moslem seine Frau gar nicht habe schlagen bzw. sexuell missbrauchen können (vgl. pag. 400 Z. 741 ff., pag. 405 Z. 58 ff. und Z. 69 ff., pag. 421 Z. 862 ff., 32 pag. 427 Z. 72 ff., pag. 428 Z. 118 ff., pag. 431 Z. 205 ff., pag. 435 Z. 356 ff. und Z. 365 ff., pag. 436 Z. 389 ff., pag. 436 Z. 404 f. und Z. 420 ff., pag. 768 Z. 13 f., pag. 769 Z. 33 ff., vgl. auch pag. 776, pag. 1118 Z. 26 f.). Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten voller Gegenangriffe. Staatsan- walt S.________ führte im Rahmen seines Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1126) zu Recht aus, der Beschuldigte habe die Straf- und Zivilklägerin immer wieder als Lügnerin bezeichnet (vgl. pag. 378 Z. 155 f., pag. 379 Z. 184, pag. 382 Z. 286 und Z. 301 f., pag. 389 Z. 208, pag. 420 Z. 812 f., pag. 421 Z. 867 f., pag. 428 Z. 117 f., pag. 437 Z. 446, pag. 766 Z. 2 f., pag. 772 Z. 39 ff., pag. 1116 Z. 36 ff.) und auch in andere Weise versucht, sie schlecht da- stehen zu lassen. So versuchte er beispielsweise, ihr die Schuld am Schwanger- schaftsabbruch zu geben in dem er wiederholt zu Protokoll gab, die Straf- und Zi- vilklägerin habe absichtlich alles unternommen, um die Zwillinge zu verlieren, weil sie die Kinder nicht gewollt habe (pag. 388 Z. 109 ff., pag. 397 Z. 594 f., pag. 406 Z. 150 ff., vgl. auch pag. 775 f.). Es handelt sich hierbei nach Auffassung der Kammer um eine völlig haltlose, weltfremde Behauptung. Insbesondere gehen aus den Akten keinerlei Hinweise dafür hervor, dass es der Straf- und Zivilklägerin während der Schwangerschaft aus medizinischen Gründen untersagt gewesen wä- re, Treppen zu steigen. Der Beschuldigte führte auch aus, sein Sohn sei krank bzw. allergisch auf Blumen und dürfe deshalb manchmal nicht nach draussen gehen. Die Straf- und Zivilkläge- rin habe sich aber immer wieder darüber hinweggesetzt und sei trotzdem immer mit ihm nach draussen gegangen, dies auch bei schlechtem Wetter. Auch vertrage E.________ nicht alle Lebensmittel; die Straf- und Zivilklägerin habe ihm dennoch entgegen ärztlichen Rates sowie gegen den Willen des Beschuldigten ungesundes Essen gegeben (pag. 288 Z. 157 ff., pag. 392 Z. 323 ff., pag. 398 Z. 639 ff., pag. 411 Z. 385 ff., vgl. auch pag. 776). Nebst der Tatsache, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit seinen Aussagen in ein schlechtes Licht zu rücken versuchte, indem er sie als schlechte, sorglose Mutter beschrieb, bestätigte er mit seinen Angaben ungewollt und zumindest indirekt auch die Aussagen von E.________ und diejenigen der Straf- und Zivilklägerin, wonach E.________ nur selten nach draussen gehen durfte. Weiter sagte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang wiederholt aus, die Straf- und Zivilklägerin habe die Kinder immer wieder geschlagen. Erstmals brachte der Beschuldigte dies in der delegierten Einvernahme vom 14. April 2016 vor (pag. 389 Z. 175 f., pag. 392 Z. 321, Z. 327 ff. und Z. 340 ff. und Z. 348 ff., pag. 393 Z. 360 ff.). Er bestätigte seine Angaben in der Einvernahme vom 28. April 2016, wobei er sich selber erneut als liebenden, gut sorgenden Vater beschrieb, welcher die Straf- und Zivilklägerin gefragt habe, weshalb sie die Kinder immer schlage, und ihr gesagt habe, dass er, der Beschuldigte, dagegen sei (pag. 408 Z. 244 ff., pag. 412 Z. 451 ff.). In auffälliger Parallele zum gebrochenen Finger der Straf- und Zivilklägerin gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, einmal habe die Straf- und Zivilklägerin F.________ sogar die Hand gebrochen (pag. 392 Z. 322). Der Be- schuldigte sagte jedoch ebenso aus, es sei richtig, dass es E.________ (aber nur abends) verboten gewesen sei, zu tanzen, zu hüpfen, laut zu sein, wild zu sein und 33 zu singen und dass seine Frau das Gefühl gehabt habe, die Kinder seien im Ge- fängnis, weswegen sie Streit gehabt hätten. Die Straf- und Zivilklägerin habe ge- sagt, die Kinder müssten frei sein, er, der Beschuldigte, solle sie frei sein lassen (pag. 410 Z. 322 ff.). Diese Angaben des Beschuldigten vertragen sich schlecht mit den zuvor zitierten Aussagen, wonach die Straf- und Zivilklägerin die Kinder immer geschlagen habe, weil sie keine Nerven gehabt habe bzw. die Kinder zu laut gewe- sen seien. Ganz offensichtlich war es vielmehr der Beschuldigte, der die Kinder nicht «frei sein liess», wie dies E.________ und die Straf- und Zivilklägerin schilder- ten und wie sich – wie eben aufgezeigt – auch aus den eigenen Angaben des Be- schuldigten ergibt. Dieselbe Rollenumkehr in seinen Aussagen nahm der Beschuldigte sodann auch in Bezug auf die Drohungsvorwürfe vor, wenn er schilderte, die Straf- und Zivilkläge- rin habe ihm mit der Polizei gedroht, sollte er die Schwiegermutter darüber infor- mieren, wie es bei ihnen zu Hause hergehe bzw. wie sie hier in der Schweiz lebe (pag. 389 Z. 206 f., pag. 396 Z. 528 ff., pag. 418 Z. 730 ff.). Besonders deutlich wird die Strategie der Gegenangriffe schliesslich in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Übergriffe, wobei die Schilderungen der angeblich in sexueller Hinsicht hyperaktiven Straf- und Zivilklägerin nur als weltfremd bezeich- net werden können; so sagte der Beschuldigte immer wieder aus, er selber habe die Straf- und Zivilklägerin nie zum Geschlechtsverkehr gezwungen, diese hinge- gen habe immer Lust gehabt und immer gegen seinen Willen mit ihm den Ge- schlechtsverkehr vollzogen, dies selbst während den Schwangerschaften und zwar entgegen ärztlichen Rates. Auch habe die Straf- und Zivilklägerin mit ihm immer gegen seinen Willen Analverkehr haben wollen, obwohl er ihr gesagt habe, dass er dies nicht wolle und obwohl ihm dies aus religiösen Gründen gar nicht erlaubt sei (pag. 382 Z. 306 f. und Z. 309 f., pag. 383 Z. 312, Z. 318 ff., Z. 323 ff., pag. 400 Z. 764 ff., pag. 401 Z. 775 f., pag. 415 Z. 567 ff. und Z. 595 ff., pag. 416 Z. 623 ff., Z. 641 ff. und Z. 654 ff., pag. 417 Z. 659 ff., pag. 421 Z. 897 f. und Z. 903 ff., pag. 434 Z. 342 ff., pag. 435 Z. 356 ff., pag. 436 Z. 389 ff. und Z. 423 ff., pag. 767 Z. 14 f. und Z. 22 ff., pag. 769 Z. 33 ff., pag. 1115 Z. 26 ff., pag. 1116 Z. 1 ff.; vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzli- chen Verhandlung, pag. 1126). Der Beschuldigte beschrieb die Straf- und Zivilklä- gerin dabei in völlig unrealistischer und übertriebener Weise als unersättliche Nym- phomanin, welche ihren Mann immer wieder bis zur Erschöpfung zum Ge- schlechtsverkehr gezwungen habe (vgl. beispielhaft pag. 422 Z. 913 ff.: «Nach dem GV hatte ich Schmerzen und es war eine Woche geschwollen. Jede Sache hat Grenzen, oder? Sie hat ein paar Mal einen Film geschaut, einen Pornofilm. Sie ver- langte von mir, so zu spielen wie in dem Film, es genau gleich zu machen. Dann sagte ich, das gehe nicht, ich könne nicht jeden Tag. Ich habe Rückenschmer- zen.»). Der Beschuldigte konnte denn auch keine überzeugende Schilderung da- von abgeben, wie genau seine Ehefrau ihn angeblich vergewaltigt habe (vgl. dazu pag. 421 Z. 895 ff. und Z. 903 ff., pag. 422 Z. 920 ff., pag. 1116 Z. 13 ff.), was zu- sätzlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen spricht. Insgesamt sind die Angaben des Beschuldigten betreffend die sexuellen Übergriffe nach Auffassung der Kammer weltfremd und unrealistisch, mithin höchst unglaubhaft, und vermögen ihn nicht zu entlasten. 34 Die Strategie des Gegenangriffs zeigt sich im Übrigen auch in den Aussagen des Beschuldigten betreffend die aktenkundigen Nachbarsstreitigkeiten; auch in diesem Zusammenhang gab der Beschuldigte stets einzig den Nachbarn die Schuld an den Konflikten, machte geltend diese hätten immer Lärm gemacht, zu laut Musik gehört, seien betrunken gewesen, hätten Frauen mit nach Hause gebracht und ihn, den Beschuldigten, beschimpft (pag. 370 Z. 179 ff., pag. 371 Z. 188 f., pag. 378 Z. 126 ff., pag. 431 Z. 203 ff., vgl. auch pag. 776). Er selber will sich stets vorbild- lich verhalten haben; er habe das Gespräch mit den Nachbarn und mit der Verwal- tung gesucht, dies habe aber nichts gebracht. Er selber sei jedenfalls nicht an den Problemen Schuld, er sei immer geduldig gewesen (pag. 370 Z. 181 f., pag. 371 Z. 188 f., pag. 378 Z. 135 ff., pag. 431 Z. 203 ff.). Abschliessend hält die Kammer fest, dass der persönliche Eindruck des Beschul- digten, welcher anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, ein aufgrund seiner Mimik und Gestik unterschwellig aggressiver war. So zeigte der Beschuldigte, während er sprach, insbesondere immer wieder mit dem Zeigefinger bestimmend und seinen Aussagen vermeintlich Nachdruck verleihend auf sein Gegenüber. Der persönliche Eindruck des Beschuldigten passt somit gut in das von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Bild des aggressiven Charakters des Beschuldigten, nicht hingegen zu der Selbstdarstellung des Beschuldigten als liebender, aufopfernder Ehemann und Familienvater sowie armes Opfer seiner an- geblich gewalttätigen Ehefrau. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe umdrehte und die Straf- und Zivilklägerin wegen genau dieses Verhaltens beschuldigte. Dabei blieben seine Aussagen nicht konstant und waren bereits in sich widersprüchlich sowie logisch nicht konsistent. Überdies las- sen sie sich nicht in Einklang mit den übrigen Beweismitteln bringen. Sie sind mit- hin höchst unglaubhaft und es kann nicht darauf abgestellt werden. Insbesondere vermögen die Aussagen des Beschuldigten das stimmige Beweisbild nicht zu ent- kräften, welches sich bereits gestützt auf die überzeugenden, stringenten und glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und von E.________ ergibt. 13.3.4 Aussagen von J.________ J.________ wurde am 7. Dezember 2016 durch die Staatsanwaltschaft einver- nommen (pag. 218 ff.). Der Zeuge kannte den Beschuldigten zum Einvernahme- zeitpunkt bereits seit ca. 13 Jahren (pag. 219 Z. 24), hatte mit diesem vor dessen Eheschluss sehr häufigen Kontakt (pag. 219 Z. 26 f.) und erlebte mit, wie die Straf- und Zivilklägerin in die Schweiz kam (pag. 219 Z. 51 ff.). Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, weshalb J.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der Zeuge beschrieb den Beschuldigten als freundliche, witzige und hilfsbe- reite Person, hielt aber auch fest, mit seiner Familie sei der Beschuldigte eine an- dere Person, weswegen er schliesslich den Kontakt mit dem Beschuldigten abge- brochen habe (pag. 219 Z. 29 ff., Z. 33 f., Z. 36 ff., Z. 42 f. und Z. 45 ff.). Betreffend das Zusammenleben der Parteien gab der Zeuge an, er glaube, dass die Straf- und Zivilklägerin unglücklich gewesen sei (pag. 220 Z. 77 ff., später bestätigt auf pag. 222 Z. 134 ff.). Der Zeuge unterschied bei seinen Angaben zwischen eigenen Angaben und Wissen vom Hörensagen. So gab er zu den Zuständen im Haushalt 35 A.________ an, die Straf- und Zivilklägerin habe erzählt, dass sie nicht viel Wasser brauchen dürfe. Als eigene Beobachtung konnte er beschreiben, dass er viele Ei- mer mit Wasser gesehen habe, als er bei der Familie A.________ zu Besuch ge- wesen sei, das Leben der Familie sei nicht normal gewesen (pag. 220 Z. 82 ff.). J.________ bestätigte mit seinen Aussagen auch weitere Angaben der Straf- und Zivilklägerin, so beispielsweise dass der Beschuldigte das Sagen hatte, insbeson- dere auch in finanzieller Hinsicht; die Straf- und Zivilklägerin habe sich kein Libero- Abo kaufen können, weil der Beschuldigte ihr kein Geld gegeben habe und sie ha- be im Winter zu Fuss von Bern zu ihnen nach Schliern kommen müssen (pag. 221, Z. 99 ff., vgl. auch Z. 127 ff.; dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin kein Geld für den Kauf eines ÖV-Abonnements gab geht im Übrigen auch aus dem Be- richt der UPD vom 4. April 2016 bzw. aus den darin zitierten Auszügen aus der Krankengeschichte der Straf- und Zivilklägerin hervor, wonach die Straf- und Zivil- klägerin Dr. med. U.________ mehrmals um eine Mehrfahrtenkarte fragen musste, um diese weiterhin konsultieren zu können [vgl. pag. 215]). Weiter bestätigte der Zeuge, dass E.________ unglücklich gewesen sei, weil der Beschuldigte bei- spielsweise nie mit ihm auf den Spielplatz oder in den Park gegangen sei (pag. 221 Z. 108 ff.). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass auch auf die glaubhaften Angaben von J.________ abgestellt werden kann, welche die bereits für sich glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie diejenigen von E.________ stützen. 13.3.5 Aussagen von K.________ K.________ wurde am 13. April 2016 im Rahmen einer delegierten Einvernahme durch die Polizei als Zeugin befragt (pag. 239 ff.). Wie bereits erwähnt, kennt die Zeugin die Straf- und Zivilklägerin aufgrund des gemeinsamen Kindergarten- und Schulbesuchs ihrer beiden Söhne (vgl. pag. 240, Z. 17 ff.). Der Generalstaatsan- waltschaft ist insofern beizupflichten, als dass die Sympathie der Zeugin der Straf- und Zivilklägerin gegenüber nicht zu überhören ist (vgl. die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1127). Den- noch ist die Kammer der Auffassung, dass die Zeugin aus den folgenden Gründen glaubhafte Angaben machte: Insbesondere unterschied K.________ bei ihren Schilderungen zwischen Vor- kommnissen, welche die Straf- und Zivilklägerin ihr anvertraut hatte, und Beobach- tungen aus eigener Wahrnehmung (vgl. beispielhaft pag. 243 Z. 204 f. und pag. 244 Z. 252 f. sowie pag. 245 Z. 260 f.). Die Zeugin sah die Straf- und Zivilklä- gerin regelmässig auf dem gemeinsamen Schulweg (pag. 240 Z. 19 ff.) oder wenn die Straf- und Zivilklägerin am Freitag F.________ zur Kita brachte (pag. 240 Z. 33 ff.). Die Tatsache, dass K.________ wusste, dass beispielsweise ein Soziala- rbeiter das Frauenhaus als einzige Möglichkeit für die Straf- und Zivilklägerin be- zeichnet hatte (pag. 242 Z. 138 f.), belegt, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr ver- traute und ihr viele Sachen über ihr Leben, die Ehe mit dem Beschuldigten und die erlittene häusliche Gewalt anvertraut hatte (vgl. dazu auch pag. 240 Z. 28 ff.). Die von der Zeugin gemachten Aussagen in der Einvernahme vom 13. April 2016 stimmen dabei mit den eigenen Angaben der Straf- und Zivilklägerin ausnahmslos überein. So schilderte die Zeugin mit der Straf- und Zivilklägerin übereinstimmen, 36 dass es der Beschuldigte nicht gern gesehen habe, wenn die Straf- und Zivilkläge- rin mit E.________ nach draussen gegangen sei und dass sie deswegen immer wieder Ausreden und Entschuldigungen habe suchen müssen, damit wenigstens E.________ habe nach draussen gehen und spielen können (pag. 240 Z. 51 ff., vgl. auch pag. 242 Z. 110 ff., pag. 243 Z. 183 ff.). Ausserdem bestätigte die Zeugin die von der Straf- und Zivilklägerin gemachten Angaben, wonach der Beschuldigte allein das ganze Geld der Familie verwaltet habe und wonach die Straf- und Zivil- klägerin um jede Kleinigkeit regelrecht habe betteln müssen – auch für Kleider oder Schuhe (pag. 241 Z. 89 ff.). Sodann gab die Zeugin, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin bestätigend, an, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin ge- schlagen und vergewaltigt habe (pag. 241 Z. 99 ff., pag. 242 Z. 129 ff., pag. 243 Z. 201 f., pag. 244 Z. 280 ff. und Z. 234 ff.), dass die Kinder immer sehr ruhig hät- ten sein müssen (pag. 241 Z. 102 f.), dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklä- gerin gedroht habe (pag. 242 Z. 134 ff., pag. 244 Z. 248 ff.) und dass der Beschul- digte den ganzen Tag zu Hause gewesen sei, die Straf- und Zivilklägerin aber in keiner Weise unterstützt habe (pag. 241 Z. 103 ff., pag. 242 Z. 132 f.). Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin ihre einzige Freundin (vgl. pag. 240 Z. 27 f. und pag. 245 Z. 289 f.) hätte belügen sollen. Insbe- sondere ist unwahrscheinlich, dass sich die Straf- und Zivilklägerin der Zeugin ge- genüber nur geöffnet hätte, weil sie langfristig geplant hatte, den Beschuldigten an- zuzeigen. Die Zeugin gab in diesem Zusammenhang denn auch an, die Straf- und Zivilklägerin habe sich ihr nur auf ihr Drängen hin geöffnet (vgl. dazu die Aus- führungen von Staatsanwalt S.