30. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der POM die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert. Dagegen führt der Beschwerdeführer Beschwerde. Er hat wie dargelegt im Umfang von 2/3 als obsiegend zu gelten, womit er entsprechend zu entschädigen sein wird. Seine Beschwerde ist daher in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben.