32. Für sein Obsiegen im Umfang von 2/3 hat der Kantons Bern, handelnd durch die POM, dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 VRPG eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt B.________ macht Aufwendungen in der Höhe von CHF 3‘890.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, wobei sich aus seinen Ausführungen ergibt, dass CHF 1‘467.70 auf die Aufwendungen vor dem AJV entfallen (pag. 27). Für das Verfahren vor der POM macht Rechtsanwalt B.________ damit einen Aufwand von CHF 2‘423.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand wird insgesamt gerade noch als angemessen erachtet.