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1127). Für die Glaubhaftigkeit der Zeugin spricht schliesslich auch, dass sie den Beschuldigten mit ihren Aussagen nicht übermässig belastete, ihn – obwohl sie von ihrer Freundin wusste, was der Beschuldigte dieser angetan hatte – insbe- sondere nicht schlecht beschrieb. So gab sie auf Frage hin, wie sie selber den Be- schuldigten erlebt habe, lediglich zu Protokoll, es sei noch schwierig zu sagen, er habe kaum gesprochen und sei gleich nach dem Elternabend im Kindergarten wie- der gegangen, richtig beschreiben könne sie ihn nicht (pag. 241 Z. 73 ff.). Zusammenfassend zweifelt die Kammer nicht an der Glaubhaftigkeit der differen- zierten Aussagen der Zeugin; diese reihen sich nahtlos und ergänzend in die Aus- führungen der Straf- und Zivilklägerin, diejenigen von E.________ und diejenigen des Zeugen J.________ sowie die weiteren Beweismittel ein und es kann beweis- würdigend darauf abgestellt werden. 13.3.6 Aussagen von L.________ Die Zeugin L.________ wurde durch die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2016 zu Protokoll befragt (pag. 225 ff.). Die Zeugin lernte den Beschuldigten und über ihn auch die Straf- und Zivilklägerin gemäss ihren eigenen Angaben an einem Fest der iranischen Botschaft kennen (pag. 226 Z. 24 ff.). Sie hatte zur Familie A.________ keinen häufigen Kontakt, sah sie nur ab und zu an Festen (pag. 226 Z. 47 f.). Sie beschrieb beide Parteien, vor allem aber den Beschuldigten als sehr gut, sehr lieb und sehr hilfsbereit und dass es das Ehepaar immer gut miteinander gehabt habe (vgl. pag. 226 Z. 50 ff., pag. 227 Z. 59 ff., Z. 77 ff., Z. 83, Z. 87 ff. und Z. 91 ff., pag. 228 Z. 96 ff., Z. 101, Z. 103 ff., Z. 113 ff., Z. 117 ff. und Z. 123 ff.), 37 wobei die Aussagen der Zeugin übertrieben, beinahe impertinent anmuten. Hinzu kommt, dass die Zeugin den Beschuldigten besser kannte als die Straf- und Zivil- klägerin und der Beschuldigte offenbar einen guten Draht zu ihr hatte, er ansonsten wohl kaum sie damit beauftragt hätte, während seiner Abwesenheit seine Frau zu suchen (vgl. pag. 226 Z. 36 ff.). Es ist deshalb naheliegend, dass die Zeugin zu Gunsten des Beschuldigten ausschliesslich sehr positiv über diesen sprach (vgl. dazu auch die Ausführungen von Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzli- chen Verhandlung, pag. 1131). Die Angaben der Zeugin vermögen den Beschul- digten vor diesem Hintergrund weder zu belasten noch zu entlasten. 13.3.7 Aussagen von M.________ Der Zeuge M.________ wurde am 7. Dezember 2016 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 232 ff.). Er lernte den Beschuldigten und die Straf- und Zivil- klägerin bei einem Treffen in der iranischen Botschaft kennen, kennt diese aber nicht privat (pag. 233 Z. 27 ff., pag. 234 Z. 57 f.). Er beschreibt sowohl den Be- schuldigten als auch die Straf- und Zivilklägerin als lieb, freundlich und nett (pag. 234 Z. 52 ff. und Z. 70 f.), konnte darüber hinaus aber keine sachdienlichen Angaben machen. 13.3.8 Aussagen von N.________ Die Zeugin N.________ wurde am 15. Januar 2016 durch die Polizei befragt (pag. 257 ff.). Sie hatte via Opferhilfe Kontakt mit der Straf- und Zivilklägerin, nach- dem diese über ein Spital zugewiesen worden sei; ihnen sei mitgeteilt worden, die Straf- und Zivilklägerin sei Opfer häuslicher Gewalt geworden (pag. 258 Z. 25 ff.). Es handelt sich bei N.________ um eine in Sachen Opferhilfe erfahrene Sozialar- beiterin, welche die Glaubhaftigkeit von Schilderungen häuslicher Gewalt entspre- chend gut einzuschätzen und ihnen den richtigen Stellenwert zu geben vermag (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ und Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1127 und pag. 1131). Sie gab an, an die Echtheit der Angaben der Straf- und Zivilklägerin zu glauben (pag. 262 Z. 245 ff.): «Ehrlich, also ich glaube ihr. So wie sie zu uns auf die Stelle gekommen ist. Es war echt. Ihre Verzweiflung, ihre Angst, ihre Tränen etc. Es war eindrücklich und zugleich erschütternd [recte: ,] es berührte mich sehr. Ich beschäf- tige mich viel mit Häuslichen Gewalten [recte: häuslicher Gewalt] und ich kann im Normalfall sehr gut abschalten. Aber diesen Fall habe ich mit nach Hause genom- men, der Fall ging mir Nahe [recte: nahe]. […]». Inhaltlich schilderte die Zeugin in ihrer Einvernahme viele Gegebenheiten, die sie von der Straf- und Zivilklägerin er- fahren hatte. Dabei deckten sich ihre Angaben mit den Aussagen, die die Straf- und Zivilklägerin gegenüber den Behörden, Ärzten und der Zeugin K.________ machte (vgl. betreffend Schlagen pag. 259 Z. 71 ff., pag. 260 Z. 131 ff., pag. 261 Z. 186 ff.; betreffend sexuelle Übergriffe pag. 259 Z. 74 f., pag. 260 Z. 134 f., pag. 261 Z. 198 ff.; betreffend Nötigungen pag. 260 Z. 138 ff.; betreffend Gewalt gegen die Kinder pag. 261 Z. 204 ff., pag. 262 Z. 221 ff.). An der Einschätzung der Zeugin ist nicht zu zweifeln, fügt sie sich doch wie ein weiteres Puzzleteil in das stimmige Gesamtbild, welches sich aus den bisher gewürdigten Beweismitteln, insbesondere den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, den Aussagen von 38 K.________ sowie den Aussagen von E.________, ergibt. Ihre Angaben stützen somit die Sachverhaltsvariante der Straf- und Zivilklägerin glaubhaft. 13.3.9 Diverse Arztberichte Dr. med. T.________ hält im Bericht vom 11. Dezember 2015 (pag. 168 f.) fest, die Straf- und Zivilklägerin sei seit Dezember 2005 in seiner hausärztlichen Behand- lung. Sie melde sich häufig in der Sprechstunde wegen verschiedener somatischer und somatiformer Beschwerden, bei psychischer Belastung ihm Rahmen ihrer fa- miliären Situation und als Migrantin in der Schweiz. Weiter gibt der Bericht darüber Auskunft, dass die Straf- und Zivilklägerin am 23. Dezember 2013 wegen einer Dis- torsion und Impressionsfraktur des linken Kleinfingers wegen eines Extensions- traumas die Notfallstation am Zieglerspital aufgesucht habe. Anschliessend habe sie in der hausärztlichen Sprechstunde berichtet, Grund dafür sei häusliche Gewalt durch den Ehemann gewesen (pag. 168). Am 26. Juni 2015 habe sich die Straf- und Zivilklägerin wegen einer schmerzhaften Stelle am Hinterkopf und Kopf- schmerzen präsentiert, wobei sie angegeben habe, wiederholte Male von ihrem Ehemann an den Haaren gezogen worden zu sein und Fausthiebe gegen den Hin- terkopf erhalten zu haben. Im Bereich der rechten Schulter und am Oberarm hätten sich ältere Hämatome präsentiert (pag. 168). Schliesslich geht aus dem Bericht hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin ihrem Hausarzt im November 2013 mit glaubhaftem Ausdruck ihrer Angst und ihrer Sorge um das Wohl der Kinder berich- tet habe, ihr Ehemann sei häufig böse, verbiete alles, schlage sie und die Kinder, habe sie sogar mit einem Messer bedroht und gesagt, er werde sie töten (pag. 168). Damit beschreibt Dr. T.________ in seinem Bericht, was die Straf- und Zivilklägerin auch selber schilderte und bezeugt damit insbesondere, dass die Straf- und Zivilklägerin schon lange vor der Anzeigeerstattung – bereits im Jahr 2013 – von häuslicher Gewalt berichtete (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1127). Auch die Berichte des Spitalnetz Bern vom 3. August 2011, 10. März 2012, 10. Mai 2013, 22. Oktober 2013, 20. Januar 2014, 7. Mai 2014 und 20. Dezem- ber 2014 (pag. 172 ff.) untermauern inhaltlich die Angaben der Straf- und Zivilklä- gerin, ohne dass Widersprüche auszumachen wären. So werden insbesondere die Probleme mit dem rechten Ohr (vgl. pag. 173), der Bruch des kleinen Fingers links (pag. 179) sowie akute Migräne (pag. 183 f.) attestiert. Der ärztliche Bericht von Dr. med. O.________ vom 14. Januar 2016 (pag. 189) betrifft als einziger Bericht den Beschuldigten. Er hält fest, dass Dr. med. O.________ den Beschuldigten seit dem 9. Dezember 1999 bis am 9. September 2014 behandelte und dass als Diagnosen eine posttraumatische Belastungs- störung (ICD-10, F.43.1; Foltererfahrung, 6 Jahre Gefängnis im Irak), eine Anpas- sungsstörung (F43.2) mit Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung, eine rezidivierende depressive Reaktion leichten Grades (F32.01) sowie somatische Beschwerden gestellt wurden. Dr. med. O.________ hatte gemäss Bericht keine Kenntnis betreffend häusliche Gewalt. In diesem Zusammenhang ist sodann auch der Bericht von Dr. med. O.________ vom 31. Oktober 2005 (pag. 452 f.) zu er- wähnen, worin Dr. O.________ festhält, er habe den Beschuldigten in allen seinen Krankheitsphasen begleitet, jedoch seien alle Lösungs- und Integrationsversuche 39 gescheitert. Seiner Ansicht nach nehme der Beschuldigte unser Sozialsystem nicht ernst, man könne von Missbrauch sprechen. Man habe ihm Sprachkurse, Arbeits- integration und Besuche im Iran ermöglicht, sei dem Wunsch einer Ehefrau aus dem Iran, einer grösseren Wohnung und vielen anderen Dingen nachgekommen, dennoch fordere er immer nur Geld, ohne eine Gegenleistung erbringen zu wollen. Der Beschuldigte habe gelernt, durch verbale Drohungen (Suiziddrohungen und Drohungen im Zusammenhang mit Fremdgefährdung) immer wieder Erfolg zu ha- ben und seinen Willen durchzusetzen (pag. 452). Beim aktuellen Krankheitsbild des Beschuldigten handle es sich wohl am ehesten um eine disponierende Charak- terstörung bei fehlentwickelter Persönlichkeit mit hysterischen Zügen und krankhaf- tem Lügen und Schwindeln. Es gelinge ihm Geld sowohl vom Sozialdienst, von der ALV und vom Arbeitgeber zu erhalten und sich verschiedene Darlehen zu er- schwindeln. Immer wenn er direkt darauf angesprochen werde, fühle er sich in die Enge getrieben und mache sich mit verbalen Drohungen und Suizidäusserungen Luft. Da dies immer Erfolg versprechend gewesen sei, mache er so weiter (pag. 452 f.). Der Bericht des Inselspitals vom 16. Februar 2016 (pag. 192 f.) bestätigt insbeson- dere den von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten, im Jahr 2006 in der Frau- enklinik durchgeführten verhaltenen Abort, wobei die Straf- und Zivilklägerin eine Curettage (Auskratzung) bekommen habe. Im Jahr 2007 und im Jahr 2011 wurde die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen ihrer Schwangerschaften im Inselspital be- treut (pag. 192). Weiter hält der Bericht fest, bei genauer Durchsicht der Akten, insbesondere der Pflegeanamnese, fänden sich immer wieder Einträge zur Pro- blematik häuslicher Gewalt. Dokumentiert worden seien Morddrohungen durch den Ehemann, Gewalt durch den Ehemann sowie die Tatsache, dass die Straf- und Zi- vilklägerin weder alleine ausgehen noch jemanden treffen dürfe ohne Beisein des Ehemannes. Der Hauptgrund für die Angstzustände der Patientin scheine die Angst vor dem Ehemann zu sein. Die Patientin habe nicht gewollt, dass häusliche Gewalt in der Diagnoseliste aufgeführt werde (pag. 193). Der Bericht des Inselspi- tals stützt die Angaben der Straf- und Zivilklägerin somit ebenfalls vollumfänglich und vervollständigt das Bild von häuslicher Gewalt und sonstiger Unterdrückung durch den Beschuldigten noch mehr. Dr. med. V.________ hält in seinem Bericht vom 4. März 2016 (pag. 196 f.) fest, er habe die Straf- und Zivilklägerin seit dem 17. Juni 2014 als Urologe betreut. An- lässlich der Gespräche sei ihm jeweils ihre relativ labile psychische Situation aufge- fallen, am stärksten am 17. März 2015. Insbesondere sei ihm aufgefallen, dass sie in Tränen aufgelöst gewesen sei, als er ihr mitgeteilt habe, dass es häufig auch so sei, dass «wenn die Seele der Frau weint, auch die Blase weint.». Dies habe die Straf- und Zivilklägerin veranlasst, ihm ihre Seele auszuschütten und vom grossen Ehekonflikt mit ihrem Mann seit gut 10 Jahren zu berichten (pag. 196). Auch dieser Bericht untermauert somit die bereits für sich glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin. Dr. med. Z.________ betreute die Straf- und Zivilklägerin gemäss ihrem Bericht vom 1. März 2016 (pag. 198 ff.) während deren Schwangerschaft mit F.________ seit dem 8. September 2011. Auch dieser Bericht hält zudem fest, dass die Straf- 40 und Zivilklägerin ihrer Frauenärztin gegenüber Beziehungsschwierigkeiten themati- siert habe (pag. 198). Aus dem Bericht von Dr. med. U.________, UPD, vom 4. April 2016 (pag. 213 ff.) geht schliesslich hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin vom 2. März 2007 bis am 4. März 2008 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode mit Angstsym- ptomen, bei bestehender psychosozialer Belastungssituation (u.a. Eheprobleme), in ambulanter psychiatrischer Behandlung war. In diesem Zeitraum hätten 11 Sit- zungen stattgefunden (pag. 213). Die im Bericht wiedergegebenen Auszüge aus der Krankengeschichte belegen sodann ebenfalls, dass die von der Straf- und Zi- vilklägerin geschilderte häusliche Gewalt bereits seit Jahren ein Thema war (vgl. pag. 213 f.). 13.3.10 Gefährdungsmeldungen Die Gefährdungsmeldungen des Sozialamts der Stadt Bern vom 7. Oktober 2005 (pag. 444 ff.), vom 19. Juli 2007 (pag. 447 f.) und vom 29. September 2015 (pag. 449 f.) stützen die Angaben der Straf- und Zivilklägerin ebenfalls; daraus geht insbesondere hervor, dass der Beschuldigte – nachdem ihm sein Sozialhilfebudget gekürzt worden war, weil man herausgefunden hatte, dass er neben Sozialhilfe auch noch ALV-Gelder bezog und überdies einer bezahlten Arbeit nachging – wütend geworden sei und Drohungen gegenüber dem Sozialdienst sowie Suizid- drohungen geäussert habe (pag. 445). Auch die Gefährdungsmeldung vom 19. Ju- li 2007 hält fest, dass der Beschuldigte in einem Gespräch, in welchem ihm eine Kürzung eröffnet sei, weil er aufgrund seines Verhaltens den Programmplatz in der Bauteilbörse verloren habe, Morddrohungen gegen den Chef der Bauteilbörse so- wie Selbstmorddrohungen ausgesprochen habe (pag. 447). Die Gefährdungsmel- dungen bestätigen somit eindrücklich, dass das Ausstossen von Drohungen für den Beschuldigten nicht charakterfremd ist. Nichts anderes geht im Übrigen aus den beiden Schreiben an die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin, W.________, vom 15. und vom 17. April 2017 hervor, welche der Beschuldigte im Nachgang zur erstinstanzlichen Verhandlung verfasste (vgl. pag. 828 f. und pag. 827). Darin drohte der Beschuldigte der Gerichtspräsidentin zumindest implizit: «Es gibt ein Jüngstengericht und da sollen wir später vor Gott gerade stehen für alle unsere Taten. Sie haben mir Unrecht getan und mich nicht gerecht behandelt mit Ihrem Urteil. Daher sollen Sie büssen und werden Sie vor Gott es verantwortlichen [recte: verantworten] müssen. Der Gott wird sich meinet- wegen an Ihnen Rechen [recte: rächen]. Der Rest ist Ihnen überlassen.» (pag. 827) und «Wir werden bei Gott am Jüngstengericht zur Rede gestellt […] und werden ein grosses Gericht haben. Der Gott wird für mein Recht sowohl in diesseits [recte: im Diesseits] als auch in jenseits [recte: im Jenseits] sich an euch rechen [recte: rächen]. Den [recte: der] Rest liegt bei Ihnen.» (pag. 829). Noch deutlicher wurde der Beschuldigte im Brief, welchen er Gerichtspräsidentin W.