Es ist durchaus nachvollziehbar, dass gewisse Dossiers im Sinne des Risikomanagements – insbesondere mit Blick auf die potentiell gefährdeten Rechtsgüter – einer intensiveren Prüfung unterzogen werden müssen. Eine solche Prüfung könnte jedoch ebenso gut von bestimmten Fallkonstellationen oder Vollzugslockerungsarten abhängig gemacht werden. Inwiefern das Führen einer Personenliste notwendig ist, ist nicht ersichtlich. Zu Recht wird vom Beschwerdeführer denn auch darauf hingewiesen, dass bei einer zwingenden Erforderlichkeit davon auszugehen wäre, dass auch die anderen Kantone derartige Listen führen würden.