1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdeführer von der Watch-Liste zu streichen ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 2. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, für das Verfahren vor der POM eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘615.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.