________ am erstin- stanzlichen Hauptverhandlungstag aushändigte (vgl. pag. 776, pag. 779 und pag. 783 f.). Darin schreibt der Beschuldigte explizit: «Ich verspreche es dir, wenn du mir mein Recht nicht gibst, ich weiss was zu tun ist.» (pag. 783) sowie «Wie den es sei [recte: Wie dem auch sei], ich habe Sie gewarnt und ich sage es dir zum letzten Mal. Mein Herz brennt. […] Pass auf.» (pag. 784). Ganz offenbar war der 41 Beschuldigte der Meinung, mit seinen Drohungen das erstinstanzliche Gericht be- einflussen bzw. einen Freispruch erwirken zu können. Einen ähnlichen Eindruck hinterlässt auch die «Drohung» des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Ver- handlung, wonach er das Einvernahmeprotokoll nicht unterzeichnen werde, wenn er nun nicht reden dürfe (vgl. pag. 1119 Z. 21 f.). Damit bestätigte der Beschuldigte selbst in der oberinstanzlichen Verhandlung noch, dass er es gewohnt ist, seinen Willen mittels bestimmten Äusserungen durchzusetzen. In der Gefährdungsmeldung vom 7. Oktober 2005 wird sodann ausgeführt, dass der Beschuldigte anlässlich eines Beschwerdegesprächs am 7. Oktober 2005 ge- sagt habe, er wisse nicht mehr was er sage und tue wenn er sich ärgere und auf- rege, dies geschehe dann einfach mit ihm und er habe sich nicht mehr unter Kon- trolle. Es sei auch schon vorgekommen, dass er in solchen Situationen seine Frau geschlagen oder Glas zertrümmert habe (pag. 445). Damit werden in der Gefähr- dungsmeldung eindrücklich die Angaben der Straf- und Zivilklägerin, wonach diese bereits im Jahr 2005 – mithin bloss fünf Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz – geschlagen worden sei, bestätigt. Die Gefährdungsmeldung vom 29. September 2015 beweist schliesslich, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht nur gegenüber der Polizei, sondern auch gegenüber dem Sozialdienst angegeben hatte, der Beschuldigte würde sie schlagen und ihr bzw. ihrer Familie drohen (pag. 449). 13.3.11 Edierte Akten des Amts für Erwachsenen- und Kindesschutz und der KESB Bern Die edierten Akten des Amts für Erwachsenen- und Kindesschutz und der KESB Bern befinden sich auf pag. 456 ff. in den Akten. Insbesondere die Gesprächspro- tokolle stützen die Angaben der Straf- und Zivilklägerin (vgl. beispielhaft pag. 459, pag. 460 und insbesondere pag. 486 ff.). 13.3.12 Notizen betreffend Abklärungen bei der Q.________ (Schule) und der R.________ (Kita) Aus dem polizeilichen Berichtsrapport vom 2. Dezember 2015 geht hervor, dass durch die Polizei – und zuvor bereits durch den Sozialdienst – sowohl bei der Schule von E.________, als auch bei der Kita von F.________ Abklärungen betref- fend Kindeswohlgefährdung getätigt wurden (pag. 119). Der Bericht des Sozial- dienstes Bern bezüglich den Informationsaustausch mit der R.________ (Kita) vom 28. Mai 2015 (pag. 479) hält fest, dass die Straf- und Zivilklägerin Frau X.________ von der Kita anvertraut habe, dass der Beschuldigte ihr den Finger gebrochen ha- be (vgl. dazu auch pag. 119). In Bezug auf F.________ konnten hingegen keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Aus dem Bericht des Sozialdienstes Bern betreffend den Informationsaustausch mit der Schulsozialarbeit der Q.________ (Schule) vom 3. Juni 2015 (pag. 480) geht lediglich hervor, dass die Schule bereits am 6. März 2015 bezüglich des Ver- dachts auf Kindswohlgefährdung informiert worden war, wobei die Schulleiterin Frau Y.________ keine Verletzungen habe feststellen können. Der polizeiliche An- zeigerapport vom 2. Dezember 2015 hält jedoch fest, Frau Y.________ sei im Ge- spräch mit E.________ aufgefallen, «dass der Vater für den Jungen wie inexistent sei. Er habe nicht über den Vater geredet und wenn sie die Fragen auf ihn gelenkt 42 habe sei er immer geschickt ausgewichen.» (pag. 119). Damit sind der Schullei- tung entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberin- stanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1122) sehr wohl zumindest Unstimmigkeiten in Bezug auf das Verhältnis zwischen E.________ und seinem Vater aufgefallen. 13.3.13 Arztberichte betreffend den aktuellen Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklä- gerin und ihrer Kinder Im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte Fürsprecherin D.________ den aktuellen Zustand der Straf- und Zivilklägerin sowie ihrer Kinder betreffende Arztberichte ein (vgl. pag. 740 ff.). Der Bericht vom 20. März 2017 be- treffend die Straf- und Zivilklägerin geht von einer schweren komplexen posttrau- matischen Belastungsstörung, ausgelöst durch wiederholte seelische, körperliche und sexuelle Misshandlungen bzw. sexuelle Übergriffe, körperliche Gewalt, Nöti- gungen und Drohungen, aus (pag. 740). Sobald die Straf- und Zivilklägerin auf die Gewalterlebnisse nur ansatzweise angesprochen werde, dekompensiere sie bzw. breche regelmässig in Tränen aus, zittere, spreche mit erhöhtem Sprachtempo durcheinander, sei hypervigil und sprunghaft im Denken. Es würden starke Flash- backs, Überregungssymptome, erhöhte Schreckhaftigkeit, vermehrte Reizbarkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen, Lärmempfindlichkeit, Hörminderung und de- pressive Stimmungseinbrüche sowie starke Verzweiflung auftreten. Nach einer Ex- ploration des traumatischen Geschehens leide sie mehrere Tage besonders stark an Anspannung, innerer Unruhe, diffusen Angstzuständen, Flashbacks, depressi- ver Stimmung, Schlafstörungen mit Alpträumen und Todesängsten vor dem Täter. Die Angst der Patientin vor dem Täter sei gross, vor allem die Angst, umgebracht zu werden bzw. dass der Beschuldigte sich rächen werde. Die Verfolgungsangst trete auch in ihrem Zuhause auf; die Straf- und Zivilklägerin fühle sich nicht sicher. Sie fürchte sich auch sehr vor dem [Anm.: erstinstanzlichen] Gerichtstermin; die Tatsache, dass der Beschuldigte in einem anderen Raum sitze rufe Flashbacks bzw. unfreiwillige Erinnerungen an das Trauma mit Wiedererleben, traumatischen Bildern und Ohnmachtsanfällen hervor. Für derart traumatische Menschen sei es eine echte Qual über die traumatischen Erlebnisse zu berichten, weil sie alles wie- der durchlebten (pag. 741). Angesichts der Schwere der komplexen posttraumati- schen Belastungsstörung sei von einem langen Verlauf auszugehen (pag. 742). Die kinderpsychiatrische Kurzeinschätzung vom 15. März 2017 (pag. 743 f.) hält fest, E.________ leide an ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen. Aufgrund von Alpträumen wache er regelmässig schweissgebadet auf, äussere massive Ängste und sehe in der Nacht Monster. Tagsüber wirke er eher in sich gekehrt, überangepasst und sozial ängstlich (pag. 743). Ihm wurde die Diagnose einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung im Kindesalter (ICD-10: F43.1) mit im Vordergrund stehender generalisierter Angststörung (IDC-10: F93.80) ge- stellt (pag. 744). Der Bericht über die psychotherapeutische Behandlung von E.________ vom 29. März 2017 bestätigt diese Befunde (pag. 745 f.) und hält insbesondere fest, der differenzierte sensible Junge zeige im Alltag auffallende und nicht altersgerechte Ängste, welche ihn überschwemmen würden und die er nicht regulieren könne (Ängste vor dem Auftauchen von Gestalten, Ängste plötzlich von hinten gepackt zu 43 werden, vor bedrohlichen Monstern usw.). Klinisch auffallend seien auch die nicht altersgerechten Trennungsängste; E.________ getraue sich kaum ohne die Beglei- tung seiner Mutter zuhause in ein anderes Zimmer oder gar nach draussen zu ge- hen. Die Selbständigkeitsentwicklung und das Vertrauen in die eigene Selbstwirk- samkeit würden darunter stark leiden (pag. 745). Der kinderpsychiatrische Kurzbericht zu F.________, datierend vom 7. März 2017 (pag. 747 ff.), hält fest, Anlass für die Behandlung seien ausgeprägte Schlafstörun- gen und diverse externalisierende Verhaltensweisen wie oppositionelles und ag- gressives Verhalten, Kratzen, Schreien, sich Verweigern und impulsives Verhalten (plötzlich auf die Strasse rennen) gewesen. Bei fremden und vor allem erwachse- nen Personen zeige F.________ eine Kommunikationsstörung im Sinne eines se- lektiven Mutismus. Im weiteren Verlauf der Behandlung habe F.________ zuneh- mend bei ihr vertrauteren Personen einzelne Wörter gesprochen, wobei regredie- rende Verhaltensweisen wie Rückschritt im Sprachausdruck (Babysprache) aufge- fallen seien. Auch in der Kindertageskrippe habe F.________ bis zum Schluss nicht gesprochen und sich auch nicht am Spiel beteiligt. Die berichteten Ein- und Durchschlafstörungen, der selektive Mutismus und das oppositionelle Verhalten könnten ein Problemlösungsversuch darstellen für das chronische Erleben von Angst, Gewalt und vermutlich existentieller Bedrohung (pag. 747). F.________ ha- be ihrer Bezugsperson auf der Spiel- wie auch Realebene traumatische Erfahrun- gen seitens Kindsvater und Angstzustände (z.B. vor Einsperren im WC) geschil- dert. Auch F.________ wird die Diagnose einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung im Kindesalter (ICD 10: F 43.1) gestellt. In der oberinstanzlichen Verhandlung reichte Fürsprecherin D.________ aktuelle Therapieberichte betreffend die Straf- und Zivilklägerin (datierend vom 12. April 2018, pag. 1135 ff.) sowie betreffend F.________ (datierend vom 12. April 2018, pag. 1138 f.) ein: Der Bericht betreffend die psychotherapeutische Behandlung der Straf- und Zivil- klägerin vom 12. April 2018 (pag. 1135 ff.) diagnostiziert nach wie vor eine komple- xe posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine Angststörung sowie eine zur Zeit mittelgradige depressive Störung (pag. 1136). Er hält zusammengefasst fest, die Ängste im Zusammenhang mit den erlittenen schweren Delikten dominierten den Tag der Straf- und Zivilklägerin und bestimmten auch deren Nächte. Sie fühle sich nirgendwo sicher, auch nicht in ihrer Wohnung. Sie müsse oft durch die Woh- nung laufen und kontrollieren, ob alles in Ordnung sei. Sie habe massive Angst einzuschlafen, da sie dann keine Kontrolle mehr habe. Wenn sie alleine sei, werde sie oft von Bildern überflutet, welche ihre schlimmen Ereignisse mit ihrem Mann be- treffen würden. Auslöser seien Männer, die ähnlich aussehen würden wie der Be- schuldigte, Geräusche, Düfte etc., welche die Straf- und Zivilklägerin mit der schwierigen Vergangenheit in Verbindung bringe. Wenn sie von ihren Gewalterleb- nissen erzähle, gerate sie in eine sehr hohe Anspannung, zeige massivste Ängste, habe weit aufgerissene Augen, beginne zu zittern und zu weinen. Gerate sie in sol- che Situationen, könne sie sich selber kaum mehr oder gar nicht beruhigen und brauche Medikamente. Die Straf- und Zivilklägerin leide nach wie vor unter einer andauernden Schlafstörung, habe fast jede Nacht Albträume, bei welchen Gewalt- 44 erlebnisse und Bedrohungen oder lebensbedrohliche Situationen wie Würgen durch ihren Mann vorkommen würden (pag. 1135). Die Straf- und Zivilklägerin sei auch depressiv, ihr Erleben sei geprägt von Lustlosigkeit, Freudlosigkeit, Antriebs- schwäche, Gedankenkreisen, Grübeln, Traurigkeit und Hoffnungslosigkeit, Müdig- keit und grosser Erschöpfung und sie sei emotional instabil (pag. 1135 f.). Sie leide auch unter einer sehr hohen Anspannung und Schmerzen am ganzen Körper. Die bevorstehende [Anm.: oberinstanzliche] Gerichtsverhandlung mache der Straf- und Zivilklägerin sehr zu schaffen, sie lebe in einem andauernden hohen Erregungszu- stand, massivsten Ängsten und habe Intrusionen. Sie könne sich selber kaum mehr beruhigen und müsse dauerhaft psychopharmakologisch behandelt werden. Durch die massive Traumatisierung ihrer Kinder sei sie zusätzlich stark gefordert. Sie leide auch sehr darunter, dass die Kinder traumatisiert seien und sei oft sehr traurig (pag. 1136). Prognostisch müsse davon ausgegangen werden, dass es Jah- re brauchen werde, bis die Patientin wieder einen normalen Alltag führen könne, wobei nicht gesagt werden könne, ob sie je wieder ganz gesund werden werde (pag. 1137). Laut dem aktuellen therapeutischen Bericht betreffend F.________ vom 12. April 2018 (pag. 1138 f.) leidet diese nach wie vor unter massiven Ängsten, Ein- schlaf- und Durchschlafstörungen sowie Albträumen. Vor allem fremden Menschen gegenüber sei F.________ sehr misstrauisch und es komme immer wieder vor, dass sie völlig verstumme und weggehe. Ganz schwierig sei es, wenn sie Männer sehe, die ihrem Vater ähnlich sehen würden. Des Weiteren habe sie zu Hause und im Kindergarten ein sehr stark kontrolliertes Verhalten, was zu Schwierigkeiten mit Gleichaltrigen führe. F.________ sei emotional sehr unausgeglichen und instabil, habe grosse Mühe im Umgang mit ihren Gefühlen und zeige sehr grosse Aggres- sionen (pag. 1138). Weitere starke Auffälligkeiten bestünden in Bezug auf ihre Un- terwäsche, welche F.________ bis zu acht Mal täglich wechseln müsse und dann jeweils sage, ihre Unterhosen seien schmutzig. Auch habe sie oft Angst, zu Hause alleine auf die Toilette zu gehen und müsse von ihrer Mutter begleitet werden. Die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) wird bestätigt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass F.________ jahrelange Therapie benötigen werde, wobei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden könne, ob das Kind je ganz gesund werden werde (pag. 1139). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sämtliche zitierten Berichte der Straf- und Zivilklägerin und ihren Kindern massive Beeinträchtigungen attestieren, wobei kein Anlass besteht anzunehmen, dass diese andere Ursachen haben könn- ten, als das Verhalten des Beschuldigten bzw. die durch den Beschuldigten erlitte- nen Misshandlungen (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ und Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1127 und pag. 1130). 13.4 Beweisergebnis Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, welche zusätz- lich durch die Angaben der Zeugen, insbesondere diejenigen von E.________, K.________ und N.________, gestützt und durch die diversen ärztlichen und 45 behördlichen Berichte untermauert werden, geht die Kammer von folgendem er- stellten Sachverhalt aus: Der Beschuldigte vollzog den Geschlechtsverkehr während der Dauer der 11- jährigen Ehe – d.h. im Zeitraum von Mai 2005 bis am 10. November 2015 – immer gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin und oft, nachdem er zuvor Gewalt ge- gen die Straf- und Zivilklägerin angewandt hatte. Der Geschlechtsverkehr fand sehr häufig statt; die Kammer geht angesichts der 11 Jahre dauernden Ehe von einer Anzahl von Geschlechtsverkehren im unteren bis mittleren dreistelligen Bereich aus. Dabei gab es nie zärtliche Momente oder ein Vorspiel zwischen den Ehegat- ten, insbesondere kein Küssen, Streicheln, Schmusen etc.. Oft bespuckte der Be- schuldigte die Straf- und Zivilklägerin vor bzw. während bzw. nach dem Ge- schlechtsverkehr und bezeichnete diese als Hund. Er zog die Straf- und Zivilkläge- rin während des Geschlechtsverkehrs auch an den Haaren oder packte sie fest an den Oberarmen. Wenn sich die Straf- und Zivilklägerin dem Geschlechtsverkehr entziehen konnte, war der Beschuldigte am Folgetag jeweils noch aggressiver und die gesamte Familie musste noch mehr unter ihm leiden. Die Straf- und Zivilkläge- rin liess den Geschlechtsverkehr deshalb auch oft über sich ergehen, weil sie Angst vor dem Beschuldigten hatte und noch heftigere Gewalt fürchtete. Die Straf- und Zivilklägerin musste während dem Geschlechtsverkehr auch oft weinen. Der Geschlechtsverkehr war schmerzhaft, da er ohne Vorspiel und ohne Rücksicht- nahme stattfand. Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich verbal oft dahingehend, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle oder versuchte, vom Beschuldigten wegzukommen bzw. wegzurutschen bzw. die sich annähernde Hand wegzuschie- ben. Dies hielt den Beschuldigten nicht davon ab, den Geschlechtsverkehr trotz- dem zu vollziehen. Der Geschlechtsverkehr lief meistens nach demselben Muster ab; die Straf- und Zivilklägerin musste den Beschuldigten vor dem eigentlichen Ge- schlechtsverkehr zunächst mit der Hand und anschliessend oral stimulieren. Besonders schwerwiegend empfand die Straf- und Zivilklägerin, dass der Beschul- digte mit anderen Frauen chattete und flirtete, dabei sexuell erregt war und ansch- liessend bei ihr den Geschlechtsverkehr einforderte. Sie fühlte sich dabei wie ein Sexualobjekt. Diese Vorfälle fanden insbesondere im Jahr 2015 statt. In der Phase nach der Wegnahme der Antibabypille durch den Beschuldigten (vor der zweiten Schwangerschaft mit F.