10 V. 31. Der Beschwerdeführer beantragt im Verfahren vor Obergericht, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 3). Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG).