Dieses Vorgehen dient wie erwähnt dem Risikomanagement. Wird der konkrete Fall dem Amtsvorsteher jedoch nur dann unterbreitet, wenn dem Risikotäter auch mediales Interesse zuteil kommt bzw. zukam, ist die Watch-Liste kein geeignetes Instrument des Risikomanagements. Gefährliche Risikotäter, welche nicht im medialen Fokus stehen, würden damit trotz gleicher Gefährlichkeit anders behandelt werden. Der Watch- Liste ist daher als Instrument des Risikomanagements die Eignung abzusprechen. Sie kann damit zur Erfüllung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben auch nicht zwingend erforderlich sein.