________, ca. im Januar 2011) war der Ge- schlechtsverkehr besonders gewalttätig. Der Beschuldigte war zu dieser Zeit aus- gesprochen aggressiv und die Straf- und Zivilklägerin fürchtete sich massiv vor ihm. Letztmals vollzog der Beschuldigte am Abend vor seiner Abreise in den Iran, kon- kret am 10. November 2015, gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin mit die- ser den Geschlechtsverkehr. Der Beschuldigte lag am Boden und zog am Rock der Straf- und Zivilklägerin, welche auf dem Sofa sass. Als sie nicht reagierte, zog er fest an ihrer Hand, zog sie zu sich herunter und sagte: «Du Idiot, hast du nicht ka- piert, was ich möchte?». Er packte sie fest an den Oberarmen, drückte sie mit Ge- walt zu Boden und legte sich auf sie. Die Straf- und Zivilklägerin musste weinen. Der Beschuldigte spreizte mit den Händen ihre Beine. Bevor er seine Unterhose 46 auszog, bewegte er seinen Penis in ihrem Unterleibsbereich. Anschliessend zog er ihren Rock hoch und die Unterhose runter und vollzog den Geschlechtsverkehr. Während den Schwangerschaften der Straf- und Zivilklägerin mit E.________ (ca. Mai bis Dezember 2007) und F.________ (ca. April bis Oktober 2011) vollzog der Beschuldigte mehrfach gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin den ana- len Geschlechtsverkehr, weil der Straf- und Zivilklägerin vaginaler Geschlechtsver- kehr aus medizinischen Gründen nicht möglich war. Dies ohne Rücksicht darauf, dass die Straf- und Zivilklägerin im Darmbereich Verletzungen und Schmerzen hat- te, wegen Hämorrhoiden blutete und dem Beschuldigten mehrfach mitteilte, dass sie nicht mehr könne und starke Schmerzen habe. Der Beschuldigte hielt die Straf- und Zivilklägerin jeweils von hinten fest und drang von hinten in sie ein. Die Straf- und Zivilklägerin schrie während des Analverkehrs vor Schmerzen und biss sich auf die Finger, was der Beschuldigte ignorierte. Die Kammer geht von einer Anzahl von Analverkehren im zweistelligen Bereich aus. Im Zeitraum von Mai 2006 (nach erfolgter Auskratzung in der Insel) bis Novem- ber 2015 schlich sich der Beschuldigte oftmals nach zuvor in derselben Nacht voll- zogenem Geschlechtsverkehr frühmorgens, um ca. 5 Uhr, zur Straf- und Zivilkläge- rin ins Schlafzimmer. Diese erwachte, als sie vom Beschuldigten von hinten ganz fest um den Bauch bzw. den Körper gegriffen und gehalten wurde. Der Beschuldig- te drang von hinten anal in die Straf- und Zivilklägerin ein. Letztere versuchte vom Beschuldigten wegzukommen, konnte sich aber nicht mehr bewegen, weil der Be- schuldigte sie mit seinen Armen fixierte. Die Kammer geht von einer Anzahl von analen Geschlechtsverkehren im hohen zweistelligen Bereich aus, zumal der Be- schuldigte den Analverkehr oftmals – mithin nicht in allen Fällen – nach zuvor in derselben Nacht erfolgtem vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog. Im Jahr 2005/2006 lag die Straf- und Zivilklägerin einmal in der ehelichen Wohnung an der G.________ (Adresse) in Bern seitlich am Boden und schaute fern, als der Beschuldigte auf ihrem Handy eine neue, ihm nicht bekannte Rufnummer entdeck- te. Er wurde daraufhin aggressiv, trat zunächst mit den Füssen gegen die Beine und dann – wie beim Fussball – sehr heftig mit dem einen Fuss gegen den Rücken der zu diesem Zeitpunkt schwangeren Straf- und Zivilklägerin. Der Beschuldigte wusste von der Schwangerschaft seiner Ehefrau. In der Folge setzten bei der Straf- und Zivilklägerin Blutungen im Unterleibsbereich ein, worauf sie sich ins Spital be- gab. Dort musste wegen eines verhaltenen Aborts eine Auskratzung durchgeführt werden. Im Zeitraum ab dem 14. April 2010 bis Ende November 2015 schlug der Beschul- digte die Straf- und Zivilklägerin mehrfach wie folgt: - Oft schlug der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit der offenen Hand ge- gen den Hinterkopf und seitlich auf die Ohren. Dies führte im Juni 2015 zu einer schmerzhaften, ärztlich attestierten Schwellung am Hinterkopf. Der Beschuldigte schlug die Straf- und Zivilklägerin auch oft mit gekrümmtem Finger gegen die Stirn, riss sie an den Haaren, schubste sie herum, packte sie am Kragen und stiess sie herum. Teilweise packte er sie auch kräftig an den Armen und schüt- telte sie heftig durch, was zu Hämatomen an den Armen führte. Die heftigen Schläge an den Hinterkopf führten zu starken Kopfschmerzen und Migräne, zu- 47 dem verursachten sie Übelkeit und einen eher geringen, mindestens einseitigen Hörverlust. - Vor Eintreffen eines Besuchs Ende Oktober 2013 ärgerte sich der Beschuldigte darüber, dass die Straf- und Zivilklägerin gewisse Getränke anbieten wollte, er wurde laut und aggressiv. Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin standen sich unmittelbar gegenüber. Die Straf- und Zivilklägerin hob beschwich- tigend die Hände und bedeutete dem Beschuldigten, sich zu beruhigen. Dieser schlug daraufhin heftig mit seiner Hand gegen die linke Hand und insbesondere den kleinen Finger der Straf- und Zivilklägerin. Durch diesen heftigen Schlag wurde der kleine Finger der Straf- und Zivilklägerin ausgerenkt; es lag ein Hy- perdorsalextensionstrauma mit handflächenseitigem Plattenausriss und handrü- ckenseitiger Stauchung vor. - Nach einer Kürzung des Sozialgeldes und einem gemeinsamen Besuch beim Sozialdienst vermutlich im April 2015 drohte der Beschuldigte, E.________ nicht mehr in die Schule zu schicken, sollte er ein weiteres Mal weniger Geld erhalten. Als die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten auf dem Heimweg bat, E.________ da rauszuhalten, kniff der Beschuldigte sie ganz fest in den Ober- arm und spuckte ihr ins Gesicht, was zu Abdrücken/Hämatomen am Oberarm führte. Zuhause angekommen war er weiter aggressiv und warf die Fernbedie- nung nach der Straf- und Zivilklägerin, wobei er sie am Körper traf. - Nach einem gemeinsamen Besuch beim Gericht, vermutlich im Oktober 2015, wollte die Straf- und Zivilklägerin die Strasse nicht bei roter Ampel überqueren. Der Beschuldigte forderte sie dennoch dazu auf, schrie sie an, beschimpfte sie als Idiotin und Feigling und sagte zu ihr, sie solle auf ihn hören. Anschliessend kniff er sie am Oberarm, bespuckte sie und boxte sie fest in den Oberarm. Im Jahr 2014, kurze Zeit vor einem Termin bei der Fachstelle häusliche Gewalt, äusserte sich die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten gegenüber in der ehe- lichen Wohnung an der H.________ (Adresse) in Bern dahingehend, dass sie sich doch als Ehepaar friedlich trennen könnten, sollte der Beschuldigte das gemeinsa- me Leben nicht mehr wünschen. Dies ärgerte den Beschuldigten massiv. Nachdem er in der Küche ein grosses Fleischmesser behändigt hatte, sagte er der Straf- und Zivilklägerin, dass er zuerst sie und dann sich selbst umbringen werde, sollte sie ihn verlassen. Das mit der Trennung könne sie vergessen. Die Straf- und Zivilklä- gerin stand an der Wand und setzte sich nieder, als sie das Messer sah. Der Be- schuldigte kam zu ihr, setzte sich vor sie hin und hielt das Messer unterhalb des Kehlkopfes in unmittelbarer Nähe zum Hals. Es fand keine Berührung mit dem Messer statt. Die Straf- und Zivilklägerin begann zu weinen und versprach, nicht wieder von Trennung zu sprechen. Die massive Drohung veranlasste sie, gegen ih- ren Willen weiterhin beim Beschuldigten zu bleiben. (Anm.: Der Vorwurf gemäss Ziff. I.5.1. der Anklageschrift [pag. 668] ist verjährt und wird infolgedessen nicht ins Beweisergebnis aufgenommen.) Der Beschuldigte drohte der Straf- und Zivilklägerin im Zeitraum vom 14. April 2010 bis Ende November 2015 wie folgt: - Nachdem die Straf- und Zivilklägerin ihn auf die Möglichkeit einer Trennung hin- gewiesen hatte, drohte der Beschuldigte ihr mehrfach, er werde nun ein Messer 48 holen. Diese Ankündigung versetzte die Straf- und Zivilklägerin jeweils in Angst und Schrecken. - Der Beschuldigte drohte der Straf- und Zivilklägerin wiederholt, er werde sie er- würgen oder erdrosseln. Dies insbesondere, wenn die Straf- und Zivilklägerin bei Streitigkeiten mit ihrem Mann weinen musste. - Der Beschuldigte drohte der Straf- und Zivilklägerin auch mehrmals, dass sein Name A.________ sei und er genau wisse, was er ihrer Familie antun werde. Er werde ihrer Familie mit Säure eine schöne Marke auf deren Gesichter machen, damit sie es lebenslang nicht vergessen könnten. Die Straf- und Zivilklägerin nahm diese Drohungen sehr ernst und hatte grosse Angst. In der Zeit vom 14. April 2010 bis Ende November 2015 schlug der Beschuldigte E.________ in der Familienwohnung an der H.________ (Adresse) in Bern regel- mässig; im Jahr 2015 praktisch täglich und ab und zu mehrfach täglich. Insbeson- dere schlug er E.________ mit der flachen Hand auf den Hinterkopf und zog ihn oft an den Ohren, was zu Rötungen führte. Der Beschuldigte packte E.________ auch an den Oberarmen und drückte fest zu. Insbesondere beim Essen schlug er zudem mit der Faust heftig auf den Oberschenkel von E.________, dies weil Letzterer an- geblich zu laut kaute. Schliesslich trat der Beschuldigte auch mehrfach mit den Füssen gegen E.________, während dieser am Boden lag und mit den Händen den Kopf zu schützen versuchte. Diese Übergriffe führten zu blauen Flecken und Prellungen. Im November 2015 behändigte E.________ Ketchup aus dem Kühl- schrank. Der Beschuldigte fand, dass E.________ dabei die Kühlschranktüre viel zu fest zugemacht hätte und schlug ihn deshalb auf den Hinterkopf. Als E.________ nach hinten schaute, wurde der Beschuldigte noch aggressiver, pack- te E.________ am Kragen und schubste ihn weg. Zur Begründung fügte er an, dass E.________ ihn «doof» angeschaut habe, E.________ ein Idiot und so dumm wie seine Mutter sei. Der Beschuldigte schlug F.________ in der Zeit vom 14. April 2014 bis Ende No- vember 2015 in der Familienwohnung an der H.________ (Adresse) in Bern mehr- fach. Dies insbesondere weil F.________ seiner Ansicht nach zu laut spielte oder sonst zu laut war. Er schlug sie mit der offenen Hand ins Gesicht bzw. insbesonde- re auf den Hinterkopf. F.________ begann jeweils laut zu weinen. Daraufhin nahm der Beschuldigte ein Kopfkissen und drücke dieses mit erheblicher Kraft auf das Gesicht von F.________, damit er diese nicht mehr hören musste. Der Beschuldig- te packte F.________ auch fest an den Oberarmen und drückte fest zu, was für F.________ schmerzhaft war, stiess F.________ umher, hob sie an und stiess oder drückte sie aufs Bett. Einmal blutete F.________ dabei am bzw. aus dem Mund. Der Beschuldigte kontrollierte die gesamte Familie und schrieb vollkommen unan- gebrachte Verhaltensregeln vor (nicht laut, sondern immer leise sein, kein Lachen, kein Singen, kein Tanzen, keine Verwendung der deutschen Sprache). Er verhielt sich den Kindern gegenüber in der Zeit vom 14. April 2010 bzw. ab Mitte 2012 bis November 2015 lieblos und unternahm nie oder praktisch nie etwas mit ihnen. Er beschimpfte E.________ und F.________ als dumme Kinder. Ausserdem unter- sagte der Beschuldigte E.________ mit anderen Kindern zum Spielen abzumachen 49 und an Kindergeburtstagsfesten teilzunehmen bzw. selber ein solches zu veran- stalten. Die Kinder fürchteten sich vor dem Beschuldigten, wollten und wollen bis heute keinen Kontakt zu ihm haben. Der Beschuldigte drückte F.________ mehr- fach ein Kissen aufs Gesicht, was diese extrem ängstigte, und sperrte sie auf der Toilette ein, wobei er das Licht löschte. Er schrie beide Kinder auch oft an, was diese einschüchterte und verängstigte. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass der mit Anklageschrift vom 4. Janu- ar 2017 (pag. 664 ff.) angeklagte Sachverhalt (Ziff. I.1., 2., 3., 4., 5.2., 6.1., 6.2., 6.3., 7. und 8.) mit den in den Ausführungen hiervor vorgenommenen Präzisierun- gen beweismässig erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung 14. Vergewaltigung 14.1 Art. 190 Abs. 1 StGB Der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Betreffend die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 190 Abs. 1 StGB verweist die Kammer auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (vgl. pag. 858, S. 28 Urteilsbegründung). 14.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr während der 11-jährigen Ehe stets gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin und teilweise mit physischer Gewalt (Schläge, an den Haaren ziehen etc.) bzw. nach unmittelbar zuvor erfolgter physischer Gewalt. Dabei leistete die Straf- und Zivilklägerin – vor allem anfänglich – sowohl körperlichen, als auch verbalen Wi- derstand und gab dem Beschuldigten unmissverständlich zu verstehen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Die Straf- und Zivilklägerin weinte auch oft während dem Geschlechtsverkehr. Teilweise – vor allem später in der Ehe – un- terzog sich die Straf- und Zivilklägerin aber auch dem Willen des Beschuldigten bzw. liess den Geschlechtsverkehr über sich ergehen, weil sie ansonsten am Fol- getag mit vermehrter Gewalt hätte rechnen müssen, unter welcher nicht nur sie, sondern auch die beiden Kinder gelitten hätten. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass ihr Nachgeben, bzw. das Erdulden des Geschlechtsverkehrs durch die Straf- und Zivilklägerin vor diesem Hintergrund verständlich und nachvollziehbar im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist (vgl. pag. 858, S. 28 Urteilsbegrün- dung). Der Geschlechtsverkehr war vielfach auch mit Erniedrigungen der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten verbunden – so bespuckte er sie beispiels- weise oder nannte sie eine Hündin (vgl. auch II.13.4. Beweisergebnis hiervor). Damit ist das objektive Tatbestandselement Nötigungsmittel gleich in zweifacher Weise erfüllt; einerseits in Form von Gewaltanwendung, andererseits in Form von 50 struktureller Gewalt bzw. psychischen Drucks. Der Beschuldigte musste die Zwangssituation nicht bei jedem Übergriff neu entstehen lassen, es genügt, dass seitens der Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Gewalterfahrung eine Unterzie- hung erfolgte. Es war ihr mit anderen Worten aus ihrer Optik gar nicht mehr mög- lich, sich mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen, Widerstand erschien ihr zwecklos. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Auch in den Fällen, in welchen die Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr aus Angst vor noch schlimmerer Gewalt über sich ergehen liess, wusste der Beschuldigte zu jedem Zeitpunkt ge- nau, dass sie unter diesen Umständen keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Ausserdem war das mangelnde Einverständnis der Straf- und Zivilklägerin auch in- sofern erkennbar, dass sie während dem Geschlechtsverkehr oft weinte. Das Ar- gument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte angeblich gar nicht merken konnte, dass die Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht woll- te (vgl. pag. 1121 und pag. 1132), kann mit anderen Worten nicht gehört werden (vgl. dazu auch die Ausführungen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklä- gerin hiervor). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erduldete die Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten nämlich nicht, weil sie dies als ihre eheliche Pflicht ansah (vgl. pag. 1121), sondern vielmehr weil sie – wie bereits ausgeführt – grosse Angst vor dem Beschuldigten bzw. vor noch mehr Gewalt hatte. Der Beschuldigte ist somit der Vergewaltigung, mehrfach begangen im Zeitraum von Mai 2005 bis am 10. November 2015 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu erklären. 15. Sexuelle Nötigung, evtl. Schändung 15.1 Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 191 StGB Der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand- lung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine Schändung gemäss Art. 191 StGB begeht, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Betreffend die theoretischen Grundlagen der beiden Tatbestände wird auf die kor- rekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 860, S. 30 Urteilsbegrün- dung). 