Zu Recht wird vom Beschwerdeführer denn auch darauf hingewiesen, dass bei einer zwingenden Erforderlichkeit davon auszugehen wäre, dass auch die anderen Kantone derartige Listen führen würden. Die Vorinstanz hat nicht dargelegt, dass dies der Fall wäre. Es fehlt daher an der zwingenden Erfor- 9 derlichkeit der Datenbearbeitung, welche die fehlende gesetzliche Grundlage zu ersetzen vermag.