Inwiefern eine solche Änderung bzw. Ausweitung des Rechtsbegehrens zulässig ist, ist fraglich, kann aber offen bleiben. Wie bereits die Vorinstanz hinlänglich dargelegt hat, besteht – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG), womit der Beschwerdeführer auch vollumfänglich rückerstattungspflichtig bleibt. Woraus der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ausrichtung des vollen Honorars von CHF 1‘608.10 ableitet, (vgl. pag. 139) erschliesst sich der Kammer nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.