15.2 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte mehrfach gegen den Wil- len der Straf- und Zivilklägerin mit dieser den analen Verkehr vollzog. Dass Letzte- re dabei teilweise noch schlief, konnte beweismässig nicht erhärtet werden (vgl. dazu die Erwägungen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hier- vor). Damit ist der Tatbestand der Schändung mangels Widerstandsunfähigkeit 51 nicht erfüllt und die Vorinstanz hat die angeklagten Sachverhalte zu Recht in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung geprüft (vgl. pag. 860 f., S. 30 f. Ur- teilsbegründung). Betreffend das objektive Tatbestandsmerkmal des Nötigungsmittels sind wiederum sowohl die Anwendung von Gewalt, als auch die strukturelle Gewalt bzw. der psy- chische Druck zu bejahen. Einerseits riss der Beschuldigte die Straf- und Zivilklä- gerin an den Haaren und umklammerte ihren Körper von hinten bzw. fixierte sie, so dass sie sich nicht mehr bewegen, nicht von ihm wegrücken und ihn auch nicht mit den Händen abwehren konnte. Andererseits erduldete die Straf- und Zivilklägerin teilweise auch den analen Verkehr aus den bereits ausgeführten Gründen (vgl. da- zu die Ausführungen unter III.14.2. Subsumtion hiervor). Die Straf- und Zivilklägerin versuchte sich einerseits durch körperlichen Widerstand (Wegrücken, Hand wegschieben etc.) zur Wehr zu setzen, andererseits sagte sie dem Beschuldigten auch, sie habe grosse Schmerzen und könne nicht mehr. Aus- serdem schrie sie oft vor Schmerzen und weinte während dem Analverkehr, so dass für den Beschuldigten in allen Fällen eindeutig erkennbar war, dass die Straf- und Zivilklägerin den Analverkehr mit ihm nicht wollte. Indem er sich darüber hin- weg setzte und den Analverkehr trotzdem vollzog, erfüllte er den subjektiven Tat- bestand der sexuellen Nötigung wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich. Der Beschuldigte ist somit der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen im Zeit- raum von Mai 2006 bis November 2015 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu erklären. 16. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch 16.1 Art. 118 Abs. 2 StGB Des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs macht sich strafbar, wer eine Schwan- gerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht (Art. 118 Abs. 2 StGB). Art. 118 Abs. 2 StGB nennt als einzige Tathandlung das Abbrechen der Schwan- gerschaft. Die Vorname des Schwangerschaftsabbruchs geschieht ohne Einwilli- gung der Schwangeren, d.h. es fehlen die Voraussetzungen einer gültigen Einwilli- gung. Der tatbestandsmässige Erfolg besteht in der Abtötung des Embryos oder Fötus. Der subjektive Tatbestand setzt (Eventual-)Vorsatz voraus. Der Täter muss wissen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass er den Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen der Schwangeren vornimmt (vgl. zum Ganzen BSK StGB- SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, N 16 f., N 19 mit Verweis auf N 10 sowie N 20 zu Art. 118). 16.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die seitlich am Boden liegende Straf- und Zivilklägerin in der zweiten Hälfte des Jahres 2005/anfangs 2006 heftig in den Rücken trat, dass bei der Straf- und Zivilklägerin ungefähr 20 bis 30 Minuten später Blutungen im Unterleib einsetzten, diese sich ins Spital begab und dort wegen eines verhaltenen Aborts eine Auskratzung durchgeführt werden 52 musste (vgl. dazu die Erwägungen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivil- klägerin sowie unter II.13.4. Beweisergebnis hiervor). Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteilsbegründung zu Recht fest, dass gestützt auf den Bericht der Frauenklinik vom 16. Februar 2016 (pag. 192 f.) einzig bekannt ist, dass es zu einem verhaltenen Abort kam und dass eine Auskratzung gemacht werden musste – weitere Einzelheiten sind nicht bekannt (vgl. auch pag. 861, S. 31 Urteils- begründung). Von einem verhaltenen Abort (Abgang) spricht man, wenn der Em- bryo oder Fötus stirbt und unbemerkt zusammen mit der Plazenta manchmal wo- chen- oder gar monatelang in der Gebärmutter verbleibt. Wenn der Fötus und die Plazenta (oder auch nur Reste davon) in der Gebärmutter verbleiben, wird übli- cherweise im ersten Schwangerschaftsdrittel eine Curettage (Ausschabung bzw. Auskratzung), oft unter Absaugung des Gebärmutterinhalts, vorgenommen. Vorliegend lässt sich die Kausalität zwischen den Tritten des Beschuldigten und dem Absterben der beiden Föten nicht mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit bejahen. Ebenso ist möglich, dass die Föten bereits zuvor abgestorben waren und der verhaltene Abort bislang noch nicht festgestellt worden war. Damit ist der ob- jektive Tatbestand des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs nicht erfüllt. Gemäss Beweisergebnis wusste der Beschuldigte jedoch, dass die Straf- und Zivil- klägerin zum fraglichen Zeitpunkt schwanger war (vgl. dazu erneut die Ausführun- gen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie unter II.13.4. Be- weisergebnis hiervor). Seine heftigen Tritte in den Rücken der schwangeren Straf- und Zivilklägerin waren denn auch geeignet, einen Abort herbeizuführen, was der Beschuldigte auch als medizinischer Laie gewusst haben muss. Indem der Be- schuldigte im Wissen um die Schwangerschaft seine Frau heftig in den Rücken trat, nahm er einen Schwangerschaftsabbruch zumindest in Kauf. Der Beschuldigte ist somit des versuchten starbaren Schwangerschaftsabbruchs, begangen im Jahr 2005/2006 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu erklären. 17. Einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten 17.1 Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 126 StGB Der einfachen Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer Weise (als i.S.v. Art. 122 StGB) an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter sei- ner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) oder wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). Nach Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die 53 er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Bst. a) oder an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung (Bst. b). Gegenüber der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Ge- sundheit zur Folge haben darf. Die Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig, wobei dem Richter ein relativ grosses Ermessen zusteht. Das Bundes- gericht hat in der jüngeren Praxis den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB zu Lasten von Art. 126 StGB nicht unerheblich ausgedehnt; so wertete es beispiels- weise im Entscheid BGE 119 IV 1 Schläge an den Kopf eines zweieinhalb Jahre al- ten Kindes, die noch am nächsten Tag feststellbare Spuren am linken Kiefer und beim rechten Ohr hinterlassen hatten, nicht mehr als Tätlichkeiten, sondern als ein- fache Körperverletzungen, denn derartige Schläge verursachen nach der Lebens- erfahrung nicht geringe Schmerzen. Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursa- chen (vgl. BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, N 5 zu Art. 126 mit Hinweisen zu Literatur und Rechtsprechung). 17.2 Subsumtion betreffend die Straf- und Zivilklägerin Gemäss Beweisergebnis übte der Beschuldigte in der Zeit vom 14. April 2010 bis Ende November 2015 (zuvor verjährt) gegen die Straf- und Zivilklägerin wiederholt und in unterschiedlichem Ausmass Gewalt aus (vgl. dazu die Ausführungen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie unter II.13.4. Beweisergebnis hiervor). Dabei entsprechen insbesondere der Bruch des kleinen Fingers, sowie die Schläge gegen den Kopf, welche zu einer Schwellung, zu Kopfschmerzen und zu Migräne führten, dem tatbestandsmässigen Erfolg der einfachen Körperverletzung. Demgegenüber erfüllen das Schlagen (ohne dadurch herbeigeführte Verletzun- gen), das Reissen an den Haaren, das Kneifen, das Boxen und Packen an den Oberarmen sowie das Bespucken den Tatbestand der Tätlichkeiten. Dabei handel- te der Beschuldigte jeweils vorsätzlich. Er ist somit der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit am dem 14. April 2010 bis Ende November 2015 in Bern z.N. der Straf- und Zivilkläge- rin schuldig zu erklären. Desgleichen schuldig zu erklären ist er der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit ab dem 14. April 2014 bis Ende November 2015 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin. 17.3 Subsumtion betreffend E.________ und F.________ Die Beweiswürdigung hat weiter ergeben, dass der Beschuldigte auch gegen die beiden Kinder wiederholt Gewalt anwandte (vgl. die Ausführungen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, II.13.3.2. Aussagen von E.________ sowie unter II.13.4. Beweisergebnis hiervor); erstellt sind die in der Anklageschrift aufge- führten, E.________ betreffenden Schläge mit der flachen Hand gegen den Hinter- kopf, das Ziehen an den Ohren, das Packen und Drücken der Oberarme, das Pa- cken am Kragen, das Wegschubsen, heftige Schläge auf die Oberschenkel mit der Faust sowie das Treten mit den Füssen gegen den am Boden liegenden E.________. Die Übergriffe führten teilweise zu blauen Flecken und Prellungen. In 54 Bezug auf F.________ gilt als erwiesen, dass der Beschuldigte sie schlug, sie packte und ihre Oberarme drückte, sie herumstiess und aufs Bett drückte und ihr ein Kissen aufs Gesicht drückte. Auch betreffend F.________ hatten die Übergriffe des Beschuldigten blaue Flecken und Prellungen zur Folge. Einmal blutete F.________ zudem aus dem Mund. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die Übergriffe zum Nachteil der Kinder mehrheitlich den Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllen. Es handelte sich um zu- meist folgenlose Angriffe auf die körperliche Integrität und damit um eher geringfü- gige Übergriffe, auch wenn diese angesichts des Alters der Kinder, der hohen An- zahl an Übergriffen und der Ausweglosigkeit der ganzen Situation keinesfalls zu bagatellisieren sind (vgl. pag. 863, S. 33 Urteilsbegründung). Dennoch führten eini- ge Übergriffe gemäss Beweisergebnis zu Prellungen, blutenden Wunden und er- heblichen Schmerzen, weshalb sie als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren sind. Für die Kammer besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte stets vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in Bern in der Zeit ab dem 14. April 2010 z.N.v. E.________ bzw. ab dem Jahr 2013 z.N.v. F.________ bis jeweils November 2015, schuldig zu erklären. Zudem ist er der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit ab dem 14. April 2014 bis Ende November 2015 in Bern z.N.v. E.________ und v. F.________, schuldig zu er- klären. 18. Nötigung 18.1 Art. 181 StGB Wegen Nötigung wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernst- licher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Wil- lensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel. Die Intensität der Ge- walt braucht nicht so gross zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird, viel- mehr genügt ein Mass an Gewalt, welches erforderlich ist, um den Willen des kon- kreten Opfers zu brechen. Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Massgebend für die Ernstlichkeit des an- gedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien – es ist zu fra- gen, ob «die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen». Das Opfer muss zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst werden. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Op- fer nach dem Willen des Täters verhält. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss, wobei Even- tualvorsatz genügt. Schliesslich bedarf die Rechtswidrigkeit bei der Nötigung be- sonderer Prüfung: «Unrechtsmässig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richti- gen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässi- 55 gen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/MONA in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar, 3. Aufl., N 1 ff., N 8 ff. und N 14 zu Art. 181 mit Hinweisen zu Literatur und Recht- sprechung; BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 18 ff. und 55 ff. zu Art. 181). 18.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis behändigte der Beschuldigte im Jahr 2014 ein grosses Fleischmesser und sagte der Straf- und Zivilklägerin, er werde zuerst sie und dann sich selbst umbringen, sollte sie ihn verlassen. Dabei hielt er das Messer unterhalb des Kehlkopfes in unmittelbarer Nähe zum Hals der Straf- und Zivilklägerin, ohne dass er den Hals mit dem Messer berührt hätte (vgl. dazu II.13.4. Beweisergebnis hiervor). Durch das Halten des Messers in der Nähe des Halses der Straf- und Zivilklägerin und gleichzeitige Äussern einer Todesdrohung, stellte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin eindeutig ernstliche Nachteile in Aussicht und nötigte diese da- durch, ihn nicht zu verlassen; die Straf- und Zivilklägerin wurde durch das Verhal- ten des Beschuldigten nachvollziehbar derart in Angst versetzt, dass sie keine wei- teren Schritte unternahm, um sich vom Beschuldigten zu trennen. Das Ereignis veranlasste die Straf- und Zivilklägerin mit anderen Worten, weiterhin beim Be- schuldigten zu bleiben, womit sie nach dem Willen des Beschuldigten handelte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich; er wollte mit seinem Verhalten bewir- ken, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn nicht verlässt und wusste auch, dass die- ses Verhalten bei ihr die gewünschte Wirkung zeigen würde. Die Rechtswidrigkeit ist auch zu bejahen; indem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin mit dem Tod drohte, bediente er sich eines rechtswidrigen Mittels. Der Beschuldigte ist somit der Nötigung, begangen im Jahr 2014 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu erklären. 19. Drohung 19.1 Art. 180 Abs. 1 StGB Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB). Drohung ist ein Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder -betätigung durch Ankündigung eines erheblichen Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen; genügend ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie ver- wirklichen werde. Dabei ist der Massstab ein objektiver; als schwer erachtete die Rechtsprechung unter anderem die Äusserung, das Gegenüber schlagen oder töten zu wollen, sowie die Drohung der Tötung eines Angehörigen. Entscheidend ist, ob die Drohung als ernstgemeint erscheint. Der Erfolg liegt darin, dass das Op- fer «in Schrecken oder Angst versetzt» wird; dabei ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, vielmehr 56 genügt der Verlust des Sicherheitsgefühls. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Täterhandlung und des Erfolgs, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/MONA in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxis- kommentar, 3. Aufl., N 1 ff. und N 4 zu Art. 180 mit Hinweisen zu Literatur und Rechtsprechung). 19.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis sprach der Beschuldigte in der Zeit ab dem 14. April 2010 bis Ende November 2015 (zuvor verjährt) mehrfach Drohungen gegen die Straf- und Zivilklägerin aus. So insbesondere, dass er ein Messer holen werde, dass er sie erwürgen oder erdrosseln werde und dass er ihrer Familie mit Säure eine schö- ne Marke auf deren Gesichter machen werde, damit sie es lebenslang nicht ver- gessen könnten (vgl. dazu die Ausführungen unter II.13.4. Beweisergebnis hiervor). Damit stellte er der Straf- und Zivilklägerin zweifellos schwere Nachteile in Aus- sicht. Die Straf- und Zivilklägerin nahm die Drohungen – insbesondere aufgrund der durch den Beschuldigten erlebten Gewalt – nachvollziehbarerweise ernst und wurde dadurch in Schrecken und Angst versetzt. Der Beschuldigte handelte jeweils direktvorsätzlich. Er ist deshalb der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit ab dem 14. April 2010 bis Ende November 2015 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu er- klären. 20. