Das Unterliegen des Beschwerdeführers im Umfang von 1/3 entfällt auf sein Feststellungsbegehren, auf welches die Vorinstanz wie dargelegt zu Recht nicht eingetreten ist. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und seinem Rechtsvertreter die Subsidiarität und die Voraussetzungen des Feststellungsbegehrens bekannt sind, wird die Beschwerde in Bezug auf das Feststellungsbegehren als aussichtslos erachtet. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die POM ist in diesem Punkt daher abzuweisen.