29. Der Beschwerdeführer richtet sich im Kosten- und Entschädigungspunkt gegen die vor dem AJV ausgerichtete und von der POM bestätigte amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘467.70. Der Beschwerdeführer verlangt für das Verfahren vor dem AJV eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘467.70 (pag. 27). In einer weiteren Stellungnahme führt er aus, er sei für das Verfahren vor dem AJV mit CHF 1‘608.10 zu entschädigen (pag. 139). Inwiefern eine solche Änderung bzw. Ausweitung des Rechtsbegehrens zulässig ist, ist fraglich, kann aber offen bleiben.