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 20.1 Art. 219 Abs. 1 StGB Gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer seine Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet. Tathandlung ist die Verletzung (Tun) oder Vernachlässigung (Unterlassen) der Für- sorge- oder Erziehungspflicht. Fürsorge ist die Befriedigung materieller aber auch immaterieller Bedürfnisse: Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, Ausbildung, sportliche und kulturelle Anregung usw.. Wichtiger als das äussere Verhalten dürfte liebevolle Zuwendung für die seelische Entwicklung von Kindern sein; fehlende Liebe kann diese erheblich gefährden. Tatbestandsmässiger Erfolg ist die (konkrete) Gefähr- dung der körperlichen oder seelischen Entwicklung. Die blosse Möglichkeit einer Gefährdung genügt nicht, sie muss zumindest wahrscheinlich sein. Subjektiv ist Vorsatz verlangt, dieser muss sich auch auf den Erfolg richten (Gefährdungsvor- satz), wobei Eventualvorsatz genügt. Zu den Tatbeständen der einfachen Körper- verletzung gemäss Art. 123 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB be- steht echte Konkurrenz, wenn regelmässige Schläge neben der Verletzung der physischen Integrität auch eine Gefährdung der seelischen, evtl. auch körperlichen Entwicklung des Unmündigen herbeiführen können (vgl. zum Ganzen TRECHSEL in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar, 3. Aufl., N 3 ff. und N 7 zu Art. 219 mit Hinweisen zu Literatur und Rechtsprechung). 57 20.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die Kinder regelmässig schlug, wobei v.a. E.________ fast täglich körperliche Übergriffe erdulden musste. Darüber hinaus gilt gemäss Beweisergebnis als erstellt, dass der Beschuldigte die gesamte Familie kontrollierte und völlig unangebrachte Verhaltensregeln vorschrieb – so waren insbesondere Lachen, Singen, Tanzen und das Verwenden der deut- schen Sprache verboten. Der Beschuldigte verhielt sich den Kindern gegenüber in der Zeit vom 14. April 2010 bzw. ab Mitte 2012 bis November 2015 (zuvor verjährt) lieblos, beschimpfte die Kinder, schrie sie an, warf Gegenstände nach ihnen, un- ternahm nie etwas mit ihnen und untersagte ihnen auch den Kontakt zu anderen Kindern (vgl. dazu die Ausführungen unter II.13.4. Beweisergebnis hiervor). Die Vorinstanz hat darüber hinaus zu Recht festgehalten, dass die Kinder auch die ge- genüber der Straf- und Zivilklägerin ausgeübte Gewalt miterleben mussten (vgl. pag. 866, S. 36 Urteilsbegründung). Mit seinem Verhalten den beiden Kindern ge- genüber verletzte der Beschuldigte seine Fürsorgepflicht krass. Beide Kinder befin- den sich bis heute in psychotherapeutischer Behandlung. Aus den therapeutischen Verlaufsberichten geht hervor, dass die seelische Entwicklung der Kinder als Folge des lieblosen und gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten stark gefährdet ist (vgl. dazu die Zusammenfassung der Berichte unter II.13.3.13. Arztberichte betref- fend den aktuellen Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin und ihrer Kinder hiervor). Der Beschuldigte nahm die Gefährdung der seelischen und körperlichen Entwicklung seiner beiden Kinder zumindest eventualvorsätzlich in Kauf. Er ist somit der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, begangen in Bern in der Zeit ab dem 14. April 2010 z.N.v. E.________ bzw. ab Mitte 2012 z.N.v. F.________, schuldig zu erklären. Dieser Schuldspruch steht in echter Konkurrenz zu den Schuldsprüchen wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehr- facher Tätlichkeiten z.N. der beiden Kinder. IV. Strafzumessung 21. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt 58 (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinwei- sen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfrei- heit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheits- strafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafge- setzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 22. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu un- terscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg- gründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu be- gründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17, E. 2.1). Dabei sieht das Gesetz verschiedene Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe vor. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe indes nicht automatisch erweitert, woraufhin dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Der ordentliche Rahmen ist vielmehr nur zu verlas- sen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Strafschärfend ist vorliegend die Asperation zu berücksichtigen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleicharti- ge Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Norm- verstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. BSK StGB-ACKERMANN, 59 N 84 ff. zu Art. 49 sowie BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Um vorliegend die konkrete Strafzumessung vornehmen zu können, muss die Kammer deshalb zunächst prüfen, ob für die zu beurteilenden Delikte gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Wie die nachfolgenden Aus- führungen zeigen werden, ist für jedes der begangenen Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Für die mehrfachen Vergewaltigungen – der vorliegend schwersten Deliktsgruppe – ist gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von einem bis zehn Jahre Frei- heitsstrafe vorgesehen. Damit eine Asperation mit den weiteren Delikten und die Ausfällung einer Gesamtstrafe vorgenommen werden kann, muss die Kammer folg- lich auch für die übrigen Delikte jeweils die Anordnung einer Freiheitsstrafe als notwendig erachten. Für den Schuldspruch wegen versuchten strafbaren Schwan- gerschaftsabbruchs kommt dabei aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens von Art. 118 Abs. 2 StGB ebenfalls bloss die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Be- tracht, während für die übrigen Delikte (mehrfache sexuelle Nötigung [Art. 189 Abs. 1 StGB], mehrfache einfache Körperverletzung [Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB], Nötigung [Art. 181 StGB], mehrfache Drohungen [Art. 180 Abs. 1 StGB] und Verlet- zung der Fürsorge- und Erziehungspflicht kommen [Art. 219 Abs. 1 StGB]) von Ge- setzes wegen sowohl die Sanktionierung mittels Geld- als auch mittels Freiheits- strafe möglich ist. Bei den mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) handelt es sich um Übertretungen, welche mit Busse bestraft werden (vgl. dazu die separa- te Strafzumessung unter IV.27. Übertretungsbusse hiernach). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen die Geldstra- fe, welche stets die mildere Sanktion ist, gewählt werden (BGE 134 IV 97 E. 4.2 ff.). Auf eine Freiheitstrafe kann mithin erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Zu denken ist dabei unter anderem an die Fälle, in denen der Täter die Schweiz nach der Straf- verbüssung verlassen muss bzw. wenn davon ausgegangen werden muss, die Geldstrafe werde nicht bezahlt (HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 41 StGB). Hinsichtlich der Tatgruppe der sexuellen Nötigungen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die dafür auszusprechende verschuldensangemessene Strafe den Anwendungsbereich der Geldstrafe ohnehin überschreiten wird. Für die anderen Delikte – mehrfache einfache Körperverletzung, Nötigung, mehrfache Drohung, mehrfache Tätlichkeiten sowie Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht – wird das Strafmass voraussichtlich so ausfallen, dass hierfür sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich wären. Die Ausfällung einer Frei- heitsstrafe rechtfertigt sich aber insbesondere aus nachfolgenden Überlegungen: Zum einen erwartet den Beschuldigten ohnehin ein längerer Freiheitsentzug, wes- halb er die Nachteile einer bloss kurzen Freiheitsstrafe nicht zu erleiden hat. Mit Blick auf die konkreten Umstände fällt die Vollstreckungsprognose einer Geldstrafe 60 für den Beschuldigten zudem klar negativ aus. Unter diesen Umständen hätten Geldstrafen (in welcher Höhe auch immer), die er ohnehin nicht bezahlen könnte, keinerlei präventive Wirkung. Die Kammer erachtet somit für alle zu beurteilenden Delikte einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen. Es ist folglich das Asperationsprinzip anzuwenden und für alle Delikte eine Ge- samtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszufällen. Bei der Bildung der Gesamts- trafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen (Urteil des Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2; BSK StGB-ACKERMANN, N. 46 zu Art. 49). 23. Strafrahmen Die Strafandrohung für Vergewaltigung lautet gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, strafbarer Schwangerschaftsabbruch nach Art. 118 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nach Art. 219 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 24. Einsatzstrafe für die schwerste Deliktsgruppe 24.1 Tatkomponenten 24.1.1 Objektive Tatschwere Die Kammer erachtet das Ausmass des verschuldeten Erfolges in Bezug auf die Tatgruppe der mehrfachen Vergewaltigung als immens. Die Straf- und Zivilklägerin musste dem Beschuldigten über 11 Jahre hinweg in sexueller Hinsicht jederzeit zu Willen sein und leidet noch heute, fast drei Jahre nach ihrer Flucht, unter den Fol- gen der sich immer wiederholenden Vergewaltigungen. Welche Folgen die Taten für die Straf- und Zivilklägerin noch haben werden, lässt sich trotz jahrelanger psy- chotherapeutischer Behandlung noch nicht abschliessend sagen (vgl. dazu insbe- sondere die Ausführungen unter II.13.3.13. Arztberichte betreffend den aktuellen Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin und ihrer Kinder hiervor). Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung hält die Kammer fest, dass der Be- schuldigte den Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin vom allerersten Mal an bis hin zum letzten Geschlechtsverkehr am Abend vor seiner Abreise in den Iran im November 2015 rücksichtslos und ohne die geringste Empathie vollzog. Die Versuche der Straf- und Zivilklägerin, dem Beschuldigten vorsichtig ihre Wünsche mitzuteilen, ihn namentlich zu etwas Rücksichtnahme aufzufordern, wurden durch den Beschuldigten jeweils im Keim erstickt; ohne jede Gefühlsregung und trotz of- fensichtlichem Leiden der Straf- und Zivilklägerin machte der Beschuldigte weiter. Dabei ist kein einziger Vorfall aktenkundig, bei welchem der Beschuldigte von der Straf- und Zivilklägerin abgelassen oder zumindest in seinem Tun innegehalten hätte. Die Straf- und Zivilklägerin verlor denn auch im Verlauf der Jahre die Kraft 61 und den Willen, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen und es brauchte seitens des Beschuldigten nicht mehr viel, um ihren Widerstand zu überwinden. Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteilsbegründung zu Recht fest, dass das vorherrschende Klima der Gewalt und der Demütigungen die Straf- und Zivilklägerin gefügig ge- macht hatte (vgl. pag. 868, S. 38 Urteilsbegründung). Insgesamt ist das rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten höchst verwerflich und zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Das objektive Tatverschulden wiegt deshalb schwer, eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren erscheint dem objektiven Tat- verschulden angemessen. 24.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit dem Ziel der eigenen sexuellen Befriedigung. Als weiterer Beweggrund kristallisiert sich aus den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin ausserdem die Machtdemonstration des Beschuldigten ihr gegenüber heraus; der Beschuldigte wollte der Straf- und Zivilklägerin immer wie- der zeigen, wer der Herr im Hause A.________ ist. Was das Kriterium der Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit anbelangt, so stützt die Kammer auf das überzeugende forensisch-psychiatrische Gutachten des FPD vom 17. Juni 2016 (pag. 508 ff.) ab. Dieses äussert sich zu einer allfälligen Ver- minderung der Schuldfähigkeit sehr vorsichtig und differenziert je nach Tatzeit. In Bezug auf frühere Tatzeiträume (bis ca. Ende 2014) geht es von einer höchstens leichtgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit und somit von einer höchs- tens leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus (pag. 548). Hingegen hält das Gutachten betreffend zumindest mehrere Monate vor der Verhaftung fest, es sei keine psychische Erkrankung vorhanden gewesen, welche die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten wesentlich beeinträchtigt hätte, so dass für diesen Zeitraum von einer intakten Schuldfähigkeit auszugehen sei (vgl. pag. 547 f.). In Bezug auf die Tatgruppe der mehrfachen Vergewaltigung geht die Kammer deshalb zu Gunsten des Beschuldigten von einer höchstens leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit aus, berücksichtigt diese jedoch in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 1128) und von der vorinstanzlichen Einschätzung abweichend (vgl. pag. 869, S. 39 Urteilsbegründung) lediglich im Umfang von 9 Monaten strafmindernd (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB). Damit beträgt die Einsatzstrafe nach Berücksichtigung des subjektiven Tatver- schuldens 6 Jahre und 3 Monate bzw. 75 Monate. Das Gesamttatverschulden wiegt nach wie vor schwer. 24.2 Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird zunächst auf die Ausführungen unter II.12.1. Vorgeschichte und unbestrittener Sachverhalt hiervor verwiesen. Aus den Akten geht ausserdem hervor, dass der Beschuldigte, welcher seit 1999 in der Schweiz lebt, Sozialhilfebetrug beging, be- reits einen FFE hatte, sich mit seinem behandelnden Psychiater zerstritt und immer wieder Probleme mit den Nachbarn hatte, was zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfacher Beschimp- fung (pag. 492 f.) sowie zur Kündigung der Familienwohnung führte. Darüber hin- 62 aus ist aktenkundig, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrfach drohte Personen umzubringen, Feuer zu legen oder sich selber das Leben zu nehmen. An dieser Stelle sei überdies auf die diversen Gefährdungsmeldungen und deren In- halt verwiesen, welche eindrücklich wiedergeben, wie der Beschuldigte Drohungen immer wieder strategisch einzusetzen wusste (vgl. dazu die Ausführungen unter II.13.3.10. Gefährdungsmeldungen hiervor). Der Beschuldigte macht geltend, es gehe ihm seit einem Unfall und einer darauffolgenden Rückenoperation im Jahr 2001 gesundheitlich nicht gut, er erachtet sich deswegen als arbeitsunfähig (vgl. pag. 367, pag. 371 Z. 233 ff., pag. 391 Z. 260, pag. 770 Z. 15 ff.). Objektiviert ist dies nicht. Gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten war dieser von 1991 bis 1996 aus politischen bzw. religiösen Gründen während sechs Jahren im Irak im Gefängnis (pag. 429 Z. 142 ff., pag. 770 Z. 9 ff., pag. 771 Z. 8 ff., pag. 1118 Z. 24 ff.). Es wurde ihm deswegen in der Folge eine posttraumatische Belastungs- störung attestiert. Die Kammer wertet das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten als weder straferhöhend, noch -mindernd. In Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden – konkret ge- genüber Staatsanwalt AA.________ und der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin W.________ –Drohungen und gegenüber Ersterem auch Beschimpfungen äusser- te (vgl. dazu insbesondere pag. 783 f.). Er zeigte überdies im Verlauf des Verfah- rens weder Einsicht, noch Reue, sondern versuchte vielmehr das Opfer zur Täterin zu machen. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten selbstredend kein Geständnisrabatt gewährt werden. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Führungsberichte des Regionalgefängnisses Thun (datierend vom 13. März 2018, pag. 1089 f.) sowie des Regionalgefängnisses Burgdorf (datierend vom 28. März 2018, pag. 1096 f.); diese beschreiben den Beschuldigten als unproble- matischen, freundlichen, unauffälligen und angepassten Insassen; ein solches Verhalten im Strafvollzug darf allerdings grundsätzlich erwartet werden und wirkt sich nicht strafmindernd aus. