Dieser Aufwand wird insgesamt gerade noch als angemessen erachtet. Entsprechend seinem Obsiegen ist der Beschwerdeführer durch den Kanton Bern, handelnd durch die POM, daher mit CHF 1‘615.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 33. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der POM betragen CHF 400.00 (pag. 45). Infolge des Obsiegens im Umfang von 2/3 hat der Beschwerdeführer 1/3 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 133.35, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 266.65 gehen zu Lasten des Kantons Bern.