Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, ist sein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. Soweit er unterliegt, ist sein Gesuch zu prüfen. Das auf sein Unterliegen entfallende Feststellungsbegehren ist – insbesondere mit Blick auf die gut begründeten Ausführungen der Vorinstanz zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren – als aussichtslos zu beurteilen. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher – soweit auf sein Unterliegen entfallend – abzuweisen. Für die Behandlung des Gesuchs werden keine Kosten ausgeschieden. VI.