5. Die Kosten für das Verfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 800.00, werden zu 1/3, ausmachend CHF 266.65, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 533.35 trägt der Kantons Bern. 6. Soweit der Beschwerdeführer vor Obergericht obsiegt, wird das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben. Soweit der Beschwerdeführer vor Obergericht unterliegt, wird das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Für die Behandlung des Gesuchs werden keine Kosten ausgeschieden.