27. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Watch-Liste mit Blick auf das Datenschutzrecht als widerrechtliche Datenbearbeitung erweist. Der Beschwerdeführer, welcher auf der Watch-Liste geführt wird, hat daher Anspruch darauf, dass sein Eintrag gestrichen wird. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 28. Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Feststellungsbegehrens unterlegen, hat jedoch mit seinem Antrag, er sei von der Watch-Liste zu streichen, obsiegt. Sein Obsiegen ist daher auf 2/3 zu bestimmen. IV.