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist durchschnittlich. Die Kammer gewichtet die Täterkomponenten insgesamt als neutral, es bleibt für die Tatgruppe der Vergewaltigungen bei einer Einsatzstrafe von 75 Monaten. 25. Asperation 25.1 Tatgruppe mehrfache sexuelle Nötigung Die Kammer gewichtet das objektive Tatverschulden auch in Bezug auf die mehr- fach begangenen sexuellen Nötigungen als schwer; die Straf- und Zivilklägerin litt jeweils sowohl während, als auch nach dem Analverkehr unter grossen Schmer- zen, was sie dem Beschuldigten auch unmissverständlich mitteilte (vgl. dazu die Ausführungen unter II.13.4. Beweisergebnis hiervor). Der Beschuldigte vollzog den Analverkehr dennoch immer wieder skrupellos, brutal und unter Offenbarung eines hohen Masses an Rücksichtslosigkeit. Taterschwerend wirkt sich auch die lange Deliktsdauer (11 Jahre) aus, wobei die Anzahl sexueller Nötigungen geringer ist als die Anzahl der Vergewaltigungen. Das Verhalten des Beschuldigten ist somit auch in Bezug auf die Tatgruppe der mehrfachen sexuellen Nötigungen verwerflich und 63 zeugt von hoher krimineller Energie. Für das schwere objektive Tatverschulden er- scheint eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen. Unter dem Titel subjektives Tatverschulden hält die Kammer fest, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich und egoistisch, mithin mit dem Ziel der eigenen sexuel- len Befriedigung handelte. Aufgrund der gemäss Gutachten höchstens leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB ein Abzug von 6 Monaten vorzunehmen. Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter IV.24.2. Täter- komponenten hiervor verwiesen, diese sind neutral zu gewichten. Damit würde die schuldangemessene Freiheitsstrafe für diese Tatgruppe allein 3 Jahre und 6 Mona- te bzw. 42 Monate betragen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die sexuellen Nötigungen während den Schwangerschaften den vaginalen Geschlechtsverkehr ersetzten, in der restlichen Zeit aber parallel zu den Vergewaltigungen, mithin quasi zusätzlich erfolgten, wer- den von den schuldangemessenen 42 Monaten vorliegend 24 Monate (2 Jahre) zur Einsatzstrafe asperiert. 25.2 Versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch Für das Gesamttatverschulden der vollendeten Tat des strafbaren Schwanger- schaftsabbruchs wäre nach Auffassung der Kammer eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen. Die Kammer erachtet die Tritte des Beschuldigten gegen seine am Boden liegende, schwangere Ehefrau, als besonders verwerflich; die Straf- und Zivilklägerin konnte sich nicht schützen oder die Tritte abwehren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus absolut nichtigem Anlass. Der Be- schuldigte beging das Delikt im Jahr 2005/2006, mithin zu einem frühen Tatzeit- punkt, in welchem die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten gestützt auf das Gutachten noch von einer höchstens leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit ausgeht; es wird deshalb in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB ein Abzug im Umfang von 4 Monaten vorgenommen. Die objektive und subjektive Tatschwere wären somit mit 20 Monaten zu sanktionieren. Sodann wirkt sich die versuchsweise Tatbegehung (vollendeter Versuch) im Um- fang von weiteren 4 Monaten strafmindernd aus (verschuldensunabhängiger Straf- zumessungsfaktor), womit für die Tatkomponenten eine schuldangemessene Frei- heitsstrafe von 16 Monaten resultiert. Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter IV.24.2. Täter- komponenten hiervor verwiesen, diese sind neutral zu gewichten. Es bleibt somit bei einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, diese ist im Umfang von 10 Monaten zur Einsatzstrafe zu asperieren. 25.3 Tatgruppe mehrfache einfache Körperverletzung z.N. der Straf- und Zivilklägerin In Bezug auf die mehrfachen z.N. der Straf- und Zivilklägerin begangenen einfa- chen Körperverletzungen wiegt das objektive Tatverschulden nach Auffassung der Kammer nicht mehr leicht; die Schläge des Beschuldigten erfolgten oft und heftig und führten insbesondere zu einem gebrochenen Finger, Kopfschmerzen, Migräne, einer Schwellung am Kopf sowie einem geringen Hörverlust. Der Beschuldigte 64 handelte direktvorsätzlich und aus unbegründeter Wut. Als Beweggrund ist zudem Machtdemonstration zu nennen. Dafür erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Monaten als schuldangemessen. Aufgrund der höchstens leicht verminderten Schuldfähigkeit ist unter dem Titel des subjektiven Tatverschuldens (Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit) ein Abzug von einem Monat vorzunehmen. Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter IV.24.2. Täter- komponenten hiervor verwiesen, diese sind neutral zu gewichten. Die resultierende Strafe von 9 Monaten ist im Umfang von 6 Monaten asperierenderweise zu berücksichtigen. 25.4 Tatgruppe mehrfache einfache Körperverletzung z.N.v. E.________ Betreffend die mehrfach begangenen einfachen Körperverletzungen z.N.v. E.________ wiegt das Verschulden des Beschuldigten mittelschwer; der Beschul- digte schlug seinen Sohn oft, heftig und unvorhersehbar bzw. aus nichtigem An- lass. E.________ konnte sich mit anderen Worten nie vor Schlägen sicher fühlen. Das Verhalten des Beschuldigten ist nicht zuletzt auch deshalb besonders verwerf- lich, weil es sich bei E.________ um ein im Deliktszeitraum kleines Kind handelte, welches sich kindskonform verhielt, die rigiden Regeln des Beschuldigten gar nicht einhalten konnte, diesem hilflos ausgeliefert war und sich nicht zur Wehr setzen konnte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Für das Gesamttatverschul- den rechtfertigt sich damit die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei unter dem Titel der Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit aufgrund der höchstens leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB ein Abzug von einem Monat vorzunehmen ist. Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter IV.24.2. Täter- komponenten hiervor verwiesen, diese sind neutral zu gewichten. Die resultierende Freiheitsstrafe von 11 Monaten ist im Umfang von 8 Monaten zur Einsatzstrafe zu asperieren. 25.5 Tatgruppe mehrfache einfache Körperverletzung z.N.v. F.________ Was die Tatgruppe mehrfache einfache Körperverletzung z.N.v. F.________ anbe- langt, so gewichtet die Kammer das Tatverschulden aufgrund der geringeren An- zahl an Vorfällen als bei E.________ als noch knapp leicht. Sie erachtet dafür eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als angemessen, wobei wiederum aufgrund der höchstens leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit eine Reduktion um einen Mo- nat vorzunehmen ist. Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter IV.24.2. Täter- komponenten hiervor verwiesen, diese sind neutral zu gewichten. Es resultiert eine verschuldensangemessene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche im Rahmen der Asperation im Umfang von 4 Monaten zu berücksichtigen ist. 25.6 Nötigung Das objektive Tatverschulden wiegt nach Einschätzung der Kammer leicht bis mit- tel; die Straf- und Zivilklägerin sah sich aufgrund der Ankündigung des Beschuldig- ten, er werde sowohl sie als auch sich selber töten, unter gleichzeitiger Bedrohung mit einem Messer, ausser Stande (vgl. dazu die Beschreibung unter II.13.4. Bewei- 65 sergebnis hiervor), den Beschuldigten zu verlassen. Damit schränkte der Beschul- digte die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Willensbetätigung stark ein. Der Beschul- digte handelte direktvorsätzlich. Sein Beweggrund war sein Wille, über die Straf- und Zivilklägerin zu bestimmen. Die Kammer erachtet deshalb für das objektive Tatverschulden allein eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere (Vermeidbarkeit) ist sodann im Umfang von einem Monat strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten höchstens leichtgradig schuldvermindert war (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB). Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter IV.24.2. Täter- komponenten hiervor verwiesen, diese sind neutral zu gewichten. Die für dieses Delikt angemessene Freiheitsstrafe von 5 Monaten ist im Umfang von 3 Monaten zur Einsatzstrafe zu asperieren. 25.7 Tatgruppe mehrfache Drohung Die Drohungen, welche der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin gegenüber äusserte – er werde sie mit einem Messer töten bzw. sie erwürgen bzw. sie erdros- seln und er werde ihre Familie mit Säure begiessen – sind als gravierend und v.a. in Anbetracht des geschwächten mentalen und psychischen Zustandes der Straf- und Zivilklägerin auch als sehr verwerflich zu bezeichnen. Der Beschuldigte han- delte direktvorsätzlich. Seine Beweggründe waren Machtdemonstration der Straf- und Zivilklägerin gegenüber sowie der Wille, über sie zu bestimmen. Die Kammer stuft das Tatverschulden des Beschuldigten als leicht bis knapp mittelschwer ein und erachtet dafür eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Aufgrund der höchstens leicht verminderten Schuldfähigkeit ist ein Abzug im Umfang von ei- nem Monat vorzunehmen. Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter IV.24.2. Täter- komponenten hiervor verwiesen, diese sind neutral zu gewichten. Die sich erge- bende Freiheitsstrafe von 5 Monaten ist im Umfang von 3 Monaten asperierender- weise zu berücksichtigen. 25.8 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Vorab hält die Kammer fest, dass die körperlichen Übergriffe des Beschuldigten auf die Kinder bereits im Rahmen der Asperation für die mehrfachen Körperverletzun- gen bzw. mit Ausfällung einer Übertretungsbusse für die mehrfachen Tätlichkeiten abgegolten wurden bzw. werden, sie dürfen deshalb an dieser Stelle nicht erneut gewichtet werden. Demgegenüber sind die vom Beschuldigten aufgestellten ab- surden Verhaltensregeln, sein liebloses Verhalten, die regelmässigen Beschimp- fungen, das Bewerfen mit Gegenständen, das Verbot sich ausserhalb der Woh- nung aufzuhalten sowie das Verbot sich mit gleichaltrigen Kindern zu treffen (vgl. dazu II.13.4. Beweisergebnis hiervor), strafzumessenderweise zu berücksichtigen. Die beiden Kinder E.________ und F.________ lebten über einen langen Zeitraum hinweg, nämlich von ihrer Geburt an bis zur Flucht der Straf- und Zivilklägerin mit ihren Kindern im November 2015, unter dem rechteigentlichen Schreckensregime des Beschuldigten und mussten in dieser Zeit unzählige sinnlose Einschränkun- gen, verbale Übergriffe und Demütigen erleiden. Die Kammer erachtet das Tatver- 66 schulden des Beschuldigten als mittelschwer bis schwer und dafür eine Freiheits- strafe von 20 Monate als angemessen. Aufgrund der gemäss Gutachten höchstens leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit ist davon wiederum ein Abzug von 3 Mo- naten vorzunehmen (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB), es resultiert eine Frei- heitsstrafe von 17 Monaten. Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter IV.24.2. Täter- komponenten hiervor verwiesen, diese sind neutral zu gewichten. Die Freiheitsstra- fe von 17 Monaten ist im Umfang von 11 Monaten zur Einsatzstrafe zu asperieren. 26. Fazit Freiheitsstrafe Wie unter IV.24. Einsatzstrafe für die schwerste Deliktsgruppe hiervor ausgeführt, beträgt die Einsatzstrafe 75 Monate. Nach Berücksichtigung sämtlicher Asperatio- nen ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren (144 Monate = 75 Monate + 24 Monate + 10 Monate + 6 Monate + 8 Monate + 4 Monate + 3 Monate + 3 Mo- nate + 11 Monate). Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 851 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 27. Übertretungsbusse Die Kammer gewichtet das Tatverschulden des Beschuldigten als erheblich; er schlug sowohl seine Ehefrau als auch die beiden Kinder über eine lange Dauer hinweg sehr häufig, mit einer gewissen Heftigkeit, für die Straf- und Zivilklägerin sowie die beiden Kinder unvorhersehbar, sowie aus nichtigem Anlass. Darüber hinaus boxte, kniff und schubste der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin und die beiden Kinder immer wieder, die Straf- und Zivilklägerin bespuckte er ausser- dem. Die Kammer erachtet für die Vielzahl an Tätlichkeiten die Ausfällung einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 1‘500.00 als verschuldensangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 15 Tage festzuset- zen. V. Zivilpunkt 28. Schadenersatz Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer Scha- denersatz beansprucht, hat den Schaden gemäss Art. 42 Abs. 1 OR zu beweisen. Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Fürsprecherin D.________ beantragte namens und auftrags der Straf- und Zivilklä- gerin im oberinstanzlichen Verfahren, der Beschuldigte sei zur Bezahlung von CHF 692.05 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen (pag. 1129). Zur Begründung führte sie in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, 67 der geltend gemachte Schadenersatz entspreche den Anwaltskosten im Opferhilfe- verfahren vor der GEF. Der Schaden sei adäquat kausal verursacht, sie verweise dazu auf die Urteile i.S. SK 15 245 und i.S. SK 16 130 (pag. 1132). Der von der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachte Schadenersatz in der Höhe von CHF 692.05 betrifft ihre anwaltliche Vertretung zur Geltendmachung ihrer Rechte gemäss OHG beim Sozialamt der GEF, der Betrag ergibt sich aus der Ho- norarnote von Fürsprecherin D.________ vom 29. März 2017 (pag. 749). Diese Kosten werden seitens der Kammer praxisgemäss als Schadenersatzposition an- erkannt. Der Beschuldigte ist entsprechend zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 692.05 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen. 29. Genugtuung Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdi- gung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Fürsprecherin D.________ beantragte im Rahmen ihres Parteivortrages in der obe- rinstanzlichen Verhandlung, der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 35'000.00, nebst Zins zu 5% seit 31. August 2010, an die Straf- und Zivil- klägerin zu verurteilen (pag. 1129). Zur Begründung führte sie aus, gemäss den Arztberichten liege bei der Straf- und Zivilklägerin eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung vor. Die Straf- und Zivilklägerin habe über eine lange Zeitdauer massive Misshandlungen erlitten. Sie habe dabei keine Chance gehabt, sich zu wehren. Sie leide auch heute noch darunter, dass sie sich nicht früher habe wehren können. Das Vertrauen in die Menschen sei weg, sie dekompensiere immer wieder und immer noch. Daneben müsse sie zwei ebenfalls traumatisierte Kinder betreu- en. Sie habe auch Schlafstörungen, Albträume und immer noch Todesängste, wel- che noch heute ihr gesamtes Denken beherrschen würden. Sie fühle sich nirgends sicher, auch zu Hause nicht. Die Ängste seien omnipräsent, sie führe ein Leben, wie man es sich gar nicht vorstellen könne. Ausserdem erlebe sie immer wieder Flashbacks, welche durch Kleinigkeiten ausgelöst würden und sie immer wieder in den Strudel der Erinnerungen reissen würden. Die Straf- und Zivilklägerin sei auch auf Psychopharmaka angewiesen und es sei unklar, ob sie jemals einen normalen Alltag werde führen können. Es sei deshalb eine hohe Genugtuung geschuldet. Es handle sich um zahlreiche Delikte und um eine hohe Intensität. Da sei die vorin- stanzlich ausgesprochene Genugtuung von CHF 35‘000.00 plus Zins ab mittlerem Verfall sicherlich nicht zu hoch, sie verweise auch auf das Urteil i.S. SK 16 374 so- wie auf Vergleichsfälle gemäss HÜTTE (pag. 1132). Aus den Schuldsprüchen des Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs, mehrfachen einfachen Körperverletzung, Nötigung und mehrfacher Drohung zum 68 Nachteil der Straf- und Zivilklägerin ist deren Anspruch auf eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR offensichtlich. Dass die Taten des Beschuldigten bei der Straf- und Zivilklägerin starke psychische Leiden zur Folge hatten, ist in Form der Aussa- gen der Straf- und Zivilklägerin sowie durch die zahlreichen ärztlichen Berichte und insbesondere auch den aktuellen Therapiebericht ihrer behandelnden Psychothe- rapeutin (vgl. die Ausführungen unter II.13.3.13. Arztberichte betreffend den aktuel- len Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin und ihrer Kinder hiervor) in den Akten gut dokumentiert. Die Straf- und Zivilklägerin geht aktuell wöchentlich zu psychotherapeutischen Einzelsitzungen, sie leidet an einer komplexen posttrauma- tischen Belastungsstörung (F43.1), an einer Angststörung und an einer depressi- ven Störung, welche zur Zeit mittelgradig ist. Der Bericht ihrer Psychotherapeutin vom 12. April 2018 hält insbesondere fest, die Straf- und Zivilklägerin werde Jahre brauchen, wenn es überhaupt gelingen könne, um wieder einen normalen Alltag führen zu können. Es könne zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, ob sie je wieder ganz gesund werden werde (pag. 1137). Die Höhe der Genugtuung ist in zwei Phasen zu ermitteln. Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kriterien und der Rechtsprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen. Diese ist dann aufgrund besonderer Bemessungsfaktoren zu reduzie- ren oder zu erhöhen (zum Ganzen vgl. HÜTTE, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, Zürich/St. Gallen 2013, S. 156 ff.). Entscheidend für die Be- messung der Genugtuung ist das Mass des Eingriffs in die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität des Opfers. Die Umstände der Tat sowie Alter des Opfers, Ge- schlecht und sexuelle Erfahrungen spielen dabei eine nicht unerhebliche Rolle (HÜTTE, a.a.O., S. 175). Die Vorinstanz ging für eine einzelne Vergewaltigung gestützt auf die bernische Praxis von einer Basisgenugtuung von CHF 10‘000.00 aus und erhöhte diese im konkreten Fall unter Berücksichtigung der weiteren massiven Übergriffe auf die Straf- und Zivilklägerin und sich an Vergleichsfällen orientierend deutlich auf einen Betrag von CHF 38‘000.00 [recte: CHF 35‘000.00] (pag. 875, S. 45 Urteilsbegrün- dung). Auch die Kammer erachtet diesen Betrag unter Berücksichtigung der Recht- sprechungspraxis und der konkreten Umstände als angemessen. Insbesondere fal- len vorliegend das Tatvorgehen, der sehr lange Tatzeitraum, die Vielzahl von teil- weise massiven Übergriffen und die die Straf- und Zivilklägerin auch heute noch täglich beeinträchtigenden Auswirkungen der Taten, sowie die ärztlich attestierte Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin das Vorgefallene vielleicht nie absch- liessend wird verarbeiten können, ins Gewicht. Der Eingriff in die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin wiegt mit anderen Worten sehr schwer, weshalb der Genugtuungsbetrag von CHF 35‘000.00 zu bestätigen ist. Zusätzlich ist ein Zins von fünf Prozent seit dem 31. August 2010 (mittlerer Ver- fall) geschuldet. Der Beschuldigte ist entsprechend zur Bezahlung von CHF 35‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 31. August 2010 an die Straf- und Zivilklägerin zu ver- urteilen. 69 30. Kosten im Zivilpunkt Für die Beurteilung der Zivilklage rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung. VI. Kosten und Entschädigung 31. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend sind die erstinstanz- lichen Verfahrenskosten von CHF 42‘463.85 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung) vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren grossmehrheitlich, folglich sind auch die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 7‘900.00, sich zusammensetzend aus pauschal CHF 7‘500.00 und CHF 400.00 für den Beschluss vom 10. Oktober 2017 (pag. 990), dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Für die beiden Verfahrenseinstellungen zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes (Ziff. II.1 des Urteilsdispositivs) und mangels Strafantrag (Ziff. II.2. des Urteilsdispositivs) recht- fertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten (vgl. dazu I.9. Strafantrag hiervor), ebenso wenig für die Beurteilung des Zivilpunktes (vgl. dazu V.30. Kosten im Zivilpunkt hiervor). 32. Amtliche Entschädigungen 32.1 Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Honorarno- te vom 12. April 2017 (pag. 792 ff.) auf CHF 21‘887.80 festgesetzt. Der Beschuldig- te hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtli- che Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘941.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorar- note vom 17. April 2018 (pag. 1140 ff.), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, festgesetzt. Die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung inkl. Urteils- eröffnung veranschlagt die Kammer mit 9.5 Stunden. Bei einem gebotenen Zeitaufwand von insgesamt 34.6 Stunden resultiert ein amtliches Honorar von CHF 6‘920.00, was zuzüglich des Reisezuschlags, der Auslagen sowie der gesetz- lichen Mehrwertsteuer CHF 8‘220.25 ergibt, welche Rechtsanwalt B.________ durch den Kanton Bern auszurichten sind. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren insgesamt ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘864.15 zu er- 70 statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 32.2 Fürsprecherin D.________ Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläge- rin durch Fürsprecherin D.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Honorarnote vom 11. April 2017 (pag. 790) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschä- digung von insgesamt CHF 27‘050.70 und der Straf- und Zivilklägerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘959.15, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, gestützt auf die beiden Honorarnoten vom 17. April 2018 (pag. 1146 f.) auf CHF 6‘007.35 festgesetzt (25.5 Stunden zu CHF 200.00, zzgl. Auslagen von CHF 250.70 sowie Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von ins- gesamt CHF 6‘007.35 (CHF 1‘671.40 + CHF 4‘335.95) und der Straf- und Zivilklä- gerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘374.20 (CHF 364.50 + CHF 1‘009.70), zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 33. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf das Ur- teilsdispositiv verwiesen (vgl. pag. 1156). 34. Einziehung zur Vernichtung Das beschlagnahmte Küchenmesser ist in Anwendung von Art. 69 StGB zur Ver- nichtung einzuziehen. 35. DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 71 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. April 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. einfacher Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Mit- te/Ende 2009 bis zum 13. April 2010 z.N.v. C.________; 2. Drohung, angeblich mehrfach begangen ab dem Jahr 2009 bis zum 13. April 2010 z.N.v. C.________; 3. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, angeblich mehrfach begangen ab dem Jahr 2009 bis zum 13. April 2010 z.N.v. E.________; 4. einfacher Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen ab Mitte/Ende 2009 bis zum 13. April 2010 z.N.v. E.________; 5. Nötigung, angeblich begangen ca. im Jahr 2010 z.N.v. C.________; 6. Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen ab Mitte/Ende 2009 bis zum 13. April 2014 z.N.v. C.________; 7. Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen ab dem Jahr 2009 bis zum 13. April 2014 z.N.v. E.________ und ab dem Jahr 2011 bis zum 13. April 2014 z.N.v. F.________; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. versuchter schwerer Körperverletzung, angeblich begangen im Jahr 2005 oder 2006 in Bern z.N.v. C.________; 2. Drohung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit ab dem Jahr 2013 in Bern z.N.v. F.________; wird eingestellt, 72 ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen im Zeitraum von Mai 2005 bis am 10. No- vember 2015 in Bern z.N.v. C.________; 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen im Zeitraum von Mai 2006 bis Novem- ber 2015 in Bern z.N.v. C.________; 3. des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs, begangen im Jahr 2005/2006 in Bern z.N.v. C.________; 4. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit ab dem 14. April 2010 bis Ende November 2015 in Bern z.N.v. C.________; 5. der Nötigung, begangen im Jahr 2014 in Bern z.N.v. C.________; 6. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit ab dem 14. April 2010 bis Ende No- vember 2015 in Bern z.N.v. C.________; 7. der einfachen Körperverletzungen, mehrfach begangen in Bern in der Zeit ab dem 14. April 2010 z.N.v. E.________ resp. ab dem Jahr 2013 z.N.v. F.________ bis je- weils November 2015; 8. der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, begangen in Bern in der Zeit ab dem 14. April 2010 z.N.v. E.________ resp. ab Mitte 2012 z.N.v. F.________ bis jeweils November 2015; 9. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit ab dem 14. April 2014 bis Ende November 2015 in Bern z.N.v. C.________; 10. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit ab dem 14. April 2014 bis Ende November 2015 in Bern z.N.v. E.________ und v. F.________; und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 118 Abs. 2, 123 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1 und 2 Bst. b, 180 Abs. 1 und 2 Bst. a, 181, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 219 Abs. 1 StGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. 73 Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 851 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 42‘463.85 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘900.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 91.54 200.00 CHF 18'308.00 Reisezuschlag CHF 750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'208.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 20'266.50 CHF 1'621.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21'887.80 volles Honorar CHF 22'883.75 Reisezuschlag CHF 750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'208.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 24'842.25 CHF 1'987.40 Total CHF 26'829.65 nachforderbarer Betrag CHF 4'941.85 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 21‘887.80 Betrag zurückzuzahlen und Rechtsan- walt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘941.85 Betrag, zu erstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 74 Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.18 200.00 CHF 1'236.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 179.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'565.60 CHF 125.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'690.85 volles Honorar CHF 1'545.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 179.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'874.60 CHF 149.95 Total CHF 2'024.55 nachforderbarer Betrag CHF 333.70 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.42 200.00 CHF 5'684.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 153.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'062.60 CHF 466.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'529.40 volles Honorar CHF 7'105.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 153.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'483.60 CHF 576.25 Total CHF 8'059.85 nachforderbarer Betrag CHF 1'530.45 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 8‘220.25 (CHF 1‘690.85 + CHF 6‘529.40) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘864.15 (CHF 333.70 + CHF 1‘530.45), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Fürsprecherin D.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 75 Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 110.38 200.00 CHF 22'076.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 771.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 22'847.40 CHF 1'827.80 Auslagen ohne MWST CHF 2'375.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 27'050.70 volles Honorar CHF 27'593.75 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 771.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 28'365.15 CHF 2'269.20 Auslagen ohne MWSt CHF 2'375.50 Total CHF 33'009.85 nachforderbarer Betrag CHF 5'959.15 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 27‘050.70 und C.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘959.15, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.75 200.00 CHF 1'350.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 197.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'547.60 CHF 123.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'671.40 volles Honorar CHF 1'687.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 197.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'885.10 CHF 150.80 Total CHF 2'035.90 nachforderbarer Betrag CHF 364.50 76 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.75 200.00 CHF 3'750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 53.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'803.10 CHF 292.85 Auslagen ohne MWST CHF 240.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'335.95 volles Honorar CHF 4'687.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 53.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'740.60 CHF 365.05 Auslagen ohne MWSt CHF 240.00 Total CHF 5'345.65 nachforderbarer Betrag CHF 1'009.70 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 6‘007.35 (CHF 1‘671.40 + CHF 4‘335.95) und C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1‘374.20 (CHF 364.50 + CHF 1‘009.70), zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 692.05 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin. 2. Zur Bezahlung von CHF 35‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Au- gust 2010 an die Straf- und Zivilklägerin. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Begründung: Zur Begründung wird vorab auf den vorinstanzlichen Beschluss Sicherheitshaft vom 13. April 2017 verwiesen (pag. 813 ff.). Der Beschuldigte ist irakischer Staatsangehö- riger und hält sich seit 1999 in der Schweiz auf. Trotz der verhältnismässig langen Aufenthaltsdauer ist er in der Schweiz überhaupt nicht integriert; weder in beruflicher, noch in sozialer Hinsicht. Abgesehen von der von ihm getrennt lebenden Ehefrau und 77 den gemeinsamen Kindern hat der Beschuldigte keine in der Schweiz wohnhaften Familienangehörige. Es ist zudem aktenkundig und unbestritten, dass der Beschuldig- te in der Vergangenheit mehrere Male für jeweils längere Zeit in den Iran reiste. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil zu einer langjährigen Freiheitsstrafe ver- urteilt. Es ist deshalb zu befürchten, dass er sich dieser empfindlichen Freiheitsstrafe zu entziehen versuchen würde, wenn er bis zum Vollzug der Strafe aus der Sicher- heitshaft entlassen würde. Es besteht für ihn mithin ein guter Grund, im Inland abzu- tauchen und/oder das Land zu verlassen. Es ist von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung, die materiel- len Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind gegeben. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO) scheint vor diesem Hintergrund notwendig. 2. Das beschlagnahmte Küchenmesser wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i. V. m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin a.v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz (inkl. Motiv; innert 10 Tagen) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach Rechtskraft) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (inkl. Motiv; unverzüg- lich) - dem Regionalgefängnis Thun (nur Dispositiv; unverzüglich und vorab per Fax) - den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern (inkl. Motiv; innert 10 Tagen) 78 Bern, 20. April 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 1. Juni 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 79